Mit Urteil vom 5.10.2023 hat der Bundesgerichtshof zur Transparenzkontrolle der Anlagebedingungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eines offenen Investmentfonds entschieden und weitere Grundlagen gelegt für Privatanleger, die gegen ihre unfaire Belastung mit sogenannten Ausgabeaufschlägen und weiteren Vertriebsentgeltanteilen in Kostenpauschalen aktiv werden wollen. Es liegt damit erneut ein höchstrichterliches Urteil in einer Reihe von Prozessen vor, die auf Anlegerseite in den Vorinstanzen ausschließlich Rechtsanwalt Jens Graf, Düsseldorf, führte.
Nach den Urteilsfeststellungen besteht keine Grundlage für die Entnahme von Vertriebsprovisionen vermittels einer Kostenpauschale, nach der für den Verbraucher unklar ist, welche Vergütung er der Verwaltungsgesellschaft schuldet. Im entschiedenen Fall gab es gleich mehrere Gründe für die Annahme von Intransparenz. U. a. in Kostenpauschalen auch anderer Verwalter verwendete Formulierungen. Die auch in diesem Verfahren beanstandete Praxis von Kapitalverwaltungsgesellschaften kostete Privatanleger bereits Milliarden für auf sie abgewälzte Kosten, mit denen Fondsverwaltungen den Vertrieb ihrer gegen Vergütung geleisteten Verwaltungsdienste finanzieren. Nach dem Kapitalanlagegesetzbuch sind alle Anleger eines Fonds fair zu behandeln und haben Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln, § 26 KAGB. Eine nicht sachgerechte Benachteiligung von Anlegern durch die Belastung mit Vertriebskosten, die professionellen Investoren nicht berechnet oder ihnen erstattet werden, geht oft mit unwirksamen Anlagebedingungen einher. Privatanleger sollten deshalb die Rückzahlung der Verwaltungsgebühren und die Erstattung von Ausgabeaufschlägen bis hin zur Rückabwicklung der ganzen Investition verlangen können.
DAKS e.V., Dr. O. Seeberg, Dr. G. Hitzges
Comments are closed.