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Jan. 11

BGH zeigt Fondsgesellschaften bei Rückforderungen Grenzen auf

  • 11. Januar 2018

Der zwei­te Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat­te in einer Ange­le­gen­heit eines Anle­gers zu ent­schei­den, wel­cher sich gegen die Rück­for­de­rung von gewinn­un­ab­hän­gi­gen Aus­schüt­tun­gen einer Schiffs­fonds­ge­sell­schaft wehrte.

Die Aus­gangs­si­tua­ti­on war, dass eine Schiffs­fonds­ge­sell­schaft die Rück­zah­lung von Aus­schüt­tun­gen von dem Anle­ger ver­lang­te. Der zwei­te Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs ent­schied, dass nur dann gewinn­un­ab­hän­gi­ge Aus­schüt­tun­gen von einem Anle­ger als Kom­man­di­tis­ten zurück­ge­for­dert wer­den kön­nen, wenn ein der­ar­ti­ger Anspruch sich unmit­tel­bar aus dem Gesell­schafts­ver­trag ergibt.

In dem zugrun­de lie­gen­den Gesell­schafts­ver­trag fand sich zunächst eine Rege­lung, wonach die Schiffs­fonds­ge­sell­schaft unab­hän­gig aus­ge­wie­se­ner Gewin­ne oder Ver­lus­te an die Anle­ger aus­schüt­ten kann, inso­fern es die Liqui­di­tät zulässt.

Wei­te­re Rege­lun­gen betra­fen in ers­ter Linie die Vor­aus­set­zun­gen für gewinn­un­ab­hän­gi­ge Ent­nah­men. Nach­dem für die Schiffs­fonds­ge­sell­schaft wirt­schaft­li­che Pro­ble­me ein­tra­ten, beschloss die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung die Rück­for­de­rung der an die Anle­ger als Kom­man­di­tis­ten bezahl­ten gewinn­un­ab­hän­gi­gen Ausschüttungen.

Doch der Bun­des­ge­richts­hof erach­te­te die Rück­for­de­rung als unbe­rech­tigt, weil der Gesell­schafts­ver­trag einen Rück­zah­lungs­an­spruch nicht hin­rei­chend regel­te. Ins­be­son­de­re war nach Ansicht der Rich­ter jenen vor­lie­gen­den Rege­lun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges nicht zu ent­neh­men, dass ein Anspruch auf die Rück­for­de­rung der Aus­schüt­tun­gen besteht.
Dar­aus ergibt sich für Anle­ger, die Rück­for­de­run­gen der Aus­schüt­tun­gen aus­ge­setzt sind, die Not­wen­dig­keit, die Ver­trags­grund­la­ge, auf wel­che sich die Fonds­ge­sell­schaft beruft, genau zu prüfen.

DAKS e.V., Dr. O. Seeberg

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