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Juli 06

Verjährungsfristen

  • 6. Juli 2018

All­ge­mein: §§ 194 – 218 BGB

Als regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist wird die Ver­jäh­rungs­frist bezeich­net, nach der alle Ansprü­che ver­jäh­ren, die kei­ner beson­de­ren Ver­jäh­rungs­frist unter­lie­gen. Sie beträgt gemäß § 199 BGB drei Jah­re.

Die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist beginnt mit dem Schluss des Jah­res zu lau­fen, in dem

  • der Anspruch fäl­lig ist

und

  • der Gläu­bi­ger von den sei­nen Anspruch begrün­den­den Tat­sa­chen und der Per­son des Schuld­ners Kennt­nis erhält oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit erhal­ten müsste: 
    • Aus­rei­chend für den Beginn der Ver­jäh­rung ist die Kennt­nis der den Anspruch begrün­den­den Tat­sa­chen. Hin­ge­gen ist es in der Regel nicht erfor­der­lich, dass der Anspruchs­be­rech­tig­te aus den ihm bekann­ten Tat­sa­chen die zutref­fen­den recht­li­chen Schlüs­se zieht (BGH 23.09.2008 – XI ZR 262/07).

Nach dem Urteil BGH 07.12.2010 – XI ZR 348/09 kann jedoch die Rechts­un­kennt­nis des Gläu­bi­gers aus­nahms­wei­se den Ver­jäh­rungs­be­ginn hin­aus­schie­ben, „wenn eine unsi­che­re und zwei­fel­haf­te Rechts­la­ge vor­liegt, die selbst ein rechts­kun­di­ger Drit­ter nicht zuver­läs­sig ein­zu­schät­zen ver­mag. In die­sem Fall fehlt es an der Zumut­bar­keit der Kla­ge­er­he­bung als über­grei­fen­der Vor­aus­set­zung für den Verjährungsbeginn“.

Dazu besteht u.a. fol­gen­de Rechtsprechung:

      • Die sub­jek­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen des § 199 BGB müs­sen bei der Gel­tend­ma­chung eines Anspruchs auf Scha­dens­er­satz nicht hin­sicht­lich des gesam­ten Scha­dens­bil­des vor­lie­gen. Maß­geb­lich für den Ver­jäh­rungs­be­ginn ist der Ein­tritt der ers­ten Scha­dens­fol­ge. Tre­ten spä­ter wei­te­re Fol­gen hin­zu, beginnt die Ver­jäh­rung nicht von Neu­em (OLG Koblenz 24.02.2015 – 5 U 1320/14).
      • Für Rück­for­de­rungs­an­sprü­che über Zuwen­dun­gen von Schwie­ger­el­tern liegt die für den Beginn der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist erfor­der­li­che Kennt­nis der Schwie­ger­el­tern vom Schei­tern der Ehe ihres Kin­des jeden­falls dann vor, wenn sie von der Zustel­lung des Schei­dungs­an­trags Kennt­nis erlangt haben oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit hät­ten erlan­gen müs­sen (BGH 16.12.2015 – XII ZB 516/14).
    • Der Schuld­ner hat grob fahr­läs­sig nicht von den Tat­sa­chen Kennt­nis erhal­ten, wenn er die erfor­der­li­che Sorg­falt in unge­wöhn­lich gro­ßem Maße ver­letzt hat, ganz nahe­lie­gen­de Über­le­gun­gen nicht ange­stellt hat und das­je­ni­ge unbe­ach­tet ließ, was im gege­be­nen Fall jedem hät­te ein­leuch­ten müssen.

Der BGH hat mit dem Urteil BGH 11.10.2012 – VII ZR 10/11 die Anfor­de­run­gen an das Unter­las­sen einer Ermitt­lung kon­kre­ti­siert. In dem zu ent­schei­den­den Fall hat­te die Auf­trag­ge­be­rin bei Prü­fung der Stun­den­ab­rech­nun­gen nicht erkannt, dass das Zeit­ho­no­rar die Höchst­sät­ze der Hono­rar­ord­nung für Archi­tek­ten und Inge­nieu­re über­schrit­ten hatte:

„Inwie­weit der Gläu­bi­ger zur Ver­mei­dung der gro­ben Fahr­läs­sig­keit zu einer akti­ven Ermitt­lung gehal­ten ist, hängt von den Umstän­den des Ein­zel­falls ab. Das Unter­las­sen einer sol­chen Ermitt­lung ist nur dann als grob fahr­läs­sig ein­zu­stu­fen, wenn wei­te­re Umstän­de hin­zu­tre­ten, die das Unter­las­sen aus der Sicht eines ver­stän­di­gen und auf sei­ne Inter­es­sen bedach­ten Gläu­bi­gers als unver­ständ­lich erschei­nen las­sen (…). Für den Gläu­bi­ger müs­sen kon­kre­te Anhalts­punk­te für das Bestehen eines Anspruchs ersicht­lich sein, sodass er aus ver­stän­di­ger Sicht gehal­ten ist, die Vor­aus­set­zun­gen des Anspruchs auf­zu­klä­ren, soweit sie ihm nicht ohne­hin bekannt sind.“

  • Hin­weis:
  • Mit der Kennt­nis des Schuld­ners bzw. dem Ende des Jah­res, in dem der Schuld­ner die Kennt­nis erhält, beginnt die Ver­jäh­rung nur dann zu lau­fen, wenn es sich um einen Anspruch han­delt, der der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rung unter­liegt. Ist die Ver­jäh­rung spe­zi­al­ge­setz­lich gere­gelt und beträgt sie zufäl­lig auch drei Jah­re, so beginnt die Ver­jäh­rung mit der Ent­ste­hung des Anspruchs, d.h. in den meis­ten Fäl­len mit der Fälligkeit.
  • Bei Behör­den und öffent­li­chen Kör­per­schaf­ten beginnt die Ver­jäh­rungs­frist für zivil­recht­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, wenn der zustän­di­ge Bediens­te­te der ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten Behör­de Kennt­nis von dem Scha­den und der Per­son des Ersatz­pflich­ti­gen erlangt. Ver­fü­gungs­be­rech­tigt in die­sem Sin­ne sind dabei sol­che Behör­den, denen die Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz für die zivil­recht­li­che Ver­fol­gung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen zukommt (BGH 12.05.2009 – VI ZR 294/08).
  • Die Kennt­nis der Leis­tungs­ab­tei­lung ist für den Beginn der Ver­jäh­rungs­frist uner­heb­lich (BGH 20.10.2011 – III ZR 252/10).
  • Bei einem Gläu­bi­ger­wech­sel kommt es nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung für Beginn und Lauf der Ver­jäh­rung im Fal­le des Gläu­bi­ger­wech­sels – gleich aus wel­chem Rechts­grund – zunächst auf den Kennt­nis­stand des ursprüng­li­chen Gläu­bi­gers an. Hat­te die­ser die für den Ver­jäh­rungs­be­ginn erfor­der­li­che Kennt­nis, geht der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetz­ter Ver­jäh­rung auf den Rechts­nach­fol­ger über, selbst wenn die­ser die Kennt­nis nicht mit oder erst nach dem Über­gang des Anspruchs auf ihn erhält. Nur wenn der Kennt­nis­stand des Rechts­vor­gän­gers nicht geeig­net war, die Ver­jäh­rung in Lauf zu set­zen, ist auf den Rechts­nach­fol­ger abzu­stel­len (BGH 30.04.2014 – IV ZR 30/13).

Jedoch kann in einer gesetz­li­chen Spe­zi­al­re­ge­lung ein ande­rer Ver­jäh­rungs­be­ginn gere­gelt sein.

Der Anspruch des Mie­ters aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB auf Besei­ti­gung eines kon­kre­ten, wäh­rend der Miet­zeit auf­tre­ten­den Man­gels ver­jährt nicht wäh­rend des lau­fen­den Miet­ver­hält­nis­ses (BGH 17.02.2010 – VIII ZR 104/09).

Höchst­gren­zen

Zur Ver­mei­dung eines gren­zen­lo­sen Auf­schubs des Ver­jäh­rungs­be­ginns ist die Ver­jäh­rung bestimm­ter Ansprü­che, die der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist unter­lie­gen, durch eine gesetz­lich gere­gel­te Höchst­gren­ze befristet:

  • Gemäß § 199 Abs. 2 BGB ver­jäh­ren Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, die auf der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers, der Gesund­heit oder der Frei­heit beru­hen, spä­tes­tens in 30 Jah­ren von der Bege­hung der Hand­lung, der Pflicht­ver­let­zung oder dem sons­ti­gen den Scha­den aus­lö­sen­den Ereig­nis an.

Erfasst sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung, Gefähr­dungs­haf­tung oder der Ver­let­zung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis.

  • Sons­ti­ge Scha­dens­er­satz­an­sprü­che (z.B. auf­grund einer Eigen­tums­ver­let­zung) ver­jäh­ren gemäß § 199 Abs. 3 BGB ohne Rück­sicht auf die Kennt­nis oder grob fahr­läs­si­ge Unkenntnis 
    • in zehn Jah­ren von ihrer Ent­ste­hung an bzw.
    • ohne Rück­sicht auf ihre Ent­ste­hung und die Kennt­nis oder grob fahr­läs­si­ge Unkennt­nis in 30 Jah­ren von der Bege­hung der Hand­lung, der Pflicht­ver­let­zung oder dem sons­ti­gen, den Scha­den aus­lö­sen­den Ereig­nis an.
  • Ande­re Ansprü­che als Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ver­jäh­ren gemäß § 199 Abs. 4 BGB spä­tes­tens in 10 Jah­ren, begin­nend mit der Ent­ste­hung des Anspruchs.
  • Ansprü­che, die auf einem Erb­fall beru­hen oder deren Gel­tend­ma­chung die Kennt­nis einer Ver­fü­gung von Todes wegen vor­aus­setzt, ver­jäh­ren gemäß § 199 Abs. 3a BGB ohne Rück­sicht auf die Kennt­nis oder Unkennt­nis in 30 Jah­ren, begin­nend mit der Ent­ste­hung des Anspruchs.

Von der Höchst­frist sind auch auf einem Erb­fall beru­hen­de Ansprü­che betrof­fen, die regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen – etwa auf­grund eines Ver­mächt­nis­ses – zum Inhalt haben.

Die Höchst­frist gilt indes­sen nicht für die zum Nach­lass gehö­ren­den Ver­bind­lich­kei­ten und For­de­run­gen des Erb­las­sers, da sie nicht auf dem Erb­fall beru­hen. Für die­se rich­tet sich die Ver­jäh­rung nach dem ihnen zugrun­de lie­gen­den Rechts­ver­hält­nis zwi­schen Erb­las­ser und Drit­tem. Um den Ver­jäh­rungs­ab­lauf wäh­rend der Zeit bis zur Annah­me der Erb­schaft, bis zur Eröff­nung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens oder bis zu dem Zeit­punkt, ab dem die Ansprü­che von einem oder gegen einen Ver­tre­ter gel­tend gemacht wer­den kön­nen, zu ver­hin­dern, wird der Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist gehemmt. Im Übri­gen kann zur gericht­li­chen Gel­tend­ma­chung eines Anspruchs die Bestel­lung eines Nach­lass­pfle­gers bean­tragt wer­den, wenn die Erb­schaft noch nicht ange­nom­men ist.

Hin­weis:

Die obi­gen Ver­jäh­rungs­höchst­gren­zen gel­ten nur für Ansprü­che, die der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rung unter­lie­gen. Sie sind z.B. nicht zu ver­wech­seln mit kauf­recht­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen, die der kauf­recht­li­chen Ver­jäh­rungs­frist unterliegen.

Spe­zi­el­le Verjährungsfristen

Spe­zi­el­le Ver­jäh­rungs­fris­ten sind zum einen im Ver­jäh­rungs­recht des All­ge­mei­nen Teils des BGB gere­gelt, zum ande­ren sind sie ver­streut bei den jewei­li­gen Rechts­ge­bie­ten zu finden.

Im Ver­jäh­rungs­recht des All­ge­mei­nen Teils des BGB sind fol­gen­de beson­de­re Ver­jäh­rungs­fris­ten niedergelegt:

  • 10 Jah­re gemäß § 196 BGB: Ansprü­che auf Über­tra­gung des Eigen­tums an einem Grund­stück, auf Begrün­dung, Über­tra­gung oder Auf­he­bung eines Rechts an einem Grund­stück oder auf Ände­rung des Inhalts eines sol­chen Rechts.
  • 30 Jah­re gemäß § 197 BGB:
    • Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, die auf der vor­sätz­li­chen Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers, der Gesund­heit, der Frei­heit oder der sexu­el­len Selbst­be­stim­mung beruhen
    • Her­aus­ga­be­an­sprü­che aus Eigen­tum und ande­ren ding­li­chen Rechten
    • Rechts­kräf­tig fest­ge­stell­te Ansprüche
    • Ansprü­che aus voll­streck­ba­ren Ver­glei­chen oder voll­streck­ba­ren Urkunden
    • Voll­streck­ba­re Ansprü­che auf­grund der Fest­stel­lung im Insolvenzverfahren
    • Ansprü­che auf Erstat­tung der Kos­ten der Zwangs­voll­stre­ckung

Nach § 197 Abs. 2 BGB tritt an die Stel­le der Ver­jäh­rungs­frist von 30 Jah­ren die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren, soweit die Ansprü­che nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 künf­tig fäl­lig wer­den­de wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen zum Inhalt haben.

    • Wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen, zu denen Unter­halts­for­de­run­gen regel­mä­ßig gehö­ren, ver­lie­ren jedoch ihren Cha­rak­ter grund­sätz­lich nicht dadurch, dass sie in einer Sum­me aus­ge­wor­fen wer­den. Zur Kapi­ta­li­sie­rung künf­ti­ger Leis­tun­gen, etwa einer Unter­halts­ren­te, wird inso­fern aller­dings ver­tre­ten, dass sich hier­durch der Cha­rak­ter der Schuld so nach­hal­tig ände­re, dass in aller Regel von einer Nova­ti­on aus­zu­ge­hen sei.
    • Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs ist bei der Abgren­zung zwi­schen einer Ände­rung des Schuld­ver­hält­nis­ses und einer Nova­ti­on durch Aus­le­gung zu ermit­teln, was die Par­tei­en im Ein­zel­fall gewollt haben.
    • Bei die­ser Aus­le­gung ist die aner­kann­te Aus­le­gungs­re­gel zu beach­ten, dass bei der Fest­stel­lung des Wil­lens der Par­tei­en, das alte Schuld­ver­hält­nis auf­zu­he­ben und durch ein neu begrün­de­tes Rechts­ver­hält­nis zu erset­zen, im Hin­blick auf die damit ver­bun­de­nen ein­schnei­den­den Fol­gen gro­ße Vor­sicht gebo­ten ist und von einer Nova­ti­on nur aus­nahms­wei­se aus­ge­gan­gen wer­den darf, sofern die Par­tei­en einen sol­chen Wil­len unzwei­fel­haft zum Aus­druck brin­gen. Im Zwei­fel ist daher eine blo­ße Ände­rung des Schuld­ver­hält­nis­ses anzu­neh­men (BGH 09.07.2014 – XII ZB 719/12).

 

DAKS e.V., Dr. G. Hitzges

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