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Dez. 05

HC Krisen-Gewinner I und II – was läuft da ab?

  • 5. Dezember 2016

Anbie­ter: Han­se Capi­tal-Grup­pe (HC-Unter­neh­mens­grup­pe IMM Finan­cial Ser­vices GmbH)

Im Febru­ar 2009 und 2010 wur­den der Fonds HC „Kri­sen-Gewin­ner“ und der Fonds HC „Kri­sen-Gewin­ner II“ als anti­zy­kli­sche „Blindpool“-Schiffsfonds auf­ge­legt. Ziel­set­zung war damals, die Schiff­fahrts­kri­se als Chan­ce für hohe Ren­di­ten zu nut­zen. Die Fonds sam­mel­ten bis zur Fonds­schlie­ßung mehr als 80 Mio. Euro Eigen­ka­pi­tal bei knapp 2.300 Anle­gern ein.

Aktu­ell wer­den Fonds­an­le­ger auf­ge­for­dert, den von Ihnen mit der Treu­hand­ge­sell­schaft (IMM Finan­cial Ser­vices GmbH & Co. KG) abge­schlos­se­nen Treu­hand­ver­trag zu kündigen.

Da die gekün­dig­ten Treu­hand­ver­hält­nis­se dann fak­tisch im luft­lee­ren Raum hän­gen, weil kei­ne Alter­na­ti­ve vor­ge­schla­gen wur­de, befürch­ten Ver­brau­cher­schüt­zer, dass die mit 2.300 Anle­gern ziem­lich gro­ßen Fonds bei einer Viel­zahl von Kün­di­gun­gen hand­lungs­un­fä­hig wer­den könn­ten. Ver­brau­cher­schüt­zer sind gene­rell nicht dafür, Ver­trags­ver­hält­nis­se zu been­den, ohne dass eine Fort­füh­rung der Auf­ga­ben bereits ver­trag­lich und gesell­schafts­ver­trag­lich gere­gelt ist.

In der Gesell­schaft geht es schein­bar unge­ord­net zu.

Wich­tig ist daher die Ein­be­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Prä­senz­ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung – und zwar schnellst­mög­lich, auf der zum einen die gegen­sei­ti­gen Vor­wür­fe dis­ku­tiert und erör­tert wer­den. Sie müs­sen nach Mög­lich­keit geklärt wer­den, zum ande­ren müs­sen über die wei­te­ren ver­trag­li­chen Ver­hält­nis­se in den Fonds Beschluss gefasst wer­den kann.

Zur Ein­be­ru­fung sind 25 % des jewei­li­gen Gesamt­ka­pi­tals erfor­der­lich (vgl. § 10 Abs. 2 der Gesell­schafts­ver­trä­ge bei­der Fonds).

§ 10 Abs. 7 der Gesell­schafts­ver­trä­ge lau­tet: „Jeder Kom­man­di­tist ist berech­tigt, sich in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung durch eine mit schrift­li­cher Voll­macht ver­se­he­ne Per­son ver­tre­ten zu las­sen. Eine sol­che Voll­macht kann jedoch nur wirk­sam Ver­wand­ten ers­ten Gra­des und in häus­li­cher, ehe­ähn­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­so­nen, einem zur beruf­li­chen Schwei­ge­pflicht ver­pflich­te­ten Ange­hö­ri­gen eines rechts­wirt­schafts-, oder steu­er­be­ra­ten­den Beru­fes oder einem Ver­mitt­ler der Kom­man­dit­ein­la­ge an der Gesell­schaft erteilt werden.“

Zur Bün­de­lung der Anle­ger­inter­es­sen solltn Sie sich mit uns in Ver­bin­dung set­zen. Wir bera­ten Sie gern unab­hän­gig zu den Vorgängen.

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