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Dez 07

Urteil: Schiffsfonds zur Altersvorsorge generell ungeeignet

  • 7. Dezember 2016

Vie­le Schiffs­fonds-Anle­ger haben mit ihrer Geld­an­la­ge Schiff­bruch erlit­ten. Die Dar­stel­lung in vie­len Bera­tungs­ge­sprä­chen, dass Schiffs­fonds siche­re und ren­di­te­star­ke Kapi­tal­an­la­gen sind, ver­kehr­te sich häu­fig ins Gegenteil.

In Sinn von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen hat aktu­ell das LG Itze­hoe mit Urteil vom 6. 10. 2016 ent­schie­den (Az.: 7 O 236/13).

Die Rich­ter stell­ten fest, dass Betei­li­gun­gen an Schiffs­fonds spe­ku­la­ti­ve Geld­an­la­gen sei­en, die sich nur für Anle­ger eig­nen, die bereit sei­en, die beson­de­ren Risi­ken, die bei Schiffs­fonds bestehen, auch einzugehen.

Als Alters­vor­sor­ge sei­en sie aber gene­rell unge­eig­net. „Das heißt wei­ter, dass die Anle­ger über die bestehen­den Risi­ken umfas­send auf­ge­klärt wer­den müssen.

Wer auf eine siche­re Geld­an­la­ge setzt, ist mit der Ver­mitt­lung von Schiffs­fonds-Betei­li­gun­gen falsch bera­ten, es liegt ein Bera­tungs­feh­ler vor.

Im kon­kre­ten Fall zeich­ne­te der Anle­ger nach Gesprä­chen mit einem Anla­ge­be­ra­ter zwei Schiffs­fonds. Die Betei­li­gun­gen ent­wi­ckel­ten sich jedoch nicht erwar­tungs­ge­mäß, sodass der Anle­ger schließ­lich Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen einer feh­ler­haf­ten Anla­ge­be­ra­tung gel­tend machte.

Er habe schon im ers­ten Bera­tungs­ge­spräch erklärt, dass er kei­ner­lei Erfah­run­gen mit Geld­an­la­gen in Schiffs­fonds habe und aus­drück­lich erklärt, an einer sta­bi­len und siche­ren Kapi­tal­an­la­ge zur Alters­vor­sor­ge inter­es­siert zu sein. Der Bera­ter habe den Ein­druck ver­mit­telt, dass Schiffs­fonds genau sei­nen Anla­ge­wün­schen ent­sprä­chen. Über die bestehen­den Risi­ken und ins­be­son­de­re über das Total­ver­lust-Risi­ko sei er nicht auf­ge­klärt worden.

Das LG Itze­hoe gab der Scha­dens­er­satz­kla­ge wei­tes­tens statt. Es lie­ge schon allei­ne des­halb eine Falsch­be­ra­tung vor, weil Betei­li­gun­gen an Schiffs­fonds hoch­spe­ku­la­tiv und mit außer­or­dent­li­chen Risi­ken ver­bun­den seien.

Zur Alters­vor­sor­ge sei­en sie gene­rell unge­eig­net. Das LG Itze­hoe führ­te wei­ter aus, dass die Erfolgs­chan­cen von Schiffs­fonds exis­ten­zi­ell abhän­gig von Kon­junk­tur und Kri­se der See­schiff­fahrt sei­en. Sol­che Kri­sen, die zu rui­nö­sem Wett­be­werb und dem Zusam­men­brich gan­zer Märk­te oder Teil­märk­te führ­ten, habe es in der Ver­gan­gen­heit immer wie­der in regel­mä­ßi­gen Abstän­den gege­ben. Dar­über hin­aus sei bei Schif­fen, anders als etwa bei Immo­bi­li­en­fonds, von kei­ner Sach­sub­stanz zur Absi­che­rung des Kapi­tals aus­zu­ge­hen, da auch die Prei­se für die Schif­fe stark von der schwan­ken­den Kon­junk­tur abhän­gig seien.

Die Bera­tung habe daher nicht die Grund­sät­ze einer anle­ger- und objekt­ge­rech­ten Bera­tung erfüllt. Dies ist laut BGH Recht­spre­chung aber not­wen­dig. Der Anle­ger sei an einer Geld­an­la­ge zur Alters­vor­sor­ge inter­es­siert gewe­sen. Bei einer ord­nungs­ge­mä­ßen Bera­tung und Risi­ko­auf­klä­rung hät­te er sich ver­mut­lich nicht an den Schiffs­fonds betei­ligt, son­dern ein siche­re­res Pro­dukt gewählt, stell­te das Gericht  fest.

So wie in dem ent­schie­de­nen Fall oder zumin­dest ähn­lich sind Bera­tungs­ge­sprä­che bei der Ver­mitt­lung von Schiffs­fonds erfah­rungs­ge­mäß häu­fig gelau­fen. Die Risi­ken wur­den mehr oder weni­ger ver­schwie­gen. Auch wenn es sich hier um eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung han­delt, zeigt das Urteil, dass bei einer feh­ler­haf­ten Anla­ge­be­ra­tung häu­fig gute Chan­cen auf Scha­dens­er­satz bestehen.

Schiffs­fonds­zeich­ner soll­ten sich von uns bera­ten lassen.

Es sind auch die Ver­jäh­rungs­fris­ten zu beachten.

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