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Juli 20

Sammelklagen für Verbraucher kommen am 01. November 2018

  • 20. Juli 2018

Seit Jah­ren wird in Deutsch­land dar­über dis­ku­tiert, die Rech­te geprell­ter Ver­brau­cher zu stär­ken und eine Art Sam­mel­kla­ge vor Gericht zu ermöglichen.

Kon­su­men­ten sol­len auf die­se Wei­se leich­ter Scha­den­er­satz oder ande­re finan­zi­el­le Ent­schä­di­gun­gen erstrei­ten kön­nen, wenn sie Opfer eines uner­laub­ten Geschäfts­ge­ba­rens oder gar Betrugs von­sei­ten eines Unter­neh­mens gewor­den sind.

Den Gang zum Gericht kön­nen erst ein­mal Ver­brau­cher­ver­bän­de (DAKS e.V.) übernehmen.

Die Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge ist eine der Tro­phä­en, die die SPD aus den Koali­ti­ons­ver­hand­lun­gen mit der Uni­on nach Hau­se gebracht hat. Das Gesetz soll nun rasch durchs Par­la­ment und spä­tes­tens zum 01. Novem­ber die­ses Jah­res in Kraft tre­ten. Grund dafür sind Ver­jäh­rungs­fris­ten im VW-Skan­dal um mani­pu­lier­te Die­sel­fahr­zeu­ge. Betrof­fe­ne Kun­den müs­sen bis zum Jah­res­en­de Scha­den­er­satz gel­tend machen. Vie­le scheu­en davor aber zurück, weil ihnen das nach gel­ten­der Rechts­la­ge zu auf­wen­dig oder zu ris­kant erscheint.

Doch die Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge ist nicht nur für den Fall VW vor­ge­se­hen. Denk­bar ist bei­spiels­wei­se auch, dass sie zum Ein­satz kommt, wenn Ver­si­che­rer oder Ener­gie­ver­sor­ger auf­grund unzu­läs­si­ger Ver­trags­klau­seln ihre Tari­fe erhö­hen, ein Flug kurz­fris­tig abge­sagt wird oder Arz­nei­mit­tel­her­stel­ler gesund­heits­schäd­li­che Medi­ka­men­te in Ver­kehr bringen.

Nach den Plä­nen von Jus­tiz­mi­nis­te­rin Kata­ri­na Bar­ley (SPD) soll das neue Instru­ment wie folgt funk­tio­nie­ren: In einem ers­ten Schritt müs­sen kla­ge­be­rech­tig­te Ver­brau­cher­ver­bän­de die Fäl­le von zehn geprell­ten Kon­su­men­ten doku­men­tie­ren und auf die­ser Basis eine Kla­ge gegen das ver­ant­wort­li­che Unter­neh­men einreichen.

Das Gericht prüft dann die­se Kla­ge und ent­schei­det zunächst, ob sie über­haupt zuläs­sig ist. Ist das der Fall, wird die Kla­ge bekannt­ge­macht – und zwar in einem Kla­ge­re­gis­ter beim Bun­des­amt für Justiz.

Danach haben alle ande­ren Betrof­fe­nen die Mög­lich­keit, sich bin­nen zwei Mona­ten der Kla­ge anzuschließen.

Not­wen­dig sind 50 Kon­su­men­ten. Wird die Zahl ver­fehlt, eröff­net das Gericht erst gar nicht das Ver­fah­ren. Gibt das Gericht den Kla­gen­den am Ende des Ver­fah­rens recht, stellt es zunächst nur grund­sätz­lich fest, dass die­se einen Anspruch auf Scha­den­er­satz haben.

Das ist mit „Mus­ter­fest­stel­lung“ gemeint. Mit die­sem Urteil in der Tasche kön­nen die Ver­brau­cher dann indi­vi­du­ell Ansprü­che vor Gericht gel­tend machen. Das Risi­ko, dass sie dabei kom­plett leer aus­ge­hen, ist dann aber bereits gebannt. Auch Ver­glei­che sind möglich.

Das zwei­stu­fi­ge Vor­ge­hen soll ver­hin­dern, dass hier­zu­lan­de eine Kla­ge­indus­trie wie in den USA (bestraf­fen­der Scha­dens­er­satz) ent­steht. Dort sind Streit­sum­men oft hor­rend, weil Sam­mel­kla­gen grund­sätz­lich immer alle Geschä­dig­ten betref­fen – und nicht nur jene, die einer Kla­ge bei­tre­ten. In Deutsch­land sol­len auch nur regis­trier­te Ver­brau­cher­ver­bän­de kla­gen dürfen.

 

Daks e.V., Dr. Hitzges

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