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Dez 23

Verhandlungstermin am 21. 2. 2017, 10.00 Uhr, in Sachen XI ZR 185/16 (BGH zum Kündigungsrecht einer Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren

  • 23. Dezember 2016

Die Klä­ge­rin begehrt die Fest­stel­lung des Fort­be­stan­des eines Bau­spar­ver­tra­ges. Mit der beklag­ten Bau­spar­kas­se schloss die Klä­ge­rin am 13. 9. 1978 einen Bau­spar­ver­trag über eine Bau­spar­sum­me in Höhe von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Für das Bau­spar­gut­ha­ben war ein Gut­ha­ben­zins in Höhe von 3% p.a. ver­ein­bart, für ein zu gewäh­ren­des Bau­spar­dar­le­hen ein Zins­satz von 5% p.a. Zutei­lungs­rei­fe trat am 1. April 1993 ein. Ein Bau­spar­dar­le­hen nahm die Klä­ge­rin in der Fol­ge­zeit nicht in Anspruch. Der Bau­spar­ver­trag wies am 1. 1. 2015 ein Bau­spar­gut­ha­ben in Höhe von 15.772 € auf. Am 12. 1. 2015 erklär­te die Beklag­te die Kün­di­gung des Bau­spar­ver­tra­ges unter Beru­fung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB* zum 24. Juli 2015. Die Klä­ge­rin ist der Ansicht, dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine Kün­di­gung des Ver­tra­ges nicht vorliegen.

Das Land­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen. Auf die Beru­fung der Klä­ge­rin hat das Beru­fungs­ge­richt das erst­in­stanz­li­che Urteil abge­än­dert und der Kla­ge stattgeben.

Zur Begrün­dung hat das OLG Stutt­gart, aus­ge­führt, dass der Beklag­ten kein Kün­di­gungs­recht zuste­he. Auf den Bau­spar­ver­trag fin­de das Dar­le­hens­recht Anwen­dung. Die Vor­aus­set­zun­gen für eine ordent­li­che Kün­di­gung gemäß § 488 Abs. 3 BGB** lie­gen aber nicht vor. Denn ein Bau­spar­ver­trag kön­ne nach herr- schen­der Mei­nung erst ab voll­stän­di­ger Bespa­rung gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekün­digt wer­den. Ein ordent­li­ches Kün­di­gungs­recht ste­he der Beklag­ten auch nicht auf Grund eines rechts­miss­bräuch­li­chen Ver­hal­tens der Klä­ge­rin zu, denn die­se ver­hal­te sich nicht rechts­miss­bräuch­lich, wenn sie in der gegen­wär­ti­gen Nied­rig­zins­pha­se kein Bau­spar­dar­le­hen in Anspruch nehme.

Es kön­ne dahin­ste­hen, ob § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bau­spar­ver­trä­ge auch in der Anspar­pha­se Anwen­dung fin­de. Jeden­falls lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen des Kün­di­gungs­rechts nicht vor, weil die erst­ma­li­ge Zutei­lungs­rei­fe nicht mit dem voll­stän­di­gen Emp­fang des an die Bau­spar­kas­se zu gewäh­ren­den Dar­le­hens gleich­zu­set­zen sei. Ein Dar­le­hen sei erst dann voll­stän­dig emp­fan­gen, wenn es gemäß den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen voll­stän­dig zur Ver­fü­gung gestellt wor­den sei. Mit dem Ein­tritt der erst­ma­li­gen Zutei­lungs­rei­fe gehe aber kein voll­stän­di­ger Emp­fang des Dar­le­hens ein­her, weil die Zutei­lungs­rei­fe auf die Ver­pflich­tung des Bau­spa­rers zur Erbrin­gung der Regel­spar­bei­trä­ge kei­nen Ein­fluss habe, da der Bau­spar­ver­trag bei der Nicht­an­nah­me fort­ge­setzt wer­de und damit auch die Ver­pflich­tung zur Zah­lung des Regel­spar­bei­tra­ges fortbestehe.

Eine ana­lo­ge Anwen­dung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kom­me nicht in Betracht. Vor­aus­set­zung für eine Ana­lo­gie sei eine Geset­zes­lü­cke im Sin­ne einer plan­wid­ri­gen Unvoll­stän­dig­keit. Eine plan­wid­ri­ge Geset­zes­lü­cke lie­ge aber nicht vor, denn der Gesetz­ge­ber habe bei der Neu­re­ge­lung des Kün­di­gungs­rechts den Schuld­ner­schutz auf ein ange­mes­se­nes Maß zurück­füh­ren, nicht aber Kün­di­gungs­mög­lich­kei­ten erwei­tern wollen.

Die Beklag­te habe auch kein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht gemäß §§ 490 Abs. 3***, 314 Abs. 1 BGB****. Die Nicht­ab­nah­me des Dar­le­hens stel­le kein ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten des Bau­spa­rers dar, son­dern sei im Bau­spar­ver­trag aus­drück­lich vorgesehen.

Eine Kün­di­gung kön­ne auch nicht auf §§ 490 Abs. 3, 313 Abs. 3 BGB***** gestützt wer­den. Die Geschäfts­grund­la­ge wäre selbst dann nicht ent­fal­len, wenn die Klä­ge­rin ihre Absicht zur Inan­spruch­nah­me des Dar­le­hens end­gül­tig auf­ge­ge­ben hät­te, denn die Bedin­gun­gen sehen für den Fall, dass kein Bau­spar­dar­le­hen in Anspruch genom­men wer­de, eine Fort­set­zung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses vor. Die Geschäfts­grund­la­ge wäre aber auch dann nicht ent­fal­len wenn das Gleich­ge­wicht zwi­schen Bau­spar­ein­la­gen und Bau­spar­dar­le­hen der­ge­stalt gestört wäre, dass die Beklag­te ihre Ver­pflich­tun­gen nicht mehr erfül­len könn­te, denn sie habe die­ses ver­trags­spe­zi­fi­sche Risi­ko übernommen.

Mit ihrer vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­nen Revi­si­on begehrt die Beklag­te die Wie­der­her­stel­lung des erst­in­stanz­li­chen Urteils.

Vor­in­stan­zen:
LG Stutt­gart – Urteil vom 15. 9. 2015 – 25 O 89/15, OLG Stutt­gart – Urteil vom 30. 3. 2016 – 9 U 171/15

Karls­ru­he, den 20. Dezem­ber 2016

*§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Ordent­li­ches Kün­di­gungs­recht des Darlehensnehmers

(1) Der Dar­le­hens­neh­mer kann einen Dar­le­hens­ver­trag mit gebun­de­nem Soll­zins­satz ganz oder teil­wei­se kündigen,

1. (…)

2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jah­ren nach dem voll­stän­di­gen Emp­fang unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von sechs Mona­ten; wird nach dem Emp­fang des Dar­le­hens eine neue Ver­ein­ba­rung über die Zeit der Rück­zah­lung oder den Soll­zins­satz getrof­fen, so tritt der Zeit­punkt die­ser Ver­ein­ba­rung an die Stel­le des Zeit­punkts des Empfangs.

(2.) (…)

(3.) (…)

(4.) (…)

(5.) (…)

**§ 488 Abs. 3 BGB

Ver­trags­ty­pi­sche Pflich­ten beim Darlehensvertrag

(1) (…)

(2) (…)

(3) Ist für die Rück­zah­lung des Dar­le­hens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fäl­lig­keit davon ab, dass der Dar­le­hens­ge­ber oder der Dar­le­hens­neh­mer kün­digt. Die Kün­di­gungs­frist beträgt drei Mona­te. Sind Zin­sen nicht geschul­det, so ist der Dar­le­hens­neh­mer auch ohne Kün­di­gung zur Rück­zah­lung berechtigt.

*** § 490 Abs. 3 BGB

Außer­or­dent­li­ches Kündigungsrecht

(1) (…)

(2) (…)

(3) Die Vor­schrif­ten der §§ 313 und 314 blei­ben unberührt.

****314 Abs. 1 BGB

Kün­di­gung von Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen aus wich­ti­gem Grund

(1) Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se kann jeder Ver­trags­teil aus wich­ti­gem Grund ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist kün­di­gen. Ein wich­ti­ger Grund liegt vor, wenn dem kün­di­gen­den Teil unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls und unter Abwä­gung der bei­der­sei­ti­gen Inter­es­sen die Fort­set­zung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bis zur ver­ein­bar­ten Been­di­gung oder bis zum Ablauf einer Kün­di­gungs­frist nicht zuge­mu­tet wer­den kann.

(2) (…)

(3.) (…)

(4.) (…)

*****§ 313 BGB

Stö­rung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstän­de, die zur Grund­la­ge des Ver­trags gewor­den sind, nach Ver­trags­schluss schwer­wie­gend ver­än­dert und hät­ten die Par­tei­en den Ver­trag nicht oder mit ande­rem Inhalt geschlos­sen, wenn sie die­se Ver­än­de­rung vor­aus­ge­se­hen hät­ten, so kann Anpas­sung des Ver­trags ver­langt wer­den, soweit einem Teil unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls, ins­be­son­de­re der ver­trag­li­chen oder gesetz­li­chen Risi­ko­ver­tei­lung, das Fest­hal­ten am unver­än­der­ten Ver­trag nicht zuge­mu­tet wer­den kann.

(2) Einer Ver­än­de­rung der Umstän­de steht es gleich, wenn wesent­li­che Vor­stel­lun­gen, die zur Grund­la­ge des Ver­trags gewor­den sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpas­sung des Ver­trags nicht mög­lich oder einem Teil nicht zumut­bar, so kann der benach­tei­lig­te Teil vom Ver­trag zurück­tre­ten. An die Stel­le des Rück­tritts­rechts tritt für Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se das Recht zur Kündigung.

Quel­le: Pres­se­stel­le des Bun­des­ge­richts­hofs, 76125 Karlsruhe

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