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Jan 22

Widerspruch beim Lebensversicherungsvertrag wird durch Lebensversicherer nicht anerkannt – was tun?

  • 22. Januar 2017

Wider­spruch beim Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trag wird durch Lebens­ver­si­che­rer nicht aner­kannt – was tun?

Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge, die im Zeit­raum von 1995 bis 2007 geschlos­sen wur­den, ent­hal­ten oft eine feh­ler­haf­te Wider­spruchs­be­leh­rung, die auch als Wider­rufs­be­leh­rung bezeich­net wird. Was bedeu­tet das für die Versicherungsnehmer?

Feh­ler in der Wider­spruchs- oder Wider­rufs­be­leh­rung füh­ren dazu, dass die Lebens- oder Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trä­ge nach Jah­ren und sogar heu­te und in Zukunft wider­ru­fen wer­den können.

Haupt­säch­lich sind Ver­trä­ge betrof­fen, die im so genann­ten Poli­cen­mo­dell abge­schlos­sen wurden.

Was bedeu­tet Policenmodell?

Nach dem Poli­cen­mo­dell kommt der Ver­si­che­rungs­ver­trag erst zustan­de, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer den Ver­si­che­rungs­schein, die Ver­brau­cher­infor­ma­tio­nen, die All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen und eine ord­nungs­ge­mä­ße Wider­spruchs­be­leh­rung erhal­ten hat.

Bis zur Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs am 19.12.2013 kam der Ver­si­che­rungs­ver­trag spä­tes­tens nach einem Jahr nach Über­sen­dung des Ver­si­che­rungs­scheins zustan­de, unab­hän­gig ob der Ver­si­che­rungs­neh­mer alle not­wen­di­gen Unter­la­gen und auch eine Wider­spruchs­be­leh­rung erhal­ten hat.

So sah es die Rege­lung des § 5a Abs. 2 Satz 4 Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz alte Fas­sung (kurz: VVG a.F.) vor.

Wie wur­de die Ver­si­che­rung im Wege des Poli­cen­mo­dell abgeschlossen?

In Deutsch­land war es üblich, dass die Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge nach dem Poli­cen­mo­dell zustan­de gekom­men sind. Beim Poli­cen­mo­dell hat der  Ver­si­che­rungs­neh­mer bei einem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men einen Antrag auf Abschluss eines Lebens- oder Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­tra­ges gestellt. Außer dem Antrag ver­füg­te der ange­hen­de Ver­si­che­rungs­neh­mer noch über kei­ne wei­te­ren Infor­ma­tio­nen als die, die ihm der Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter oder der Ver­si­che­rungs­mak­ler bekannt gege­ben hatte.

Der Ver­si­che­rungs­an­trag wur­de von dem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men bear­bei­tet und dem immer noch ange­hen­den Ver­si­che­rungs­neh­mer dann der Ver­si­che­rungs­schein, die Ver­brau­cher­infor­ma­ti­on und die All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen über­sandt. In weni­gen Fäl­len wur­de der ange­hen­de Ver­si­che­rungs­neh­mer von dem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men in dem Über­sen­dungs­schrei­ben oder im Ver­si­che­rungs­schein selbst über sein Wider­spruchs­recht belehrt.

Das Wider­spruchs­recht soll­te zunächst 14 Tage nach Über­sen­dung der voll­stän­di­gen Ver­trags­un­ter­la­gen und ab 2004 dann 30 Tage nach Über­sen­dung der voll­stän­di­gen Ver­trags­un­ter­la­gen ablaufen.

Ord­nungs­ge­mä­ße Widerspruchsbelehrung:

Zahl­rei­che Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men nah­men es mit einer Wider­spruchs­be­leh­rung bzw. einer ord­nungs­ge­mä­ßen Wider­spruchs­be­leh­rung nicht so genau.

Sie ver­steck­ten ent­we­der die Wider­spruchs­be­leh­rung in den All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen oder belehr­ten den ange­hen­den Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht ordnungsgemäß.

Zum Bei­spiel wur­de in der Wider­spruchs­be­leh­rung nicht auf die Not­wen­dig­keit der Text­form des Wider­spru­ches hin­wie­sen oder die gesetz­li­che Rege­lung zitiert, nach wel­cher die Wider­spruchs­mög­lich­keit auto­ma­tisch nach einem Jahr enden soll­te, selbst wenn das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men sei­ne Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gegen­über dem Kun­den und ange­hen­den Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­letzt hatte.

Ver­si­che­run­gen, die kei­ne ord­nungs­ge­mä­ße Wider­spruchs­be­leh­rung erhalten:

Wider­spruch erklärt – Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men weist Wider­spruch zurück – Was tun?

Obwohl zwi­schen­zeit­lich zahl­rei­che Urtei­le durch den Bun­des­ge­richts­hof, gefällt  und die Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ent­spre­chend ver­ur­teilt wur­den, ver­wei­gern die­se oft­mals die Aner­ken­nung des Wider­spruchs und die damit ver­bun­de­ne Fol­ge der Rück­ab­wick­lung des Versicherungsvertrages.

Haupt­ar­gu­ment der Ver­si­che­rung ist in den meis­ten Fäl­len, dass die Urtei­le des Bun­des­ge­richts­hofs nicht das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men betref­fen wür­den oder dass zahl­rei­che Gerich­te die Recht­mä­ßig­keit der Wider­spruchs­be­leh­rung fest­ge­stellt hätten.

Was kann ich als Ver­si­che­rungs­neh­mer tun?

Ver­si­che­rungs­neh­mer, deren Wider­spruch durch das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men zurück­ge­wie­sen wur­de, soll­ten sich durch das Ver­hal­ten des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens nicht ent­mu­ti­gen lassen.

Als Mit­glied im DAKS e.V. erhal­ten Sie die not­wen­di­ge Exper­ti­se ohne zusätz­li­che Mehr­kos­ten zur Durch­set­zung Ihrer Ansprüche.

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