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Dez 14

Immer Ärger mit Inkassoschreiben – Pflichtangaben bei Mahnschreiben: Geldbuße für Inkassounternehmen

  • 14. Dezember 2016

Das Amts­ge­richt Mün­chen hat die Geschäfts­füh­re­rin eines Inkas­so­un­ter­neh­mens wegen vor­sätz­li­chen Ver­sto­ßes gegen Vor­schrif­ten des Rechts­dienst­leis­tungs­ge­set­zes zu einer Geld­bu­ße in Höhe von ins­ge­samt 1.250 Euro ver­ur­teilt. Mahn­schrei­ben von Inkas­so­un­ter­neh­men müs­sen gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Min­destan­ga­ben ent­hal­ten. Ver­stö­ße kön­nen auch zu einer Betriebs­un­ter­sa­gung führen.

Das ist der Hintergrund

Nach meh­re­ren Beschwer­den von betrof­fe­nen Bür­gern gegen Zah­lungs­auf­for­de­run­gen des Inkas­so­un­ter­neh­mens erstat­te­te das Amts­ge­richt Mün­chen als zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de Anzei­ge bei der Staats­an­walt­schaft, die ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein­lei­te­te und einen Buß­geld­be­scheid gegen die Geschäfts­füh­re­rin des Inkas­so­un­ter­neh­mens erließ. Dage­gen leg­te die­se Ein­spruch ein, so dass das AG Mün­chen durch Urteil entschied.

Der Geschäfts­füh­re­rin wird vor­ge­wor­fen, dass ihre Mahn­schrei­ben gegen die gesetz­lich gere­gel­ten Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach dem Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setz ver­sto­ßen. In den Mahn­schrei­ben fehl­ten die Dar­stel­lung des Sach­ver­halts, war­um die angeb­li­che For­de­rung besteht und die Anga­ben zu Art, Höhe und dem Grund der gefor­der­ten Inkas­so­ver­gü­tung. Die Geschäfts­füh­re­rin hat 25 Ver­stö­ße eingeräumt.

Entscheidungsgründe

Der Rich­ter hat für jedes der 25 unge­setz­li­chen Mahn­schrei­ben eine Geld­bu­ße von 50 Euro ver­hängt. Neben der ver­häng­ten Geld­bu­ße hat das Inkas­so­un­ter­neh­men mit auf­sichts­recht­li­chen Maß­nah­men zu rech­nen, wie z. B. die vor­über­ge­hen­de gan­ze oder teil­wei­se Betriebs­un­ter­sa­gung, wenn es auch in Zukunft erheb­lich gegen die gesetz­li­chen Pflich­ten verstößt.

Mit dem Gesetz gegen unse­riö­se Geschäfts­prak­ti­ken tra­ten am 01.11.2014 detail­lier­te Infor­ma­ti­ons- und Dar­le­gungs­pflich­ten für Inkas­so­un­ter­neh­men in Kraft. Dane­ben wur­den auch neue Buß­geld­tat­be­stän­de ein­ge­führt und der Buß­geld­rah­men erhöht auf maxi­mal 50.000 Euro.

Nach dem Gesetz muss das ers­te Mahn­schrei­ben eines Inkas­so­un­ter­neh­mens fol­gen­de Anga­ben ent­hal­ten (§ 11a Rechtsdienstleistungsgesetz):

  • den Namen oder die Fir­ma sei­nes Auftraggebers,
  • den For­de­rungs­grund, bei Ver­trä­gen unter kon­kre­ter Dar­le­gung des Ver­trags­ge­gen­stands und des Datums des Vertragsschlusses,
  • wenn Zin­sen gel­tend gemacht wer­den, eine Zins­be­rech­nung unter Benen­nung der zu ver­zin­sen­den For­de­rung, des Zins­sat­zes und des Zeit­raums, für den die Zin­sen berech­net werden,
  • wenn ein Zins­satz über dem gesetz­li­chen Ver­zugs­zins­satz gel­tend gemacht wird, einen geson­der­ten Hin­weis hier­auf und die Anga­be, auf­grund wel­cher Umstän­de der erhöh­te Zins­satz gefor­dert wird,
  • wenn eine Inkas­so­ver­gü­tung oder sons­ti­ge Inkas­s­o­kos­ten gel­tend gemacht wer­den, Anga­ben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
  • wenn mit der Inkas­so­ver­gü­tung Umsatz­steu­er­be­trä­ge gel­tend gemacht wer­den, eine Erklä­rung, dass der Auf­trag­ge­ber die­se Beträ­ge nicht als Vor­steu­er abzie­hen kann.

Auf Anfra­ge hat das Inkas­so­un­ter­neh­men ergän­zend mitzuteilen:

  • eine ladungs­fä­hi­ge Anschrift sei­nes Auf­trag­ge­bers, wenn nicht dar­ge­legt wird, dass dadurch schutz­wür­di­ge Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers beein­träch­tigt werden,
  • den Namen oder die Fir­ma des­je­ni­gen, in des­sen Per­son die For­de­rung ent­stan­den ist,
  • bei Ver­trä­gen die wesent­li­chen Umstän­de des Vertragsschlusses.

Das Urteil des Amts­ge­richts Mün­chen ist rechtskräftig.
Amts­ge­richt Mün­chen, Urteil v. 31.10.2016 – 1123 OWi 231 Js 242208/15
(Quel­le: Amts­ge­richt Mün­chen, Pres­se­mit­tei­lung v. 12.12.2016)

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