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Aug. 14

Targobank verhindert durch Anerkenntnis eine Verurteilung

  • 14. August 2017

Nach­dem die Targ­obank in der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Land­ge­richt Düs­sel­dorf (10 O 141/15) zuge­stan­den hat­te, dass die Bank bei Zeich­nung des Fonds im Jah­re 2006 den Anle­ger nicht über die „wei­chen Kos­ten“ infor­miert hat­te, sahen die Rich­ter nach kur­zer Bera­tung einen Scha­dens­er­satz­an­spruch für begrün­det an und schlu­gen einen Ver­gleich in Höhe von 75 % vor. Die Targ­obank woll­te hier­auf nicht ein­ge­hen und unter­brei­te­te nach der Ver­hand­lung ein Ange­bot in Höhe von nur 2/3. Damit blieb die Targ­obank noch unter dem gericht­li­chen Vorschlag.

Dass die Bank ankün­dig­te, das erwar­te­te Urteil ober­ge­richt­lich über­prü­fen las­sen zu wol­len, war nur ein „Bluff“. Denn einen Tag vor Ver­kün­dung des Urteils erreich­te das Land­ge­richt Düs­sel­dorf per Fax die Nach­richt, dass ein Aner­kennt­nis von der Targ­obank vor­lie­gen wür­de. Zuletzt hat­te die Targ­obank im Okto­ber 2014 vor dem Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf (I-16 U 196/13) wegen ver­schwie­ge­ner Innen­pro­vi­sio­nen ein Aner­kennt­nis erklärt.

Die­ses Tak­tie­ren der Targ­obank ist nach einer Recher­che des DAKS e.V. auch für ande­re Ban­ken ein pro­ba­tes Mit­tel, ihr Fehl­ver­hal­ten nach­träg­lich finan­zi­ell zu kappen.

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