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Okt 26

Anlegerschutz für betroffene Aktionäre – Wirecard

  • 26. Oktober 2023

Insol­venz­ver­wal­ter Jaf­fé setzt sei­ne ange­kün­dig­ten Plä­ne um, Divi­den­den von Groß­ak­tio­nä­ren der Wire­card AG zurück­zu­for­dern. Das Land­ge­richt Mün­chen hat im Mai 2022 die Jah­res­ab­schlüs­se der Jah­re 2017 und 2018 für nich­tig erklärt. Betrof­fe­ne Anle­ger kön­nen ihre Ver­tei­di­gungs­mög­lich­kei­ten gegen die Divi­den­den­rück­for­de­rung prü­fen lassen.

Der Insol­venz­ver­wal­ter der Wire­card AG, Micha­el Jaf­fé, for­dert aus­ge­schüt­te­te Divi­den­den zurück. Die­se wur­den im Anschluss an die Haupt­ver­samm­lun­gen für die Geschäfts­jah­re 2017 und 2018 an die Aktio­nä­rin­nen und Aktio­nä­re aus­ge­schüt­tet. Die Wire­card AG hat­te für das Geschäfts­jahr 2017 0,18 Euro und für das Geschäfts­jahr 2018 0,20 Euro je Aktie aus­ge­schüt­tet. Der Gesamt­be­trag der aus­ge­schüt­te­ten Divi­den­den beläuft sich auf 47 Mil­lio­nen Euro.

Mit Urteil vom 05.05.2022 hat das Land­ge­richt Mün­chen I fest­ge­stellt, dass die Jah­res­ab­schlüs­se sowie die Gewinn­ver­wen­dungs­be­schlüs­se der bei­den Jah­re nich­tig sind. Dem­nach hät­te die Wire­card AG in den Jah­ren 2017 und 2018 kei­ne Gewin­ne, son­dern Ver­lus­te aus­wei­sen und auch kei­ne Divi­den­de aus­schüt­ten dür­fen. Das Urteil ist mitt­ler­wei­le rechtskräftig.

Ein Spre­cher des Insol­venz­ver­wal­ters bestä­tig­te gegen­über der FAZ, dass es sich bei fast allen ange­schrie­be­nen Aktio­nä­ren um pro­fes­sio­nel­le und insti­tu­tio­nel­le Akteu­re wie Fonds und auch die MB Betei­li­gungs GmbH, die Betei­li­gungs­ge­sell­schaft des ehe­ma­li­gen Wire­card-Vor­stands­vor­sit­zen­den Mar­kus Braun, han­de­le. Gegen­über dem Han­dels­blatt bestä­tig­te ein Spre­cher, dass in Abstim­mung mit dem Gläu­bi­ger­aus­schuss kei­ne Ansprü­che gegen­über Pri­vat­an­le­gern gel­tend gemacht würden.

Anle­ger­schutz für betrof­fe­ne Aktionäre

Ein feh­ler­haf­tes Vor­ge­hen des Insol­venz­ver­wal­ters kann dazu füh­ren, dass Ein­wen­dun­gen erfolg­reich ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den kön­nen. Der DAKS prüft für Sie, ob ein Anspruch wegen Ver­jäh­rung nicht mehr durch­setz­bar ist, ob der Rück­for­de­rung die sog. Ent­rei­che­rung ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den kann und ob und in wel­chem Umfang eine Rück­for­de­rung gerecht­fer­tigt ist. Die Rück­for­de­rung von Divi­den­den könn­te aus­ge­schlos­sen sein, da die Wire­card AG in den betref­fen­den Jah­ren wuss­te, dass kei­ne Gewin­ne erzielt wur­den und die Divi­den­den daher ohne Rechts­grund aus­ge­zahlt hat.

Auch in Fäl­len der Rück­for­de­rung von Aus­schüt­tun­gen oder der Insol­venz­an­fech­tung gibt es Ansatz­punk­te für Ver­hand­lun­gen oder Ver­tei­di­gungs­mög­lich­kei­ten zur Abwehr von Rück­for­de­run­gen. Häu­fig gelingt auch eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung und damit eine Redu­zie­rung der gel­tend gemach­ten Rück­for­de­rungs­be­trä­ge. Wir raten, kei­ne Zah­lun­gen ohne Prü­fung zu leisten. 

DAKS e.V., Dr. G. Hitzges

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