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Mai 23

Neues BGH Urteil: Bank hat ab Zugang des Widerrufs keine Ansprüche mehr auf Zinsen und Tilgung

  • 23. Mai 2017

Neu­es BGH Urteil: Bank hat ab Zugang des Wider­rufs kei­ne Ansprü­che mehr auf Zin­sen und Tilgung

Dar­le­hens­neh­mer, die den Wider­ruf ihres vor Jah­ren abge­schlos­se­nen Immo­bi­li­en – Dar­le­hens erklärt hat­ten, stell­te sich die Fra­ge, ob sie ihre Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen wei­ter erbrin­gen müs­sen, bis die Bank den Wider­ruf akzep­tiert hat.

Der BGH hat aktu­ell dar­auf eine kla­re Ant­wort gege­ben: Die Bank hat ab Zugang des Wider­rufs kei­nen Anspruch, dass ihr Kun­de wei­ter die ver­trags­ge­mä­ßen Zin­sen und Til­gungs­ra­ten zahlt (Urteil vom 16. Mai 2017, Az.: XI ZR 586/15).

Der BGH hat die Revi­si­on der Beklag­ten (LG Stutt­gart, Urteil v. 12. Mai 2015 – O 221/14 und OLG Stutt­gart, Urteil v. 1. Dezem­ber 2015 – 6U 107/15) zurück­ge­wie­sen. Zugleich hat er den Tenor des Beru­fungs­ur­teils dahin klar­ge­stellt, es wer­de fest­ge­stellt, dass der Beklag­ten aus den näher bezeich­ne­ten Dar­le­hens­ver­trä­gen ab dem Zugang der Wider­rufs­er­klä­rung vom 11.09.2014 kein Anspruch mehr auf den Ver­trags­zins und die ver­trags­ge­mä­ße Til­gung zustehe.

Nach Auf­fas­sung des BGH ist der Fest­stel­lungs­an­trag im kon­kre­ten Fall dahin aus­zu­le­gen, dass der Klä­ger ver­trag­li­che Erfül­lungs­an­sprü­che der Beklag­ten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Zugang des Wider­ru­fes leug­net. Die Beklag­te, die mei­ne, der Wider­ruf des Klä­gers sei ins Lee­re gegan­gen, berüh­me sich damit, dass ihr die ver­trag­li­chen Erfül­lungs­an­sprü­che nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zuste­hen wür­den. Inso­fern sei die nega­ti­ve Fest­stel­lungs­kla­ge des Klä­gers zuläs­sig. Der Klä­ger müs­se sich nicht vor­ran­gig dar­auf ver­wei­sen las­sen, die Beklag­te auf Rück­ge­währ der von ihm erbrach­ten Leis­tun­gen zu ver­kla­gen. Der Vor­rang der Leis­tungs­kla­ge gel­te nach Maß­ga­be der Recht­spre­chung des BGH, wenn der Klä­ger die posi­ti­ve Fest­stel­lung begeh­re, der Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trag habe sich in ein Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis umge­wan­delt. Die­ses Inter­es­se decke sich wirt­schaft­lich mit dem Inter­es­se an der Rück­ge­währ der auf den Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trag erbrach­ten Leis­tun­gen. Das hier zur Ent­schei­dung gestell­te Begeh­ren fest­zu­stel­len, dass die Beklag­te gegen den Klä­ger auf­grund des Wider­ru­fes kei­ne Ansprü­che (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe, las­se sich dage­gen mit einer Kla­ge auf Leis­tung aus dem Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis nicht abbilden.

Die Wider­rufs­be­leh­rung sei unwirk­sam. Sie mache nicht deut­lich, dass für das Anlau­fen der Wider­rufs­frist der Ver­trags­an­trag des Ver­brau­chers zur Ver­fü­gung gestellt wer­den müs­se. Die Aus­füh­run­gen des OLG Stutt­gart, der Klä­ger habe das Wider­rufs­recht nicht treu­wid­rig aus­ge­übt, wür­den revi­si­ons­recht­li­cher Über­prü­fung standhalten.

Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 75/2017 v. 16.05.2017

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