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Jan. 11

Klageabweisung eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen (noch nicht rechtskräftig)

  • 11. Januar 2018

Das Amts­ge­richt Plet­ten­berg hat­te in einer Ange­le­gen­heit einer Anle­ge­rin des Fonds Deut­sche S&K Sach­wer­te Nr. 2 GmbH & Co. KG zu entscheiden.

Die Aus­gangs­si­tua­ti­on war, dass der Insol­venz­ver­wal­ter über das Ver­mö­gen der Deut­sche S&K Sach­wer­te Nr. 2 GmbH & Co. KG von einer Anle­ge­rin des Fonds Deut­sche S&K Sach­wer­te Nr. 2 GmbH & Co. KG die Rück­zah­lung von Aus­schüt­tun­gen for­der­te. Die Anle­ge­rin ver­wei­ger­te sich.

Dar­auf­hin wur­de Zah­lungs­kla­ge auf Rück­zah­lung der geleis­te­ten Aus­schüt­tun­gen gegen die Anle­ge­rin erho­ben. Das Amts­ge­richt Plet­ten­berg wies die Kla­ge ab. Da die Ent­schei­dung erst kürz­lich erging, ist sie noch nicht rechtskräftig.

Das Amts­ge­richt Plet­ten­berg stell­te in der Urteils­be­grün­dung fest, dass zu einen aus dem Gesell­schafts­ver­trag oder auch aus bestimm­ten Anspruchs­grund­la­gen aus der Insol­venz­ord­nung jeden­falls kein Anspruch auf even­tu­el­le gewinn­neu­tra­le Liqui­di­täts­aus­schüt­tun­gen bestehe.

Doch hat im Ergeb­nis aus dem erst­in­stanz­li­chen Urteil jeden­falls die Anle­ge­rin nicht die Fonds­aus­schüt­tun­gen zurückzuzahlen.

DAKS e.V., Dr. O. Seeberg

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