Millionen Anleger in Deutschland, die mit Investmentfonds und börsennotierten Indexfonds (ETFs) sparen, erhalten in diesen Tagen elektronische Post von ihrer Bank: Es geht darin um die sogenannte Vorabpauschale und Steuern, die Anfang 2024 fällig werden – aber nur für Fonds mit Wertzuwächsen im Jahr 2023. Liegen solche Fonds weiter im Wertpapierdepot, ist darauf eine Vorabsteuer zu zahlen. Damit erhebt der Fiskus vorab und jährlich Steuern auf künftige Kursgewinne, die Bankkunden mit dem Verkauf ihrer Fondsanteile irgendwann einstreichen können. Die Vorabpauschale ist nicht die Steuer selbst, sie ist die Grundlage, um diese Vorabsteuer zu berechnen.
2021 und 2022 war keine Pauschale fällig, weil der für die Berechnung verantwortliche Basiszins der Bundesbank noch negativ war. Für 2023 hat die Bundesbank einen Basiszins von 2,55 Prozent festgesetzt, so dass die Depotbanken Anfang 2024 bei den Fonds die Vorabsteuer wieder einziehen und zwar bei allen Investmentfonds und ETFs. Dabei wird aber geprüft und berücksichtigt, inwieweit bereits auf die Ausschüttung Abgeltungssteuer gezahlt wurde. Relevant ist die Vorabpauschale vor allem für thesaurierende Fonds, aber sie kann auch solche Fonds treffen, die Gewinne ausschütten.
Die Bank führt die Vorabsteuer an das FA ab. Abgebucht wird das Geld vom Verrechnungskonto des Depots.
Nicht wenige Anleger dürften im vergangenen Jahr mit ihren Fonds Verluste gemacht haben. Wer Fondsanteile mit Verlust verkauft hat, kann diese Verluste mit sicher gestellten Gewinnen verrechnen. Möglich ist es auch, den Verlust „aufzuheben“ und erst im nächsten Jahr mit den realisierten Gewinnen zu verrechnen. Zusammenfassend darf durchaus konstatieret werden, dass Vorabpauschale, Vorabsteuer Verlustvortrag, Verlustrücktrag etc. Bürokratiemonster sind, die Verwaltung und vor allem uns Steuerpflichtige schlichtweg nerven.
DAKS e.V., Dr. O. Seeberg, Dr. G. Hitzges
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