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Juli 24

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung – Rückabwicklung

  • 24. Juli 2024

Bei fal­scher oder feh­len­der Wider­rufs­be­leh­rung kön­nen Ver­brau­cher bei Finanz­dienst­leis­tun­gen Jah­re nach Zeich­nung der Kapi­tal­an­la­ge den Ver­trag wider­ru­fen und ihr inves­tier­tes Geld zurück­er­hal­ten. Das hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in ein Fall eines Direkt­in­vest­ments in Bäu­me bestä­tigt (Urteil vom 15.05.2024, Az. VIII ZR 226/22). Der Klä­ger konn­te sei­ne Baum-Invest­ments bei der Schwei­zer Life Forestry Switz­er­land AG über den Wider­ruf kom­plett rückabwickeln.

In dem Ver­fah­ren vor dem BGH ging es um Direkt­in­vest­ments in Bäu­me. Die Life Forestry Switz­er­land AG bie­tet Inter­es­sen­ten über ihre Inter­net­sei­te Direkt­in­ves­ti­tio­nen in Teak­bäu­me in Cos­ta Rica und Ecua­dor an. Dabei erwer­ben die Anle­ger Par­zel­len oder Ein­zel­bäu­me in bestehen­den Plan­ta­gen und schlie­ßen Kauf- und Dienst­leis­tungs­ver­trä­ge ab. Auf die­se Wei­se sol­len sie von den Erträ­gen aus dem Wachs­tum und der Ern­te der Bäu­me pro­fi­tie­ren. Der Klä­ger inves­tier­te in den Jah­ren 2010 und 2013 in Direkt­in­vest­ments der Life Forestry. Bei Abschluss der Kauf- und Dienst­leis­tungs­ver­trä­ge wur­de er nicht über sein Wider­rufs­recht belehrt. In den vor dem Jahr 2020 ver­wen­de­ten All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Gesell­schaft heißt es, dass der Ver­trag schwei­ze­ri­schem Recht unter­lie­ge und für Strei­tig­kei­ten aus­schließ­lich der ordent­li­chen Gerich­te am Sitz der Beklag­ten in der Schweiz zustän­dig seien

Grund­sätz­lich kön­nen Ver­brau­cher bei Ver­trä­gen, die im so genann­ten Fern­ab­satz abge­schlos­sen wer­den, inner­halb von zwei Wochen ohne Anga­be von Grün­den wider­ru­fen und so den Ver­trag rück­gän­gig machen. Wer­den sie nicht oder feh­ler­haft über ihr Wider­rufs­recht belehrt, ver­län­gert sich die Wider­rufs­frist auf maxi­mal 1 Jahr und 14 Tage. Bei Finanz­dienst­leis­tun­gen besteht die­se Beschrän­kung nicht. Das Wider­rufs­recht ist bei feh­len­der oder feh­ler­haf­ter Beleh­rung zeit­lich nicht begrenzt. Betrof­fe­ne kön­nen den Ver­trag auch noch vie­le Jah­re nach Ver­trags­schluss wider­ru­fen, auch außer­halb der tages­ge­nau­en 10-jäh­ri­gen Verjährungsfrist.

Der BGH erklär­te die in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Life Forestry ent­hal­te­ne Bestim­mung über die aus­schließ­li­che Zustän­dig­keit der Gerich­te am Sitz der Beklag­ten in der Schweiz für unwirk­sam. Die deut­sche Gerichts­bar­keit sei zustän­dig, da die Beklag­te ihre Leis­tun­gen auf Deutsch­land aus­ge­rich­tet habe. Im Ergeb­nis kann der Klä­ger daher auch noch vie­le Jah­re nach Ver­trags­schluss wirk­sam wider­ru­fen und die Rück­zah­lung sei­ner Inves­ti­tio­nen abzüg­lich bereits erhal­te­ner Erlö­se verlangen.

Im Fal­le einer erfolg­rei­chen Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen wür­de ein Anle­ger so gestellt wer­den, als ob er das Invest­ment nie erwor­ben hät­te.

DAKS e.V., Dr. Dr. See­berg, Dr. G. Hitzges

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