Nach Überzeugung der Gerichte ist mittlerweile gängige Rechtsprechung, dass Prospekte zu geschlossenen Fonds rechtzeitig übergeben werden müssen.
Von einer rechtzeitigen Übergabe des Prospektes an den Anlageinteressenten vor Abschluss des Anlagevertrages ist auszugehen, wenn von seinem Inhalt noch Kenntnis genommen werden kann. Eine ausreichende Kenntnisnahme erscheint in der Regel innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen möglich.
So hat z.B. das Landgericht Osnabrück festgestellt, dass der Beklagte Anlageberater durch seine Anlageempfehlungen seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung (keine 2 Wochen) verletzt hat und den Klägern die jeweiligen Primäransprüche in voller Höhe zugesprochen.
Auch diese Entscheidung des LG Osnabrück stärkt die Interessen der Anleger in besonderem Maße, insbesondere im Hinblick auf eine anlegergerechte, d.h. auf die Anlageziele und das Anlageverhalten sowie die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers abgestimmte Beratung. Darüber hinaus stärkt die Entscheidung die Interessen der Anleger im Hinblick auf eine zutreffende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage.
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
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