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Juli 31

Immer wieder: Pleite bei geschlossenen Fonds und jetzt kommt die Rückforderung der Ausschüttungen

  • 31. Juli 2018

Zahl­rei­che Inves­to­ren von Immo­bi­li­en­fonds (u.a. Hol­land­fonds), Schiffs­be­tei­li­gun­gen (MS „Cape Scott“, „MCE Ster­nen­flot­te“ und vie­le ande­re) muss­ten in den ver­gan­ge­nen Jah­ren hohe Abschrei­bun­gen auf ihre Fonds­be­tei­li­gun­gen hin­neh­men, meist ende­te für Inves­to­ren das finan­zi­el­le Enga­ge­ment im Total­ver­lust. Dabei muss­ten zahl­rei­che Fonds Insol­venz anmelden.

Damit nicht genug!

Jah­re spä­ter wer­den nun die ohne­hin schon geschä­dig­ten Anle­ger zur Zah­lung angeb­lich zu Unrecht erhal­te­ner Aus­schüt­tun­gen auf­ge­for­dert. Hin­ter­grund dabei ist, dass die einst erfolg­ten Aus­schüt­tun­gen an den Anle­ger häu­fig nicht durch Gewin­ne der Gesell­schaft gedeckt waren (sog. gewinn­un­ab­hän­gi­ge Ausschüttungen).

Die Rück­for­de­rung die­ser nicht gewinn­ge­deck­ter Aus­schüt­tun­gen erfolgt nicht mehr durch die Fonds­ge­sell­schaft, son­dern durch Insol­venz­ver­wal­ter und Rechts­an­wäl­te oder die Gläu­bi­ger der Fonds­ge­sell­schaft direkt. Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft selbst erwirbt durch Aus­schüt­tun­gen, die zu einem Wie­der­auf­le­ben der Haf­tung der Kom­man­di­tis­ten gem. § 172 Abs. 4 HGB füh­ren, grund­sätz­lich kei­ne Ansprü­che gegen­über den Kom­man­di­tis­ten. Aus­schüt­tun­gen kön­nen daher grund­sätz­lich von den Fonds­ge­sell­schaf­ten oder Dritt­gläu­bi­gern nicht zurück­ver­langt wer­den. Eine Aus­nah­me besteht nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs nur dann, wenn eine Ver­pflich­tung zur Rück­zah­lung von Aus­schüt­tun­gen im Gesell­schafts­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart ist (sog. Innen­ver­hält­nis Gesell­schaft – Kommanditist).

Wenn die ehe­dem erfolg­ten Zah­lun­gen an die Inves­to­ren nicht aus ent­nah­me­fä­hi­gen Gewin­nen der Gesell­schaft stamm­ten, son­dern aus der Sub­stanz des Unter­neh­mens und somit de fac­to das Eigen­ka­pi­tal (Kom­man­dis­ten­ein­la­gen) der Gesell­schaft ange­zapft wur­de, kann es pas­sie­ren, dass der Insol­venz­ver­wal­ter berech­tigt ist, die­se Gel­der zuzüg­lich Zin­sen von den Anle­gern zurück zu verlangen.

Ten­den­zi­ell hal­ten sich die Insol­venz­ver­wal­ter dabei an Fonds­ge­schä­dig­te, die anschei­nend zah­lungs­kräf­tig sind. Hier von geziel­ter Rosi­nen­pi­cke­rei zu spre­chen, trifft den Sach­ver­halt durch­aus zutref­fend und ist vom Gesetz­ge­ber gedeckt. Aller­dings hat der in Anspruch genom­me­ne Anle­ger im Nach­gang zu sei­ner (Rück-)Zahlung einen quo­ta­len Regress-Anspruch gegen­über ande­ren, noch nicht in Anspruch genom­me­nen Anle­gern. Wir raten an, gestell­te Rück­for­de­rungs­an­sprü­che nicht gewinn­ge­deck­ter Aus­schüt­tun­gen in jedem Fall recht­lich prü­fen zu lassen.

DAKS e.V., Dr. G. Hitzges

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