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Jul 06

Thema Verjährung

  • 6. Juli 2018

All­ge­mein: §§ 194 – 218 BGB und §§ 78 – 79b StGB

Zeit­li­cher Ablauf der Durch­setz­bar­keit eines Anspruchs: Ein ver­jähr­ter Anspruch besteht wei­ter­hin, er ist nur nicht mehr durch­setz­bar und somit wir­kungs­los geworden.

Die Ver­jäh­rung ist juris­tisch eine Ein­re­de, d.h. sie wird im Pro­zess nur berück­sich­tigt, wenn der Schuld­ner sie vorträgt.

Die Ver­jäh­rungs­frist kann nur durch den Ein­tritt einer Hem­mung oder den Neu­be­ginn der Ver­jäh­rung ver­än­dert werden.

 

Recht­li­che Grundlagen

Die all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten für die Ver­jäh­rung zivil­recht­li­cher Ansprü­che sind in den §§ 194 – 218 BGB niedergelegt.

Dane­ben gibt es in vie­len Spe­zi­al­ge­set­zen Son­der­re­ge­lun­gen, so z.B. in § 548 BGB für die Mie­te – Ver­jäh­rung von Neben­an­sprü­chen aus dem Miet­ver­hält­nis wegen Ver­än­de­rung oder Ver­schlech­te­rung der Mietsache.

 

Beginn der Verjährung

Die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist beginnt bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen des § 199 BGB.

Ein geson­dert vor­ge­se­he­ner Beginn der Ver­jäh­rung ist u.a. für fol­gen­de Ansprü­che vorgeschrieben:

  • Bei rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Ansprü­chen, Ansprü­chen aus voll­streck­ba­ren Ver­glei­chen bzw. voll­streck­ba­ren Urkun­den oder bei Ansprü­chen, die durch Fest­stel­lung im Insol­venz­ver­fah­ren voll­streck­bar gewor­den sind, beginnt die Ver­jäh­rung gemäß § 201 BGB mit der Rechts­kraft, der Errich­tung der voll­streck­ba­ren Urkun­de oder mit der Fest­stel­lung, nicht aber vor der Fäl­lig­keit des Anspruchs.
  • Im Kauf­ver­trags­recht beginnt die Ver­jäh­rung der Gewähr­leis­tungs­rech­te gemäß § 438 Abs. 2 BGB bei dem Ver­kauf eines Grund­stücks mit der Über­ga­be, bei ande­ren Kauf­ob­jek­ten mit der Ablieferung.
  • Im Werk­ver­trags­recht beginnt die Ver­jäh­rung der Gewähr­leis­tungs­rech­te gemäß § 634a Abs. 2 BGB bei Sach­wer­ken mit der Abnah­me des Bauwerkes. 
    • Nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des BGH (u.a. BGH 02.06.2016 – VII ZR 348/13) sind Wer­ke als „Bau­wer­ke“ anzu­se­hen, wenn das Werk in der Errich­tung oder der grund­le­gen­den Erneue­rung eines Gebäu­des oder eines ande­ren Bau­werks besteht, wobei unter grund­le­gen­der Erneue­rung Arbei­ten zu ver­ste­hen sind, die ins­ge­samt einer gan­zen oder teil­wei­sen Neu­errich­tung gleich zu ach­ten sind.
    • Erfasst sind auch Umbau­ar­bei­ten an einem bereits errich­te­ten Bau­werk, wenn sie für Kon­struk­ti­on, Bestand, Erhal­tung oder Benutz­bar­keit des Gebäu­des von wesent­li­cher Bedeu­tung sind und wenn die ein­ge­bau­ten Tei­le mit dem Gebäu­de fest ver­bun­den wer­den. Für die Zuord­nung einer Werk­leis­tung zu den Arbei­ten bei Bau­wer­ken ist neben der Bestim­mung zur dau­ern­den Nut­zung die für Bau­wer­ke typi­sche Risi­ko­la­ge ent­schei­dend, wel­che der Grund für die län­ge­re Ver­jäh­rungs­frist ist.
    • In den Moti­ven zum Bür­ger­li­chen Gesetz­buch ist als Begrün­dung für die fünf­jäh­ri­ge Ver­jäh­rung ange­ge­ben, dass Män­gel bei Bau­wer­ken häu­fig erst spät erkenn­bar wer­den, jedoch regel­mä­ßig inner­halb von fünf Jah­ren auf­tau­chen (Moti­ve II 489). Es geht dabei typi­scher­wei­se um die spä­te Erkenn­bar­keit von Män­geln aus Grün­den der Ver­de­ckung durch auf­ein­an­der­fol­gen­de Arbei­ten einer­seits sowie der Wit­te­rung und Nut­zung ande­rer­seits. Die Instal­la­ti­on einer tech­ni­schen Anla­ge zählt zu die­sen Arbei­ten, wenn die Anla­ge nicht bloß in dem Gebäu­de unter­ge­bracht wird, son­dern der Errich­tung oder der grund­le­gen­den Erneue­rung des Gebäu­des dient, in das sie ein­ge­fügt wird.

Die (lan­ge) Ver­jäh­rungs­frist gilt auch für die nach­träg­li­che Errich­tung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf dem Dach einer Ten­nis­hal­le, wenn die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge zur dau­ern­den Nut­zung fest ein­ge­baut wird, der Ein­bau eine grund­le­gen­de Erneue­rung der Ten­nis­hal­le dar­stellt, die einer Neu­errich­tung gleich zu ach­ten ist, und die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge der Ten­nis­hal­le dient, indem sie eine Funk­ti­on für die­se erfüllt. Uner­heb­lich ist, dass die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge der Strom­ver­sor­gung der Ten­nis­hal­le nicht dient (Fort­füh­rung von BGH 15.05.1997 – VII ZR 287/95, BauR 1997, 1018; Abwei­chung von BGH 09.10.2013 – VIII ZR 318/12).

Bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen eines Bau­man­gels durch den Unter­neh­mer (Auf­trag­neh­mer) ver­jährt der Anspruch des Bestel­lers (Auf­trag­ge­bers) auf Ersatz von Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten spä­tes­tens 10 Jah­re nach Abnah­me des Bau­werks (OLG Karls­ru­he 24.01.2014 – 4 U 149/13).

Ist der Beginn der Ver­jäh­rungs­frist nicht geson­dert bestimmt, beginnt gemäß § 200 BGB die Ver­jäh­rung mit der Ent­ste­hung des Anspruchs.

Die Ver­jäh­rung eines Anspruchs auf Rück­zah­lung unver­brauch­ter Abschlags­zah­lun­gen beginnt erst mit der Ertei­lung der Jah­res­ab­rech­nung (BGH 23.05.2012 – VIII ZR 210/11).

 

Nebenansprüche

Die Ver­jäh­rung der Neben­an­sprü­che (Zin­sen etc.) rich­tet sich gemäß § 217 BGB nach der Ver­jäh­rung des Hauptanspruchs.

 

DAKS e.V., Dr. G. Hitzges

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