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Aug 14

OLG Köln verurteilte die Sparkasse Köln Bonn zur Rückabwicklung der Beteiligung an einem Schiffsfonds.

  • 14. August 2017

Die Vor­ge­schich­te:

Die Ehe­leu­te aus Erft­stadt hat­ten 2006 bei einem Anla­ge­be­ra­ter der Spar­kas­se Köln­Bonn eine Betei­li­gung in Höhe von jeweils 18.000 € zzgl. Agio am Schiff­fonds MS „San­ta-B Schif­fe“ unter­zeich­net. Von Beginn an blie­ben die Aus­schüt­tun­gen weit hin­ter den Pro­gno­sen zurück und seit 2008 sogar kom­plett aus – und dass, obwohl sich die Ehe­leu­te die Erträ­ge als Teil der Alters­vor­sor­ge erhofft hat­ten. „Ich bin seit 60 Jah­ren Kun­din der Spar­kas­se und davon aus­ge­gan­gen, dass alles in Ord­nung ist“, erklär­te die Klä­ge­rin den Rich­tern des OLG Köln in der münd­li­chen Verhandlung.

LG Köln
2015 dann das ers­te Urteil vom Land­ge­richt Köln (Az. 22 O 366/14). Es wies die Kla­ge ab. Es kön­ne kei­ne unzu­rei­chen­de oder feh­ler­haf­te Auf­klä­rung der Klä­ger fest­stel­len und zudem sei­en die Ansprü­che ver­jährt. Die­ses erst­in­stanz­li­che Urteil kann man ohne wei­te­res als grob feh­ler­haft bezeich­nen, denn dar­in wur­den selbst unstrei­ti­ge Pflicht­ver­let­zun­gen übersehen.
Die Beweis­auf­nah­me bestä­tig­te viel­mehr die Vor­wür­fe der Klä­ger: Rück­ver­gü­tun­gen sei­en ver­schwie­gen wor­den und die Über­ga­be des Pro­spekts, die früh­zei­tig erfol­gen muss, damit die Bank­kun­den genü­gend Zeit haben, die Details der Geld­an­la­ge zu prü­fen, konn­te von der Spar­kas­se ohne­hin nicht zwei­fels­frei datiert wer­den. Die Bank­be­ra­ter gaben viel­mehr zu Pro­to­koll, sich nicht mehr erin­nern zu kön­nen und konn­ten nur aus­füh­ren, wie sie sol­che Bera­tungs­ge­sprä­che ‚nor­ma­ler­wei­se‘ führen.
Wider­sprü­che und Erin­ne­rungs­lü­cken, miss­ver­ständ­li­che Erläu­te­run­gen schwie­ri­ger Begriff­lich­kei­ten, die den Man­dan­ten nicht ohne Fach­wis­sen zuge­mu­tet wer­den konn­ten – das alles sprach für die Ver­ur­tei­lung der Spar­kas­se wegen Falsch­be­ra­tung. Den­noch erfolg­te eine Kla­ge­ab­wei­sung. Das Ehe­paar ging auf Anra­ten von uns in Berufung.

OLG Köln
Das Ober­lan­des­ge­richt Köln teil­te die Beden­ken der Klä­ger gegen das erst­in­stanz­li­che Urteil und ver­nahm die bei­den Zeu­gen und die Klä­ge­rin erneut. Doch zu einem regu­lä­ren Urteil, in dem aus­führ­lich von den Rich­tern begrün­det wur­de, war­um und wie die Spar­kas­se falsch bera­ten hat, kam es am Ende nicht. Denn: Nach­dem die Spar­kas­se unse­ren Man­dan­ten einen sehr guten Ver­gleich anbot, den unse­re Man­dan­ten aber ablehn­ten, erkann­te die Spar­kas­se unse­re For­de­rung zum weit über­wie­gen­den Teil an.
Die Spar­kas­se Köln Bonn wur­de dar­auf­hin ver­ur­teilt, die Betei­li­gung kom­plett rück­ab­zu­wi­ckeln. Das heißt: Das Ehe­paar bekommt ins­ge­samt rund 36.000 € zuzüg­lich Zin­sen seit Ein­lei­tung des Pro­zes­ses und auch die voll­stän­di­gen Anwalts- und Gerichts­kos­ten ersetzt. Das Teil­an­er­kennt­nis- und Schlus­s­ur­teil wur­de am 1. Febru­ar 2017 ver­kün­det (Az. 13 U 124/15).

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