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Juli 04

Anleger sind nicht schutzlos

  • 4. Juli 2018

Aus­gangs­punkt nahe­zu sämt­li­cher streit­ge­gen­ständ­li­chen Kapi­tal­an­la­gen sind die von den Bera­tern zuge­si­cher­ten Aus­schüt­tun­gen, die sich in der Regel nicht pro­spekt­ge­mäß ent­wi­ckelt haben. Auf Sei­ten der mehr­heit­lich uner­fah­re­nen Klein­an­le­ger sind ent­we­der schon erheb­li­che Ver­lus­te ein­ge­tre­ten oder es besteht die Gefahr, dass sich sol­che noch verwirklichen.

Anle­ger sind jedoch nicht schutz­los gestellt und kön­nen gege­be­nen­falls unter Zuhil­fe­nah­me der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes (Bond-Judi­ka­tur) eine hun­dert­pro­zen­ti­ge Rück­ab­wick­lung errei­chen. Hin­ter­grund ist die Recht­spre­chung zur sog. anle­ger- und objekt­ge­rech­ten Anla­ge­be­ra­tung, die dem Bera­ter zu einer voll­stän­di­gen und feh­ler­frei­en Auf­klä­rung über alle rele­van­ten Nach­tei­le und Risi­ken verpflichtet.

Bereits bei einer bewie­se­nen Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung besteht auf Sei­ten des Anle­gers ein hun­dert­pro­zen­ti­ger Scha­dens­er­satz­an­spruch, z. B., weil die Bank und Spar­kas­se den Zufluss von den Ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen und Rück­ver­gü­tun­gen (Kick­backs) ver­schwie­gen hat. Das bedeu­tet, dass der geschä­dig­te Anle­ger nicht ver­pflich­tet ist, die Lauf­zeit des Publi­kums­fonds noch abzu­war­ten und schon jetzt gegen die Bera­ter­bank (Spar­kas­se) eine auf Scha­dens­er­satz gerich­te­te Kla­ge ein­rei­chen kann

Für den Fall, dass sich Anle­ger gegen die Bera­ter­ban­ken bzw. Spar­kas­sen wegen feh­ler­haf­ter Anla­ge­be­ra­tung noch frist­wah­rend weh­ren wol­len, ist drin­gend auf die in vie­len Fäl­len dem­nächst ablau­fen­de Ver­jäh­rungs­frist hin­zu­wei­sen. Zu die­sen Maß­nah­men gehört ins­be­son­de­re die Ein­rei­chung einer Kla­ge bzw. die Bean­tra­gung eines Mahnbescheides.

Betrof­fe­ne Anle­ger soll­ten sich jeden­falls mit der der­zei­ti­gen hoch unge­wis­sen Situa­ti­on nicht abfin­den, son­dern umge­hend unse­ren Rat suchen.

DAKS e.V., Dr. G. Hitzges

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