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Apr. 04

BGH kassiert Urteile zum Widerspruch von Rentenversicherungen

  • 4. April 2017

BGH kas­siert Urtei­le zum Wider­spruch von Ren­ten­ver­si­cherun­gen

 

Autor:   Pres­se­stel­le des Bun­des­ge­richts­hofs, 76125 Karlsruhe

Der kla­gen­de Ver­si­che­rungs­neh­mer begehrt Rück­zah­lung geleis­te­ter Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge aus einer Ren­ten­ver­si­che­rung nach einem Wider­spruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und Scha­dens­er­satz wegen vor­ver­trag­li­cher Aufklärungspflichtverletzung.

Er bean­trag­te bei der Beklag­ten den Abschluss eines Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­tra­ges mit Ver­trags­be­ginn zum 1. Dezem­ber 1998. Die All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen und die Ver­brau­cher­infor­ma­ti­on erhielt er mit Über­sen­dung des Ver­si­che­rungs­scheins. Dabei wur­de er nicht aus­rei­chend über sein Wider­spruchs­recht belehrt..

Die Vor­in­stan­zen haben die Kla­ge abge­wie­sen, weil der Wider­spruch gegen das Zustan­de­kom­men des Ver­tra­ges gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ver­fris­tet gewe­sen sei. Mit der Revi­si­on ver­folgt der Klä­ger sei­nen Zah­lungs­an­spruch weiter.

Bezüg­lich der Scha­dens­er­satz­for­de­rung ist die Revi­si­on als unzu­läs­sig ver­wor­fen wor­den, weil sie inso­weit vom Beru­fungs­ge­richt nicht zuge­las­sen wor­den ist.

Der Klä­ger kann dem Grun­de nach aus unge­recht­fer­tig­ter Berei­che­rung Rück­zah­lung der an die Beklag­te gezahl­ten Prä­mi­en ver­lan­gen, weil er die­se rechts­grund­los geleis­tet hat. Der zwi­schen den Par­tei­en abge­schlos­se­ne Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trag ist auf der Grund­la­ge des § 5a VVG a.F. nicht wirk­sam zustan­de gekom­men, weil der Klä­ger recht­zei­tig den Wider­spruch erklärt hat.

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