Vereinbarung (Kunden- und Quellenschutz)

Zur Siche­rung einer rei­bungs­lo­sen Zusam­men­ar­beit für zukünf­ti­ge Geschäf­te kann fol­gen­de Ver­ein­ba­rung zum Kun­den- und Quel­len­schutz getrof­fen werden:

Die Ver­trags­part­ner bestä­ti­gen sich gegen­sei­tig vol­len Kun­den- und Quel­len­schutz, wie er in der Kon­ven­ti­on der Inter­na­tio­na­len Cham­ber of Com­mer­ce (ICC 1982, Paris) for­mu­liert wur­de. In Über­ein­stim­mung mit der ICC gilt die­se Ver­ein­ba­rung unwi­der­ruf­lich für die Dau­er von fünf Jah­ren. Bei nicht schrift­li­cher Kün­di­gung und Bestä­ti­gung erfolgt eine jähr­li­che Verlängerung.

Die Ver­trags­part­ner ver­pflich­ten sich aus­drück­lich zu kei­ner Zeit mit den aus die­ser Ver­ein­ba­rung her­aus bekannt gewor­de­nen Ban­ken, Insti­tu­ten, Gesell­schaf­tern, Kun­den, Käu­fern, Ver­käu­fern und sons­ti­gen Betei­lig­ten ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Ermäch­ti­gung des ande­ren Ver­trags­part­ners in Ver­bin­dung zu tre­ten oder Drit­ten zur Kennt­nis zu geben. Aus­ge­nom­men sind Part­ner, die dem ande­ren Ver­trags­part­ner nach­weis­lich vor­her schon bekannt waren. Bei Vor­kennt­nis sind die Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet, dies dem ande­ren Ver­trags­part­ner bin­nen drei Tagen nach Kennt­nis­er­lan­gung schrift­lich mitzuteilen.

Die Ver­trags­part­ner ver­pflich­ten sich, weder selbst noch über vor­ge­scho­be­ne Drit­te, ob natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen, mit den gegen­sei­tig bekannt gewor­de­nen Adres­sen Geschäf­te ohne Kennt­nis des ande­ren Ver­trags­part­ners abzu­wi­ckeln. Bei Ver­stoß gegen die­se Ver­ein­ba­rung ver­pflich­ten sich die Part­ner gegen­sei­tig zur Zah­lung einer Ver­trags­stra­fe in Höhe von 100.000,– EUR (Ein­hun­dert­tau­send Euro) an den geschä­dig­ten Part­ner. Ein Nach­weis der kon­kre­ten Scha­dens­hö­he ist nicht erfor­der­lich. Bei kon­kre­tem Scha­dens­nach­weis ist auch ein höhe­rer Scha­den zu erstatten.

Die Ver­trags­part­ner ver­si­chern sich gegen­sei­ti­ger Geheim­hal­tung aller Geschäfts­kon­tak­te und wer­den alle zumut­ba­ren Ver­ein­ba­run­gen tref­fen, um die­se Infor­ma­ti­on zu schüt­zen. Dies gilt auch für Ange­stell­te, freie Mit­ar­bei­ter oder drit­te Mitwisser.

Deut­sches Recht ist anwend­bar. Als Gerichts­stand ver­ein­ba­ren bei­de den Wohn­ort der for­dern­den Partei.

Es gilt die sal­va­to­ri­sche Klausel.

Ände­run­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform.


Die­se Ver­ein­ba­rung steht Ihnen in der Sei­ten­leis­te zum Down­load zur Ver­fü­gung. Sie kön­nen sie aus­dru­cken, aus­fül­len und an uns zurück­sen­den. Die­se Erklä­rung wird von den Unter­zeich­nern in eige­nen und im Namen der von ihnen ver­tre­te­nen oder zukünf­tig ver­tre­ten­den Firmen/Personen geschlossen.