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Dez. 18

BGH bezieht das Agio in die 15 % Grenze für Offenlegung der Provisionen mit ein

  • 18. Dezember 2017

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat ein für Fonds­ver­mitt­ler wich­ti­ges Urteil gefällt: Bera­ter müs­sen bei der Berech­nung der Ver­triebs­pro­vi­sio­nen auch das Agio berück­sich­ti­gen. Das ist inso­fern wich­tig, als dass sie bei einer Ver­gü­tung von mehr als 15 Pro­zent der Anla­ge­sum­me ihre Kun­den unauf­ge­for­dert auf die­sen Sach­ver­halt hin­wei­sen müssen.

„Dass Anla­ge­ver­mitt­ler und Anla­ge­be­ra­ter über Ver­triebs­pro­vi­sio­nen, die mehr als 15 Pro­zent in Rela­ti­on zum Anla­ge­ka­pi­tal betra­gen, auf­klä­ren müs­sen, hat der BGH schon mehr­fach ent­schie­den. Die­se Recht­spre­chung hat er nun aber kon­se­quent und anle­ger­freund­lich erwei­tert, indem das Agio bei der Berech­nung der Ver­triebs­pro­vi­sio­nen ein­zu­be­zie­hen ist“, kom­men­tiert Rechts­an­walt Mar­kus Jan­sen, Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht und Part­ner der Kanz­lei AJT in Neuss, das am 19. Okto­ber ergan­ge­ne Urteil (Az.: III ZR 565/16).

Ver­triebs­pro­vi­si­on von 20 Prozent
Es ging um die Kla­ge eines Anle­gers, der sich im Janu­ar 2008 mit 20.000 Euro zuzüg­lich fünf Pro­zent Agio an einem geschlos­se­nen Schiffs­fonds betei­ligt hat­te, wie Jurist Jan­sen in einem bei „Anwalt.de“ ver­öf­fent­lich­ten Bei­trag schreibt. Die Kapi­tal­an­la­ge erfüll­te die Erwar­tun­gen nicht. Die Fol­ge: Der Anle­ger klag­te auf Scha­dens­er­satz wegen feh­ler­haf­ter Anla­ge­be­ra­tung, da er unter ande­rem nicht über die Innen­pro­vi­sio­nen von 20 Pro­zent auf­ge­klärt wor­den sei.

Der Ver­mitt­ler bestritt die Auf­klä­rungs­pflicht über die Pro­vi­sio­nen, da die­se die Quo­te von 15 Pro­zent nicht über­stie­gen hät­ten. Der BGH erklär­te nun aber, dass das Agio die­ser Quo­te hin­zu­zu-rech­nen sei und dadurch die Innen­pro­vi­sio­nen die Quo­te von 15 Pro­zent sehr wohl über­stie­gen habe.

Hohe Pro­vi­sio­nen als Zei­chen von gerin­ger Werthaltigkeit
Die Karls­ru­her Rich­ter begrün­den das Urteil damit, dass es für den Anle­ger wesent­lich sei, wel­chen Gesamt­be­trag er ein­schließ­lich des Agios auf­brin­gen müs­se, um sich zu beteiligen.

Erst durch die­sen Gesamt­be­trag kön­ne er ent­schei­den, ob die Geld­an­la­ge für ihn ren­ta­bel ist. Für die Anla­ge­ent­schei­dung kom­me es daher dar­auf an, wel­cher Betrag nicht in die Kapi­tal­an­la­ge flie­ße, son­dern nur in die Ver­triebs­pro­vi­sio­nen, um Geld bei den Anle­gern einzusammeln.

Hohe Ver­triebs­pro­vi­sio­nen lie­ßen daher Rück­schlüs­se auf eine gerin­ge­re Wert­hal­tig­keit und Ren­ta­bi­li­tät des Invest­ments zu. Dem Anle­ger sei die Beur­tei­lung der Wert­hal­tig­keit einer Geld­an­la­ge aber nur mög­lich, wenn er sowohl das offen aus­ge­wie­se­ne Agio als auch die wei­te­ren vom Eigen­ka­pi­tal zu ent­rich­ten­den Ver­triebs­pro­vi­sio­nen ken­ne, so der BGH. (jb)

DAKS e.V., Dr. O.Seeberg

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