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Mai 11

Bundesgerichtshof entscheidet über Kontogebühr bei Gewährung eines Bauspardarlehens

  • 11. Mai 2017

Bun­des­ge­richts­hof ent­schei­det über Kon­to­ge­bühr bei Gewäh­rung eines Bau­spar­dar­le­hen

 

Urteil vom 9. Mai 2017 – XI ZR 308/15

Nied­ri­ge Zin­sen bedro­hen das Geschäfts­mo­dell der Bau­spar­kas­sen. Des­halb ver­su­chen eini­ge Gebüh­ren für das Dar­le­hens­kon­to zu erheben.

Der XI. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass eine vor­for­mu­lier­te Bestim­mung über eine bei Gewäh­rung eines Bau­spar­dar­le­hens vom Ver­brau­cher in der Dar­le­hens­pha­se zu zah­len­de „Kon­to­ge­bühr“ unwirk­sam ist.

Sach­ver­halt: Ver­brau­cher­schüt­zer setz­ten sich mit ihrer Unter­las­sungs­kla­ge gegen die Bade­nia Bau­spar­kas­se durch

Der Klä­ger, ein Ver­brau­cher­schutz­ver­band, wen­det sich mit der Unter­las­sungs­kla­ge nach § 1 UKlaG gegen eine von der beklag­ten Bau­spar­kas­se in den von ihr abge­schlos­se­nen Bau­spar­ver­trä­gen ver­wen­de­te Klau­sel sowie eine damit kor­re­spon­die­ren­de Rege­lung in den All­ge­mei­nen Bau­spar­be­din­gun­gen (ABB) der Beklag­ten, die jeweils eine vom Bau­spa­rer in der Dar­le­hens­pha­se zu zah­len­de „Kon­to­ge­bühr“ in aktu­el­ler Höhe von 9,48 € jähr­lich vorsehen.

Quel­le: Pres­se­stel­le des BGH

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