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Mai 15

Steilvorlage für Anleger: Beschluss des OLG München zur Prospekthaftung Kapitalanleger Musterverfahren zu VIP 3

  • 15. Mai 2017

Steil­vor­la­ge für Anle­ger: Beschluss des OLG Mün­chen zur Pro­spekt­haf­tung Kapi­tal­an­le­ger Mus­ter­ver­fah­ren zu VIP 3

Mit einer Mus­ter­ent­schei­dung vom 09.05.2017 hat das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen ein aus unse­rer Sicht absur­des Pro­zess­cha­os been­det und gleich­zei­tig die Tür für eine stär­ke­re Haf­tung von Ban­ken für Pro­spekt­feh­ler bei geschlos­se­nen Fonds geöff­net. Im Kapi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­ren zum Medi­en­fonds VIP 3 (Az. Kap 2/07) hat das OLG am Diens­tag fest­ge­stellt, dass die Com­merz­bank als Rechts­nach­fol­ge­rin der Dresd­ner Bank als Garan­tien für einen feh­ler­haf­ten Fonds­pro­spekt haf­ten muss. Die frü­he­re Dresd­ner Bank hat­te in die­sem angeb­li­chen „Garan­tie­fonds“ als schuld­über­neh­men­de Bank fungiert.

VIP 3- und VIP 4-Medi­en­fonds haben jah­re­lang in Tau­sen­den von Ver­fah­ren die Gerich­te beschäf­tigt. Der Haupt­ver­trieb – die Com­merz­bank – muss­te bereits Tau­sen­de von Anle­gern wegen ver­schwie­ge­ner Rück­ver­gü­tun­gen ent­schä­di­gen. Gleich­wohl hat sie in den Pro­zes­sen, die VIP 3 betra­fen, als Rechts­nach­fol­ge­rin der Dresd­ner Bank jah­re­lang – zumeist wegen der Erstat­tung von ca. einem Drit­tel der Ver­fah­rens­kos­ten – wei­ter gestritten.

Ein grund­le­gen­des Pro­blem des Fonds war: In dem angeb­li­chen „Garan­tie­fonds“ gab es gera­de kei­ne Garan­tie für die Rück­erstat­tung der Anle­ger­gel­der, son­dern nur eine Schuld­über­nah­me der Dresd­ner Bank gegen­über dem Fonds. Im Juli 2014 hat­te in die­sem Mus­ter­ver­fah­ren der Bun­des­ge­richts­hof (BGH, Az. II ZB 30/12) bereits grund­le­gen­de Pro­spekt­män­gel fest­ge­stellt. Zur wich­ti­gen Fra­ge der Pro­spekt­ver­ant­wort­lich­keit der Bank hat­te der BGH aller­dings noch nicht ent­schie­den und das Ver­fah­ren an das OLG Mün­chen zurück­ver­wie­sen, wel­ches die­se Ver­ant­wort­lich­keit nun fest­ge­stellt hat.

Pres­se­stel­le OLG München

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