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Dez 11

CFB-Fonds 162: Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht zum Ende 2016

  • 11. Dezember 2016

Für betrof­fe­ne Schiffs­fonds­an­le­ger stellt sich oft nur noch die letz­te Fra­ge, ob sie mit Erfolg Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Falsch­be­ra­tung beim Erwerb der Betei­li­gung am CFB-Fonds 162 gel­tend machen können.

Wel­cher Anle­ger kann mit Erfolg Scha­dens­er­satz verlangen?

Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen Falsch­be­ra­tung ver­jäh­ren spä­tes­tens 10 Jah­re (tag­ge­nau) nach Zeich­nung der Fonds­be­tei­li­gung. Da die Antei­le an der Nas­to Schiffs­be­triebs­ge­sell­schaft mbH & Co. MS „Gabri­el Schul­te“ KG (CFB-Fonds 162) über­wie­gend 2007 ver­trie­ben wur­den, ist zügi­ges Han­deln gebo­ten. Nur die Zeich­ner im Dezem­ber 2007 haben noch Chancen!

Ob Bera­tungs­feh­ler vor­lie­gen, ist eine Fra­ge, die sehr viel mit der indi­vi­du­el­len Bera­tung, die zum Erwerb führ­te, zusam­men­ha­ängt. Nach der Recht­spre­chung des BGH sind die Kennt­nis­se, die Anla­ge­wün­sche und die Risi­ko­be­reit­schaft des Anle­gers zu ermit­teln und der Bera­tung zugrun­de zu legen. Einem gut infor­mier­ten und risi­ko­be­rei­ten Berufs­tä­ti­gen kann man ande­re Anla­gen emp­feh­len, als einem 70-jäh­ri­gen Rent­ner, der sein Leben lang nur Spar­bü­cher beses­sen hat und sein Erspar­tes für den Lebens­un­ter­halt im Alter erhal­ten will. Die­se Untersh­cie­de sind herauszuarbeiten.

Dar­über hin­aus müs­sen dem Anle­ger die Infor­ma­tio­nen gege­ben wer­den, die ihm eine eigen­ver­ant­wort­li­che Anla­ge­ent­schei­dung ermöglichen.

Für einen Schiffs­fonds gilt:

Es han­delt sich um eine unter­neh­me­ri­sche Inves­ti­ti­on mit Total­ver­lust­ri­si­ko. Wegen der hohen Risi­ken ist der Schiffs­fonds als Alters­vor­sor­ge nicht geeig­net. Aus­schüt­tun­gen müs­sen unter Umstän­den zurück­ge­zahlt wer­den. Ein Fonds­an­teil lässt sich nur schwer wie­der ver­äu­ßern. Bei Lauf­zei­ten von 15 bis 20 Jah­ren ist ein Schiffs­fonds für einen Rent­ner meis­tens nicht sinnvoll.

Ein Schiffs­fonds hat  „wei­che Kos­ten“ von in der Regel 20 bis 30 % des Eigen­ka­pi­tals. Damit wer­den die Initia­to­ren, Anwäl­te, Steu­er­be­ra­ter und vor allem der Ver­trieb bezahlt. Die­se Mit­tel ste­hen für den eigent­li­chen Zweck des Fonds – Kauf und Ein­satz des Fonds­schiffs – nicht zur Verfügung.
Bei der Bera­tung durch eine Bank, Spar­kas­se oder Volks­bank kommt die Pflicht zur unge­frag­ten Auf­klä­rung über ver­spro­che­ne Pro­vi­sio­nen hin­zu, die häu­fig miss­ach­tet wird.

Über die­se Gesichts­punk­te muss der Bera­ter im Gespräch oder durch recht­zei­ti­ge Pro­spekt­über­ga­be infor­mie­ren. Recht­zei­tig ist eine Pro­spekt­über­ga­be nur dann, wenn sie so zei­tig vor der Unter­zeich­nung erfolgt, dass sie der Anle­ger noch lesen kann.

Jeder Bera­tungs­feh­ler reicht für sich allei­ne aus, einen Scha­dens­er­satz­an­spruch zu begründen.

Soll­ten Sie sich durch die vor­ste­hend geschil­der­ten typi­schen Bera­tungs­feh­ler an Ihre eige­ne Bera­tung erin­nert füh­len, soll­ten Sie die Erfolgs­aus­sich­ten in Ihrem Fall genau­er prü­fen las­sen. In einem ers­ten per­sön­li­chen Tele­fo­nat läßt sich das klä­ren – und auch, wie wei­ter zu ver­fah­ren ist.

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