Vereinssatzung

§ 1 – NAME UND SITZ

  1. Der Ver­ein führt den Namen Deut­scher Anle­ger- & Kom­man­di­tis­ten­schutz e.V.
  2. Er ist im Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Ber­lin-Char­lot­ten­burg eingetragen.
  3. Sitz des Ver­eins ist Berlin.
§ 2 – ZWECK

  1. Der Ver­ein ist eine Inter­es­sens­ver­ei­ni­gung von Per­so­nen, die im Zuge von Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen erheb­li­che finan­zi­elle Nach­teile erlit­ten haben, die u.a. deren Fami­li­en­le­ben nach­tei­lig beein­flus­sen. Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung des Ver­brau­cher­schut­zes auf die­sem Gebiet. Der Ver­ein ver­steht sich inso­fern als Ver­brau­cher­schutz­ver­ei­ni­gung. Aus der Ana­lyse der betref­fen­den Vor­gänge sol­len Erfah­run­gen gewon­nen wer­den, die anschlie­ßend auch zur Bekämp­fung gesetz­wid­ri­ger und kri­mi­nel­ler Vor­ge­hens­wei­sen genutzt werden.
  2. Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch:
    • Kos­ten­lo­se Ana­ly­se des Zustan­de­kom­mens der Investitionsentscheidung
    • Kos­ten­lo­se Ana­ly­se der fami­liä­ren Aus­wir­kun­gen der Investitionsentscheidung
    • Kos­ten­lo­se Recher­chen in Han­dels- und ande­ren Registern
    • Kos­ten­lo­se Erar­bei­tung von Recher­che- und ande­ren Berichten
    • Kos­ten­lo­se Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen zu aktu­el­len pre­kä­ren Finanzprodukten
    • Kos­ten­lo­se Publi­ka­tio­nen­Der Ver­ein ver­tritt kei­ne Inter­es­sen von ein­zel­nen geschä­dig­ten Anle­gern. Die Bera­tung durch den Ver­ein erfolgt strikt neu­tral; es erfol­gen kei­ne Emp­feh­lun­gen von Pro­duk­ten, Dienst­leis­tun­gen oder Dienst­an­bie­tern (Rechts­an­wälte, Steu­er­be­ra­ter, o.a.). Die Unter­stüt­zung (Satz 1) erfolgt kos­ten­los durch ent­spre­chend qua­li­fi­zierte Ver­eins­mit­glie­der. Sofern exter­ne Spe­zia­lis­ten (Finanz­ex­per­ten, Rechts­an­wälte, Steu­er­be­ra­ter o.a.) hin­zu­ge­zo­gen wer­den müs­sen, z.B. bei grö­ße­ren Geschä­dig­ten­grup­pen, trägt der Ver­ein die hier­durch ent­ste­hen­den Kos­ten. Die ent­spre­chen­den Auf­träge wer­den trans­pa­rent und öffent­lich ausgeschrieben.
§ 3 – GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwe­cke im Sin­ne des Abschnit­tes ,,Steu­er­be­güns­tigte Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung gem. §§ 51 bis 60 Abga­ben­ord­nung (AO); ins­be­son­dere ,,Ver­brau­cher­schutz“ gem. § 52 Absatz 2 Nr. 16 AO. Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­mä­ßige Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der des Ver­eins erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tung begüns­tigt werden.
  2. Min­des­tens ein­mal im Jahr wird ein oder wer­den meh­re­re Ver­eins­mit­glie­der vom Vor­stand beauf­tragt, Fort­schrit­te des Ver­eins zu überprüfen.
§ 4 – GESCHÄFTSJAHR

Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr.

§ 5 – MITGLIEDSCHAFT

  1. Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che Per­son und jede juris­ti­sche Per­son des pri­va­ten oder öffent­li­chen Rechts wer­den. Über den Antrag auf Mit­glied­schaft ent­schei­det der Vor­stand. Sie wird durch die Aus­hän­di­gung eines Mit­glieds­be­schei­des erworben.
  2. Stimm­be­rech­tigt sind aus­schließ­lich Grün­dungs­mit­glie­der. Vor­zugs­mit­glie­der (För­der­mit­glie­der, Ehren­mit­glie­der) haben kein Stimm­recht auf den Mitgliederversammlungen.
  3. Die Mit­glied­schaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitgliedes,
    b) durch schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung, zum Schluss eines Kalen­der­jah­res mit einer 3-mona­ti­gen Kündigungsfrist,
    c) durch Aus­schluss aus dem Ver­ein (z. B.Nichtzahlung der Beiträge)
    Erläu­te­rung zu c): Ein Mit­glied, das in erheb­li­chem Maße gegen die Ver­eins­in­ter­es­sen ver­sto­ßen hat, kann durch Beschluss des Vor­stan­des aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den. Vor dem Aus­schluss ist das betrof­fene Mit­glied per­sön­lich oder schrift­lich zu hören. Die Ent­schei­dung über den Aus­schluss ist schrift­lich zu begrün­den und dem Mit­glied per Ein­schrei­ben gegen Rück­schein zuzu­stel­len. Es kann inner­halb einer Frist von einem Monat, ab Zugang, schrift­lich Beru­fung beim Vor­stand ein­le­gen. Über die Beru­fung ent­schei­det der Vor­stand. Macht das Mit­glied vom Recht der Beru­fung inner­halb der Frist kei­nen Gebrauch, unter­wirft es sich dem  Ausschließungsbeschluss.
§ 6 – ORGANE

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

  • der Vor­stand,
  • die Mit­glie­der­ver­samm­lung.
§ 7 – DER VORSTAND

  1. Der Vor­stand des Ver­eins soll­te aus min­des­tens zwei Mit­glie­dern beste­hen, dem Vor­sit­zen­den und dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den. Der Ver­ein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch zwei Vor­stands­mit­glie­der ver­tre­ten. Der Vor­stands­vor­sit­zende und der stell­ver­tre­tende Vor­stands­vor­sit­zende haben jeweils Allein­ver­tre­tungs­recht. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von fünf Jah­ren gewählt. Er bleibt solan­ge im Amt, bis eine Neu­wahl erfolgt. Schei­det ein Mit­glied des Vor­stan­des wäh­rend der Amts­pe­riode aus, wählt der Vor­stand ein Ersatz­mit­glied für den Rest der Amts­dauer des aus­ge­schie­de­nen Mit­glie­des (Koopt­ati­on).
  2. Auf­gabe des Ver­eins­vor­stan­des ist die Lei­tung und Ver­wal­tung des Ver­eins nach Maß­gabe der Sat­zung und der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Der Ver­eins­vor­stand tritt in der Regel alle sechs Mona­te zusam­men. Wie­der­wahl der Vor­stands­mit­glie­der ist möglich.
  3. Über die Höhe der Bei­träge, Sat­zungs­än­de­run­gen, Ehren­mit­glied­schaf­ten und Bera­ter­ver­träge bestimmt der Vor­stand mehrheitlich.
  4. Ein Mit­glied des Vor­stands muss über fun­dierte Kennt­nisse im Bereich Kapi­tal­an­la­gen ver­fü­gen. Die Qua­li­fi­ka­tion im Sin­ne von Satz 1 besteht dann, wenn eine abge­schlos­sene Aus­bil­dung zum Bank­kauf­mann und/oder ein abge­schlos­se­nes Hoch­schul­stu­dium (VWL oder BWL) sowie eine län­gere beruf­li­che Tätig­keit bei einem Kre­dit­in­sti­tut oder einer ver­gleich­ba­ren Insti­tu­tion nach­ge­wie­sen wer­den kann.
  5. Der Vor­stand wird unter­stützt von einem Ver­eins­jus­ti­ziar (Jus­ti­ziar). Der Jus­ti­ziar muss die Befä­hi­gung zum Rich­ter­amt besit­zen. Hier­von kann abge­wi­chen wer­den, wenn ein Vor­stands­mit­glied die­selbe Qua­li­fi­ka­tion besitzt oder ein Rah­men­be­ra­tungs­ver­trag mit einer zur umfas­sen­den Rechts­be­ra­tung berech­tig­ten Per­son und/oder Kanz­lei besteht.
  6. Die Mit­glie­der des Vor­stands kön­nen für ihre Tätig­keit eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung erhalten.
§ 8 – DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­mal jähr­lich vom Vor­stands­vor­sit­zen­den unter Ein­hal­tung einer Ein­la­dungs­frist von vier Wochen durch per­sön­li­che Ein­la­dung mit­tels Brief oder Email unter Benut­zung der zuletzt bekann­ten Adres­sen oder durch Bekannt­ma­chung im Bun­des­an­zei­ger ein­zu­be­ru­fen. Dabei ist die vom Vor­stand fest­ge­setzte Tages­ord­nung mit­zu­tei­len. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat ins­be­son­dere fol­gende Aufgaben:
    a) Geneh­mi­gung des Haus­halts­pla­nes für das kom­mende Geschäftsjahr,
    b) Ent­ge­gen­nahme des Rechen­schafts­be­rich­tes des Vor­stan­des und des­sen Entlastung,
    c) Wahl des Vorstandes,
    d) Beschluss über die Auf­lö­sung des Vereins,
    e) Beschlüs­se über die Beru­fung eines Mit­glie­des gegen sei­nen Aus­schluss durch den Vorstand.
  2. Der Vor­stand hat unver­züg­lich eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, wenn das Ver­eins­in­ter­esse es erfor­dert oder wenn min­des­tens 25% der Mit­glie­der die Ein­be­ru­fung schrift­lich und unter Anga­ben des Zwecks und der Grün­de fordern.
  3. Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind mit ein­fa­cher Mehr­heit der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der zu fas­sen. Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, dass vom Ver­samm­lungs­lei­ter und Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.
§ 9 – MITGLIEDSBEITRÄGE

Es wird ein jähr­li­cher Mit­glieds­bei­trag erho­ben, des­sen Höhe sich aus der jeweils vom Vor­stand fest­ge­setz­ten Bei­trags– und Gebüh­ren­ord­nung des Ver­eins ergibt. Mit­glieds­bei­träge und ander­wei­tige Gebüh­ren dür­fen eine auf das Kalen­der­jahr bezo­gene Gesamt­be­las­tung pro Mit­glied von EUR 1.000,00 nicht über­stei­gen. Ermä­ßi­gun­gen bei Bei­trä­gen und Gebüh­ren sind mög­lich und wer­den jeweils vom Vor­stand fest­ge­setzt (z.B. Ehrenmitgliedschaften).

§ 10 – SATZUNGSÄNDERUNG

Ein Ände­rung der Sat­zung kann durch den Vor­stand mit ein­fa­cher Mehr­heit beschlos­sen werden.

§ 11 – AUFLÖSUNG UND VEREINSVERMÖGEN

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt sein Ver­mö­gen an:

För­der­kreis DSO Ber­lin e.V.
För­de­rung des Deut­schen Sym­pho­nie­or­ches­ters Berlin
Masu­ren­al­lee 16–20
14057 Berlin

der es unmit­tel­bar und aus­schliess­lich für steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

§ 12 – BEVOLLMÄCHTIGUNG

Der Vor­stand wird bevoll­mäch­tigt, die vor­ste­hende Sat­zung zu ändern, falls dies vom Amts­ge­richt zur Ein­tra­gung des Ver­eins, vom Finanz­amt zur Erlan­gung der Gemein­nüt­zig­keit und steu­er­li­cher Vor­teile und Ver­güns­ti­gun­gen oder einem ande­ren Wohl­fahrts­ver­band zur Erlan­gung des Mit­glie­der­sta­tus ver­langt wer­den sollte.

§ 13 – INKRAFTTRETEN

Die­se Sat­zung wur­de am 11. Dezem­ber 2014 errich­tet und trat mit Unter­zeich­nung von den Grün­dungmit­glie­dern und Ein­tra­gung des Ver­eins ins Ver­eins­re­gis­ter in Kraft.