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Jan. 02

Schiffsfonds, für viele Anleger ein wirtschaftliches Desaster! Rückforderung von gezahlten Ausschüttungen bei Schifffonds

  • 2. Januar 2017

Schiffs­fonds, für vie­le Anle­ger ein wirt­schaft­li­ches Desaster!

Seit 2008 beherr­schen den Schiffs­markt zahl­rei­che Mit­tei­lun­gen über die Insol­venz von Schiff­fonds. In die­sem Zusam­men­hang kam immer wie­der auch die Fra­ge auf, ob Schiff­fonds­ge­sell­schaf­ten von ihren Anle­gern gezahl­te Aus­schüt­tun­gen zurück­ver­lan­gen können.

Rück­for­de­rung von gezahl­ten Aus­schüt­tun­gen bei Schifffonds

Die Schiff­fonds­ge­sell­schaf­ten beru­fen sich meist dar­auf, dass die aus­ge­zahl­ten Aus­schüt­tun­gen zins­lo­se Darlehen/Darlehen sei­en und somit eine hin­rei­chen­de Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag zur Rück­for­de­rung gege­ben sei.

Dem steht die Recht­spre­chung des BGH zumin­dest in eini­gen Fäl­len ent­ge­gen. Der BGH hat­te ent­schie­den, dass eine Rück­for­de­rung von Aus­schüt­tun­gen in Form von unver­zins­li­chen Darlehen/Darlehen nur dann gege­ben ist, wenn im Gesell­schafts-ver­trag hier­zu hin­rei­chend Rege­lun­gen getrof­fen wur­den. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rück­for­de­rungs­an­sprü­chen der Gesell­schaf­ten nicht unterstützt.

Mit Urteil vom 12.06.2015 hat das AG Dort­mund für einen DS Ren­di­te­fonds Nr.15 DS King­dom GmbH & Co. Con­tai­ner­schif­fe KG ent­schie­den, dass die Kla­ge auf Rück­zah­lung der Aus­schüt­tun­gen abge­wie­sen wird.

Das Amts­ge­richt sah den gel­tend gemach­ten Zah­lungs­an­spruch als unbe­grün­det an. Es begrün­de­te die Ent­schei­dung damit, dass die im Gesell­schafts­ver­trag ent­hal­te­ne Rege­lung einen Rück­zah­lungs­an­spruch nicht recht­fer­ti­ge. Das Amts- gericht schließt sich zunächst der höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung an, wonach sich ein Rück­zah­lungs­an­spruch bzw. eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung nicht dar­aus ergibt, dass eine Aus­zah­lung an einen Kom­man­di­tis­ten ent­ge­gen § 169 Abs.1 HGB auf der Grund­la­ge einer Ermäch­ti­gung im Gesell­schafts­ver­trag geleis­tet wird und die Aus­zah­lung des­sen Kapi­tal­an­teils unter die bedun­ge­ne Ein­la­ge her­ab­min­dert oder eine bereits bestehen­de Belas­tung ver­tieft. Eine dann bestehen­de Haf­tung nach §§ 172 Abs.4, 171 Abs.1 HGB betrifft ledig­lich die Haf­tung des Kom­man-ditis­ten gegen­über den Gesell­schafts­gläu­bi­gern im Außen­ver­hält­nis und nicht des­sen Ver­hält­nis zur Gesell­schaft, BGH Urteil vom 12.03.2013, AZ II ZR 73/11. Die­se Auf­fas­sung ist konsequent.

Das AG Dort­mund ist der Auf­fas­sung, dass die Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag bezüg­lich des DS Ren­di­te­fonds Nr. 115 unter Ver­wen­dung der Begrif­fe „Ent­nah­me“ und „Aus­zah­lun­gen“ nicht auf einen Vor­be­halt der Rück­for­de­rung hinweist.

Das Gericht begrün­det sei­ne Auf­fas­sung aus­führ­lich unter Aus­le­gung des gesam­ten Gesell­schafts­ver­tra­ges und ver­weist inso­weit auf eine vom Beklag­ten für ein­schlä­gig gehal­te­ne Ent­schei­dung des Han­sea­ti­schen OLG mit Urteil vom 07.11.2014 mit dem AZ 11U 55/14.

Im Übri­gen fin­det sich im Gesell­schafts­ver­trag auch eine Rege­lung, dass in der Liqui­da­ti­ons­pha­se geleis­te­te Aus­zah­lun­gen nicht zur Beglei­chung von Gesell- schafts­ver­bind­lich­kei­ten zurück­ge­for­dert wer­den sol­len, son­dern bei den Kom­man­di­tis­ten ver­blei­ben sol­len. Auch dies spricht gegen eine gesell­schafts- ver­trag­li­che Rege­lung zur Rück­for­de­rung von Ausschüttungen.

Bemer­kens­wert ist, dass das Gericht zu der Auf­fas­sung gelangt, dass dahin­ge­stellt blei­ben kann, ob sich aus der gesell­schafts­ver­trag­li­chen Rege­lung eine Anspruchs­grund­la­ge für eine Rück­for­de­rung ergibt, da die Klau­sel als über­ra­schen­de Klau­sel im Sin­ne des § 305c Abs.1 BGB zu qua­li­fi­zie­ren ist!

Da sich schwa­che gesell­schafts­ver­trag­li­che Rege­lun­gen in zahl­rei­chen Gesell­schafts­ver­trä­gen bei Schiff­fonds wie­der­fin­den, soll­ten Anle­ger die­sen Zah­lungs- auf­for­de­run­gen der Fonds­ge­sell­schaft kei­nes­falls ohne eine Prü­fung nach­kom­men. Wie die Ent­schei­dung des Amts­ge­richts Dort­mund, ins­be­son­de­re aber auch des Han­sea­ti­schen OLG zei­gen, besteht für Anle­ger eine hin­rei­chen­de Chan­ce, die Rück­zah­lung der Aus­schüt­tun­gen nicht leis­ten zu müssen.

Auch Anle­ger, wel­che die­se Zah­lun­gen bereits geleis­tet haben, soll­ten durch einen Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht prü­fen las­sen, ob gege­be­nen­falls ein Rück­for­de­rungs­an­spruch bei der Fonds­ge­sell­schaft gege­ben ist. Besteht näm­lich kei­ne recht­li­che Grund­la­ge für die­se For­de­rung, fin­den die Vor­schrif­ten der §§ 812 ff. BGB Anwen­dung, wonach sich die Fonds­ge­sell­schaft unge­recht­fer­tigt berei­chert hät­te. Betrof­fe­ne Anle­ger soll­ten daher handeln.

Der Schiffs­fonds­an­le­ger steht oft­mals vor der Fra­ge, wie er sei­ne Ansprü­che best­mög­lich ver­fol­gen kann.

Hier­für bie­ten sich ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten. Dabei geht es auch um das Pro­blem der bes­ten Interessenvertretung.

Die ers­te Wahl ist hier der Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht wel­cher sich auf Schiffs­fonds spe­zia­li­siert hat. Anwalt­li­che Ver­tre­tung von Anle­ger­sei­te erfor­dert eine fun­dier­te und lang­jäh­ri­ge Kennt­nis  der Pro­duk­te und ihres  Ver­triebs im All­ge­mei­nen wie im Beson­de­ren. Die Kanz­lei Stef­fens hat als ers­te das Pra­xis­hand­buch Schiffs­fonds publi­ziert, wel­ches eine umfas­sen­de Über­sicht zum Gesamt­kom­plex der Schiffs­fonds bereit hält.

Ver­jäh­rung

In vie­len Fäl­len droht auf­grund des lan­gen Zuwar­tens hin­sicht­lich der Scha­dens- ersatz­an­sprü­che bereits der Ein­tritt der Ver­jäh­rung. Sind Ansprü­che ver­jährt, kön­nen sie gegen­über der Gegen­sei­te nicht mehr durch­ge­setzt wer­den. Wenn also Ver­jäh­rung droht, soll­ten sofort Maß­nah­men zu Hem­mung der Ver­jäh­rung ergrif­fen werden.

Vor Erhe­bung einer Klage

Vor Erhe­bung einer Kla­ge emp­fiehlt es sich, gegen­über der Schiffs­fonds- gesell­schaft die Ansprü­che voll­stän­dig außer­ge­richt­lich durch den Anwalt gel­tend machen zu las­sen. Im Regel­fall muss der Anle­ger zwar davon aus­ge­hen, dass die Schiffs­fonds­ge­sell­schaft das Begeh­ren zurück­wei­sen wird. Aller­dings soll­te zumin­dest ein­ma­lig eine Eini­gung ohne gericht­li­che Kla­ge ver­sucht werden.

Kos­ten­ri­si­ko der Kla­ge – Rechtsschutzversicherungen

Fest­zu­stel­len ist, dass Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen immer häu­fi­ger die Kos­ten­de­ckun­gen ver­sa­gen möch­ten. Sie bezie­hen sich inso­weit auf einen Aus­schluss­tat­be­stand für Kapi­tal­an­la­ge­strei­tig­kei­ten in ihren Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen. Aller­dings ent­schie­den Gerich­te viel­fach zuguns­ten der Ver­si­che­rungs­neh­mer. So stellt zum Bei­spiel  die Gel­tend­ma­chung von Pro­spekt­haf­tungs­an­sprü­chen kei­ne aus­ge­schlos­se­ne Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen aus dem Recht der Han­dels­ge­sell­schaft dar. Der BSZ e.V. rät Anle­gern, nicht selbst die Deckungs­an­fra­ge bei der Ver­si­che­rung vor­zu­neh­men son­dern dies dem Rechts­an­walt zu überlassen.

Pro­zess­fi­nan­zie­rer

Ist eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung nicht vor­han­den bzw. das Risi­ko der Schiffs­fonds­be­tei­li­gung tat­säch­lich nicht vom Ver­si­che­rungs­um­fang gedeckt, besteht die Mög­lich­keit der Ein­schal­tung eines Pro­zess­fi­nan­zie­rers. Die­se las­sen sich bei hin­rei­chen­den Erfolgs­au­sich­ten die Ansprü­che des ein­zel­nen Anle­gers abtreten.

Pro­zess­kos­ten­hil­fe

Zuletzt besteht die Mög­lich­keit der Bean­tra­gung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe gemäß §§ 114ff. ZPO.  Sie ermög­licht ein­kom­mens­schwa­chen Per­so­nen finan­zi­el­le Unter­stüt­zung bei der Durch­füh­rung von Gerichts­ver­fah­ren. Aller­dings ist der Rechts­an­walt , der den Antrag auf Pro­zess­kos­ten­hil­fe stellt und damit dem ange­ru­fe­nen Gericht auch die Erfolgs­aus­sich­ten des Rechts­streits detail­liert ver­deut­li­chen muss, dazu berech­tigt gemäß § 9 RVG einen Vor­schuss für sei­ne Tätig­keit vom Anle­ger zu ver­lan­gen. Wur­de der Vor­schuss vom Anwalt ver­ein­nahmt und spä­ter bewil­ligt das Gericht Pro­zess­kos­ten­hil­fe, wird der Vor­schuss wie­der voll­stän­dig an den Anle­ger zurückerstattet.

Es gibt auch Ver­brau­cher­schutz­ver­ei­ne wie den DAKS e.v. in Ber­lin, der sich der Sache für Ver­brau­cher annimmt.

 

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