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Feb. 04

Europäische Finanzmarktrichtlinie

  • 4. Februar 2019

Seit dem 3. Janu­ar 2018 gel­ten für Wert­pa­pier­ge­schäf­te zahl­rei­che neue Regelungen.

Hin­ter­grund ist das Zwei­te Finanz­markt­no­vel­lie­rungs­ge­setz, das die euro­päi­sche Finanz­markt­richt­li­nie (Mar­kets in Finan­cial Instru­ments Direc­ti­ve II – MiFID II) in deut­sches Recht umge­setzt hat.

So müs­sen nun alle Tele­fon­ge­sprä­che sowie die sons­ti­ge elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on auf­ge­zeich­net wer­den, die sich auf die Annah­me, Über­mitt­lung und Aus­füh­rung von Kun­den­auf­trä­gen bezie­hen (Taping).

Eine wei­te­re Neue­rung ist, dass die Bank dem Kun­den nach einer Anla­ge­be­ra­tung schrift­lich erklä­ren muss, inwie­fern ihre Emp­feh­lung den Anla­ge­zie­len und per­sön­li­chen Umstän­den des Kun­den gerecht wird (Geeig­ne­t­heits­er­klä­rung).

Die euro­päi­sche Finanz­markt­richt­li­nie schreibt auch vor, dass die Insti­tu­te die Kos­ten von Wert­pa­pie­ren und Wert­pa­pier­dienst­lei­tun­gen recht­zei­tig vor­ab trans­pa­rent machen (Ex-ante-Kos­ten­in­for­ma­ti­on).

DAKS e.V.

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