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Jan 30

KTG Agrar: Hoffnung für die Anleger

  • 30. Januar 2017

Für die Gläubiger/Anleger der KTG Agrar SE soll­te es neue Hoff­nung geben. Nach einem aktu­el­len Bericht der Wirt­schafts­wo­che könn­te das Agrar­un­ter­neh­men schon im Febru­ar 2015 zah­lungs­un­fä­hig gewe­sen sein. „Dann wäre die Insol­venz über meh­re­re Mona­te ver­schleppt wor­den und die han­deln­den Per­so­nen könn­ten dann mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen in der Haf­tung ste­hen! Das wäre für die Anle­ger gut.

Die Staats­an­walt­schaft hat bereits vor eini­gen Mona­ten – wie bei jeder Insol­venz – Ermitt­lun­gen gegen den ehe­ma­li­gen Vor­stand und wei­te­re Mana­ger der KTG Agrar SE eingeleitet.

Dabei geht es um Ver­stö­ße gegen das Akti­en­recht. Insol­venz­ver­schlep­pung könn­te nun noch hinzukommen.

Wie die Wirt­schafts­wo­che unter Beru­fung auf ein ihr vor­lie­gen­des Insol­venz­gut­ach­ten des Insol­venz­ver­wal­ters berich­tet, soll die Zah­lungs­un­fä­hig­keit der KTG Agrar schon im Febru­ar 2015 ein­ge­tre­ten sein.

Der Insol­venz­an­trag wur­de aber erst im Juli 2016 gestellt.“ Soll­te sich das bestä­ti­gen, wäre der Insol­venz­an­trag rund 17 Mona­te zu spät gestellt wor­den und die Ver­ant­wort­li­chen stün­den wegen Insol­venz­ver­schlep­pung in der Haf­tung! Dem Bericht im Han­dels­blatt zufol­ge wer­de daher geprüft, ob Haf­tungs­an­sprü­che gegen Vor­stän­de und Auf­sichts­rä­te gel­tend gemacht und die bestehen­de D&O-Versicherung (eine Mana­ger­haft­pflicht­ver­si­che­rung) in Anspruch genom­men wer­den kann. Die Deckungs­sum­me aus der Mana­ger-Haft­pflicht­ver­si­che­rung soll bei 40 Mil­lio­nen Euro liegen.

Es besteht die rea­lis­ti­sche Aus­sicht, dass wei­te­res Geld in die Insol­venz­kas­se gespült wird. Ange­sichts der Über­schul­dung der KTG Agrar SE müs­sen die Anle­ger aber immer noch mit Ver­lus­ten rechnen.

Die Anle­ger haben über Mit­tel­stands­an­lei­hen rund 340 Mil­lio­nen Euro inves­tiert. Ihre For­de­run­gen soll­ten sie unbe­dingt bis zum 17. März 2017 beim Insol­venz­ver­wal­ter anmel­den. Nur ange­mel­de­te For­de­run­gen kön­nen auch im Insol­venz­ver­fah­ren berück­sich­tigt werden!

Neben dem Insol­venz­ver­fah­ren kann auch ver­sucht wer­den, durch wei­te­re recht­li­che Schrit­te die finan­zi­el­len Ver­lus­te zu mini­mie­ren. In Betracht kommt dabei auch die Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen. For­de­run­gen kön­nen sowohl gegen die Unter­neh­mens­ver­ant­wort­li­chen, als auch gegen die Anla­ge­be­ra­ter und Ver­mitt­ler ent­stan­den sein.

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