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Dez. 08

Rechtsschutzversicherung: Streit wegen neuer Bedingungen bei Kapitalanlagen!

  • 8. Dezember 2016

Will ein Rechts­schutz­ver­si­che­rer sei­ne Ver­si­che­rung­be­din­gun­gen zu Unguns­ten der Ver­si­cher­ten ändern, so reicht es nicht aus, ihnen einen Nach­trag zu über­sen­den, in dem auf die neu­en Kon­di­tio­nen hin­ge­wie­sen wird. Das hat das LG Ber­lin mit Urteil vom 11. Febru­ar 2016 ent­schie­den (7 O 46/15).

Die Klä­ge­rin war Mit­ver­si­cher­te eines Ver­tra­ges über eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung, der von ihrem Ehe­mann im Jahr 1992 abge­schlos­sen wor­den war.

Nach den alten ursprüng­li­chen Bedin­gun­gen des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges gal­ten Strei­tig­kei­ten aus Kapi­tal­an­la­gen als mit­ver­si­chert. Das änder­te sich spä­tes­tens im Jahr 2008, als der Ver­si­che­rer mit den soge­nann­ten ARB 2008 sowohl den Alt- als auch Neu­ver­trä­gen neue Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen zugrun­de legte.

Über die­se Ände­run­gen wur­den die Ver­si­cher­ten der bereits bestehen­den Ver­trä­ge durch Über­sen­dung eines Nach­trags infor­miert. Auch in den in der Fol­ge­zeit über­sand­ten Nach­trä­gen wur­de jeweils auf die ARB 2008 hingewiesen.

Der Ver­si­che­rer glaub­te sich daher im Recht, als er 2013 einen Antrag der Ver­si­cher­ten ablehn­te, ihr für die Aus­ein­an­der­set­zung mit einem Geld­in­sti­tut wegen des Wider­rufs eines Dar­le­hens­ver­tra­ges Ver­si­che­rungs­schutz zu gewäh­ren. Denn der­ar­ti­ge Fäl­le sei­en nach den dem Ver­trag aktu­ell zugrun­de lie­gen­den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen nicht mitversichert.

Die­ser Argu­men­ta­ti­on woll­ten sich die Rich­ter des LG Ber­lin nicht anschlie­ßen. Sie gaben der Deckungs­kla­ge der Ver­si­cher­ten statt.

Nach Ansicht des Gerichts kann sich der Ver­si­che­rer nicht auf die Aus­schluss­klau­sel beru­fen. Denn soll ein Ver­si­che­rungs­ver­trag auf neue Bedin­gun­gen umge­stellt wer­den, so bedür­fe es zumin­dest der kon­klu­den­ten Zustim­mung des Versicherten.

Eine der­ar­ti­ge Zustim­mung sei in dem ent­schie­de­nen Fall jedoch nicht ersicht­lich. Denn allein die Tat­sa­che, dass lau­fend Bei­trä­ge für den Ver­trag gezahlt wur­den, las­se nicht den Schluss zu, dass die Ver­si­cher­te bezie­hungs­wei­se ihr Ehe­mann mit den Ver­trags­än­de­run­gen ein­ver­stan­den waren.

„Schließ­lich stellt kein ver­nünf­ti­ger Ver­si­che­rungs­neh­mer die Prä­mi­en­zah­lung ein, um sei­nen Pro­test gegen die Gel­tung geän­der­ter AVB zum Aus­druck zu brin­gen“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.

Es kön­ne folg­lich von kei­ner Zustim­mung der Ver­si­cher­ten zu den Ver­trags­än­de­run­gen aus­ge­gan­gen wer­den. Denn der Ver­si­che­rer habe sei­ne Bestands­kun­den bei Über­sen­dung der Nach­trä­ge nicht aus­drück­lich über die mit den neu­en Bedin­gun­gen ver­bun­de­nen Nach­tei­le aufgeklärt.

Der Ver­si­che­rer wur­de daher dazu ver­ur­teilt, der Klä­ge­rin für ihren Rechts­streit mit ihrem Geld­in­sti­tut Deckung zu gewähren.

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