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Juni 04

HCI DEEP SEA EXPLORER – zur Erinnerung

  • 4. Juni 2018

Das Ober­lan­des­ge­richt Köln wies in sei­nem Beschluss dar­auf hin, dass die zuläs­si­ge Beru­fung durch die Spar­kas­se Köln­Bonn nach dem gege­be­nen Sach­stand offen­sicht­lich kei­ne Aus­sicht auf Erfolg hat.

Im Jahr 2008 zeich­ne­te der Man­dant aus Köln die geschlos­se­ne Betei­li­gung am Fonds „MPC DEEPSEA OIL EXPLORER“. Der Köl­ner woll­te sein Ver­mö­gen von ca. 21.500 EUR sicher anle­gen. Trotz­dem dien­te ihm der Bera­ter den vor genann­ten Fonds an. Geschlos­se­ne Fonds sind eine spe­ku­la­ti­ve Kapi­tal­an­la­ge mit einem kon­kre­ten Total­ver­lust­ri­si­ko und kei­ner gesi­cher­ten Ausstiegsmöglichkeit.

Im Novem­ber 2016 ent­schied das Land­ge­richt Köln zuguns­ten des Man­dan­ten.  Das Gericht stell­te fest, dass die Spar­kas­se Köln­Bonn ihrer Pflicht zur objekt­ge­rech­ten Bera­tung ver­letzt hat. Über das Auf­le­ben der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung bis zur Höhe von 10% der Ein­la­ge wur­de nicht auf­ge­klärt. Nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes ist der Bera­ter ver­pflich­tet, den Kun­den über alle für die Anla­ge­ent­schei­dung bedeut­sa­men Umstän­de rich­tig und voll­stän­dig auf­zu­klä­ren (BGH, Urteil vom 21.03.2006, NJW 2006, 2041). Wäre der Man­dant voll­stän­dig über die Risi­ken einer geschlos­se­nen Betei­li­gung infor­miert wor­den, hät­te er sich nicht beteiligt.

Die Spar­kas­se Köln­Bonn leg­te gegen das Urteil des Land­ge­richts Köln im Dezem­ber Beru­fung bei dem Ober­lan­des­ge­richt Köln ein. Auf­grund des nega­ti­ven Hin­weis­be­schlus­ses des Beru­fungs­ge­richts zog die Spar­kas­se ihre Beru­fung zurück und konn­te somit ein nega­ti­ves Urteil gegen sich ver­mei­den. Das Urteil des Land­ge­rich­tes Köln ist nun rechtskräftig.
Neben der voll­stän­di­gen Rück­zah­lung sei­nes Kapi­tals sowie der Ver­zugs­zin­sen wird der Man­dant auch von Rück­for­de­rungs­an­sprü­chen frei­ge­stellt. Dar­über hin­aus muss die Spar­kas­se Köln­Bonn 100% der Ver­fah­rens­kos­ten und EUR 1.613,16 außer­ge­richt­li­che Rechts­an­walts­kos­ten erstatten.

DAKS e.V., Dr. G. Hitzges

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