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Nov. 30

Ausschüttungen bei Schifffonds als zinslose Darlehen deklariert – Keine Rückzahlung

  • 30. November 2017

Bei den Anle­gern taucht immer wie­der auch die Fra­ge auf, ob Schiff­fonds­ge­sell­schaf­ten von ihren Anle­gern gezahl­te Aus­schüt­tun­gen zurück­ver­lan­gen können. 

Die Schiff­fonds­ge­sell­schaf­ten beru­fen sich in die­sem Zusam­men­hang meist dar­auf, dass die aus­ge­zahl­ten Aus­schüt­tun­gen zins­lo­se Darlehen/Darlehen sei­en und somit eine hin­rei­chen­de Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag zur Rück­for­de­rung gege­ben sei. Dem steht die Recht­spre­chung des BGH zumin­dest in eini­gen Fäl­len ent­ge­gen. Der BGH hat­te ent­schie­den, dass eine Rück­for­de­rung von Aus­schüt­tun­gen in Form von unver­zins­li­chen Darlehen/Darlehen nur dann gege­ben ist, wenn im Gesell­schafts­ver­trag hier­zu hin­rei­chend Rege­lun­gen getrof­fen wur­den. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rück­for­de­rungs-ansprü­chen der Gesell­schaf­ten eine kla­re Absa­ge erteilt.

Mit Urteil vom 12.06.2015 hat nun­mehr auch das Amts­ge­richt Dort­mund für einen DS Ren­di­te­fonds Nr.15 DS King­dom GmbH & Co. Con­tai­ner­schif­fe KG ent­schie­den, dass die Kla­ge auf Rück­zah­lung der Aus­schüt­tun­gen abge­wie­sen wird. 

Das Amts­ge­richt sah den gel­tend gemach­ten Zah­lungs­an­spruch als unbe­grün­det an. Es begrün­de­te die Ent­schei­dung damit, dass die im Gesell­schafts­ver­trag ent­hal­te­ne Rege­lung einen Rück­zah­lungs­an­spruch nicht recht­fer­ti­ge. Das Amts­ge­richt schließt sich zunächst der höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung an, wonach sich ein Rück­zah­lungs­an­spruch bzw. eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung nicht dar­aus ergibt, dass eine Aus­zah­lung an einen Kom­man­di­tis­ten ent­ge­gen § 169 Abs.l HGB auf der Grund­la­ge einer Ermäch­ti­gung im Gesell­schafts­ver­trag geleis­tet wird und die Aus­zah­lung des­sen Kapi­tal­an­teils unter die bedun­ge­ne Ein­la­ge her­ab­min­dert oder eine bereits bestehen­de Belas­tung ver­tieft. Eine dann bestehen­de Haf­tung nach §§ 172 Abs.4, 171 Abs.l HGB betrifft ledig­lich die Haf­tung des Kom­man­di­tis­ten gegen­über den Gesell­schafts­gläu­bi­gern im Außen­ver­hält­nis und nicht des­sen Ver­hält­nis zur Gesell­schaft, BGH Urteil vom 12.03.2013, AZ II ZR 7311l. Die­se Auf­fas­sung ist kon­se­quent.

Das Amts­ge­richt Dort­mund ist der Auf­fas­sung, dass die Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag bezüg­lich des DS Ren­di­te­fonds Nr. 115 unter Ver­wen­dung der Begrif­fe „Ent­nah­me“ und „Aus­zah­lun­gen“ nicht auf einen Vor­be­halt der Rück­for­de­rung hin­weist. Das Amts­ge­richt begrün­det sei­ne dies­be­züg­li­che Auf­fas­sung aus­führ­lich unter Aus­le­gung des gesam­ten Gesell­schafts­ver­tra­ges und ver­weist inso­weit auf eine vom Beklag­ten für ein­schlä­gig gehal­te­ne Ent­schei­dung des Han­sea­ti­schen OLG mit Urteil vom 07.11.2014 mit dem AZ 11 U 55/14. Im Übri­gen fin­det sich im Gesell­schafts­ver­trag auch eine Rege­lung, dass in der Liqui­da­ti­ons­pha­se geleis­te­te Aus­zah­lun­gen nicht zur Beglei­chung von Gesell­schafts­ver­bind­lich­kei­ten zurück­ge­for­dert wer­den sol­len, son­dern bei den Kom­man­di­tis­ten ver­blei­ben sol­len. Auch dies spricht gegen eine gesell­schafts­ver­trag­li­che Rege­lung zur Rück­for­de­rung von Ausschüttungen. 

Bemer­kens­wert ist, dass das Amts­ge­richt zu der Auf­fas­sung gelangt, dass dahin­ge­stellt blei­ben kann, ob sich aus der gesell­schafts­ver­trag­lie­hen Rege­lung eine Anspruchs­grund­la­ge für eine Rück­for­de­rung ergibt, da die dies­be­züg­li­che Klau­sel als über­ra­schen­de Klau­sel im Sin­ne des § 305c Abs.l BGB zu qua­li­fi­zie­ren ist! 

Da sich schwa­che gesell­schafts­ver­trag­li­che Rege­lun­gen in zahl­rei­chen Gesell­schafts­ver­trä­gen bei Schiff­fonds wie­der­fin­den, soll­ten Anle­ger die­sen Zah­lungs­auf­for­de­run­gen der Fonds­ge­sell­schaft kei­nes­falls ohne eine Prü­fung nach­kom­men. Wie die Ent­schei­dung des Amts­ge­richts Dort­mund, ins­be­son­de­re aber auch des Han­sea­ti­schen OLG zei­gen, besteht für Anle­ger eine hin­rei­chen­de Chan­ce, die Rück­zah­lung der Aus­schüt­tun­gen nicht leis­ten zu müssen.

DAKS e.V., Dr. Hitz­ges & Dr. Seeberg

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