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Okt. 20

Berater muss auf die Risiken hinweisen – Fondsprospekt reicht nicht

  • 20. Oktober 2017

Das Land­ge­richt Heil­bronn hat­te in einer Ange­le­gen­heit zu ent­schei­den, in der ein Kapi­tal­an­la­gen­ver­mitt­ler im Zuge eines Bera­tungs­ge­sprächs über Akti­en­fonds unter­ließ, auf Risi­ken der emp­foh­le­nen Kapi­tal­an­la­ge hin­zu­wei­sen. Die­se erheb­li­chen Risi­ken der Anla­ge in Akti­en­fonds ver­wirk­lich­ten sich in gra­vie­ren­den Kurs­ver­lus­ten. Im Zuge der Aus­ein­an­der­set­zung unter­nahm es der Kapi­tal­an­la­gen­ver­mitt­ler sich damit zu ver­tei­di­gen, dass in dem bei Erwerb der Akti­en­fonds über­ge­be­nen Pro­spekt auf die all­ge­mei­nen und kon­kre­ten Risi­ken der Anla­ge in Akti­en­fonds hin­ge­wie­sen wurde.
Das Land­ge­richt Heil­bronn ver­ur­teil­te den Anla­ge­be­ra­ter zum Scha­dens­er­satz, und zwar u.a. mit der Begrün­dung, dass auch ein hin­rei­chen­der Risi­ko­hin­weis in dem Akti­en­fonds­pro­spekt nicht die den Kapi­tal­an­la­gen­ver­mitt­ler tref­fen­den Pflich­ten eines Aus­kunfts­er­tei­lungs­ver­trags her­ab­setzt. Der Kapi­tal­an­la­gen­ver­mitt­ler hat näm­lich die indi­vi­du­ell ihn tref­fen­den Pflich­ten selbst zu erfüllen.

DAKS e.V.

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