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Nov. 20

Commerzbank AG: Schaden­ersatz und Rück­abwicklung CFB Fonds 166

  • 20. November 2018

Im Rah­men der Bera­tung hat die Com­merz­bank nicht ordnungs­gemäß auf die Pro­vi­sio­nen hin­ge­wie­sen, wel­che sie für die Ver­mitt­lung der o.g. Fonds­beteiligung von der Fonds­gesellschaft erhält.

Dar­über hin­aus wur­de dem Klä­ger nicht erläu­tert, dass die Wert­hal­tig­keit der Fonds­schiffe frag­lich ist, bzw. dass die Schif­fe, die aus einem Vorgänger­fonds stam­men, nicht den Wert beinhal­ten der für den Erwerb die­ser Schif­fe bezahlt wurde.

Mit­hin wur­den die Fonds­schiffe des CFB Fonds 166 über­teu­ert ein­ge­kauft, was aus dem Pro­spekt selbst nicht deut­lich her­vor­ging. Hier­über hät­te der Anle­ger jedoch münd­lich und durch die Prospekt­angaben auf­ge­klärt wer­den müs­sen, bevor er eine Kauf­entscheidung getrof­fen hat.

Das LG Frank­furt am Main sprach dem Klä­ger nun die Primär­forderung in vol­ler Höhe zu und hat fest­gestellt, dass die beklag­te Bank ihre Pflicht ver­letzt hat, den Klä­ger über den Erhalt von Pro­vi­sio­nen auf­zu­klä­ren (Kick-Back Rechtsprechung).

Weder hin­sicht­lich des Agios noch der wei­te­ren Pro­vi­sio­nen erging in den Gesprä­chen ein Hin­weis an den Klä­ger, was die Beklag­te auch gar nicht behaup­tet hat. Die Beklag­te habe nur auf den Text im Zeichnungs­schein ver­wie­sen, der eine Weiter­leitung des Agios an den Eigen­kapital­vermittler erwähnt. Die wei­te­ren Pro­vi­sio­nen wer­den im Zeichnungs­schein schon gar nicht erwähnt.

Unse­re Emp­feh­lung: Falls ein Bera­tungs­pro­to­koll bei der Zeich­nung Ihrer Betei­li­gung exis­tiert, über­prü­fen Sie es dahin­ge­hend, ob der Bera­ter den Ver­dienst der Bank offen­ge­legt hat. Wenn nicht, wen­den Sie sich an uns.

DAKS e.V., Dr. G. Hitzges

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