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Sep. 25

Haftung der Treuhänder bei Prospektfehlern

  • 25. September 2018

Anle­ger kön­nen sich auch mit­tel­bar über einen Treu­hän­der an einer Kapi­tal­an­la­ge betei­li­gen.  Die Treu­hand­kom­man­di­tis­ten haben  dann soge­nann­te vor­ver­trag­li­che Auf­klä­rungs­pflich­ten. Wer­den die­se ver­letzt, kann sich der Treu­hän­der gegen­über den Anle­gern scha­dens­er­satz­pflich­tig machen, so der BGH (Akten­zei­chen: III ZR 489/16).

Er stell­te fest, dass ein Treu­hand­kom­man­di­tist ver­pflich­tet ist, die Anle­ger über alle wesent­li­chen Punk­te, ins­be­son­de­re über regel­wid­ri­ge Auf­fäl­lig­kei­ten der Kapi­tal­an­la­ge auf­zu­klä­ren, die ihm bekannt sind oder bei gehö­ri­ger Prü­fung hät­ten bekannt sein müssen.

Vom Treu­hän­der kön­ne erwar­tet wer­den, dass er die Pro­spekt­an­ga­ben einer Plau­si­bi­li­täts­prü­fung unter­zieht, um fest­zu­stel­len, ob sich ein schlüs­si­ges Gesamt­bild über das Betei­li­gungs­ob­jekt ergibt und ob die Infor­ma­tio­nen in dem Emis­si­ons­pro­spekt rich­tig und voll­stän­dig sind. Kommt der Treu­hän­der die­ser Auf­klä­rungs­pflicht nicht nach, kann er sich scha­dens­er­satz­pflich­tig machen. Oder anders for­mu­liert: Sind die Anga­ben im Pro­spekt falsch oder nicht voll­stän­dig, steht der Treu­hän­der den Betei­lig­ten gegen­über in der Haftung.

Bis vor den BGH hat­ten Anle­ger geklagt, die sich über einen Treu­hand­kom­man­di­tis­ten an ver­schie­de­nen geschlos­se­nen Immo­bi­li­en­fonds betei­ligt und viel Geld ver­lo­ren hat­ten. Die Pro­spekt­an­ga­ben zu dem Fonds waren wider­sprüch­lich. Zwar ent­hiel­ten sie auch Hin­wei­se, dass die Aus­schüt­tun­gen gerin­ger aus­fal­len oder das ein­ge­setz­te Kapi­tal ganz oder teil­wei­se ver­lo­ren gehen kann, an ande­rer Stel­le wur­de dafür die Alters­vor­sor­ge als Zweck des Fonds ange­prie­sen. So wur­de dar­ge­stellt, dass eine Betei­li­gung an dem Ren­di­te­fonds, der in meh­re­re wert­be­stän­di­ge Immo­bi­li­en­ob­jek­te inves­tiert, eine idea­le Form des Ver­mö­gens­auf­baus und der Alters­vor­sor­ge sei. Der Treu­hän­der hielt die Risi­ko­hin­wei­se in dem Pro­spekt für ausreichend.

Der BGH kam jedoch zu der Auf­fas­sung, dass der Treu­hän­der sei­ne vor­ver­trag­li­chen Auf­klä­rungs­pflich­ten ver­letzt habe. Er hät­te die Klä­ger als Anla­ge­inter­es­sen­ten dar­über infor­mie­ren müs­sen, dass die ange­bo­te­ne Kapi­tal­an­la­ge ent­ge­gen den – zudem durch die Fir­ma der Fonds­ge­sell­schaft unter­mau­er­ten – Pro­spekt­an­ga­ben weder als spe­zi­el­ler Alters­vor­sor­ge­fonds noch als idea­le Form der Alters­vor­sor­ge kon­zi­piert war und gegen­über sons­ti­gen (geschlos­se­nen) Immo­bi­li­en­fonds kei­ne zusätz­li­chen Siche­rungs­in­stru­men­te aufwies.

Zu den Pflich­ten eines Treu­hand­kom­man­di­tis­ten gehö­re es, die Inter­es­sen der Anle­ger sach­ver­stän­dig wahr­zu­neh­men und alles Erfor­der­li­che zu tun, um den wirt­schaft­li­chen Wert der Betei­li­gung zu erhal­ten oder zu ver­meh­ren und alles zu unter­las­sen, was die­ses Ziel gefähr­den könn­te, so die Karls­ru­her Rich­ter. Dem­entspre­chend hät­te er die Anle­ger über die wider­sprüch­li­chen Pro­spekt­an­ga­ben auf­klä­ren und die­se rich­tig­stel­len müssen.

DAKS e.V., Dr. G. Hitzges

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