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März 07

Klarstellung des BGH zu Beratungspflichten

  • 7. März 2019

Mit Urteil vom 07.02.2019 hebt der BGH erneut Unver­zicht­bar­keit einer ord­nungs­ge­mä­ßen Auf­klä­rung von Kapi­tal­an­le­gern bei der Zeich­nung von geschlos­se­nen Fonds hervor.

Im kon­kre­ten Fall klag­te ein Anle­ger gegen die ver­mit­teln­de Bank nach­dem sich sei­ne Betei­li­gun­gen an meh­re­ren Schiffs­fonds nicht erwar­tungs­ge­mäß ent­wi­ckelt hatten.

Im Bera­tungs­ge­spräch, das zur Zeich­nung der geschlos­se­nen Betei­li­gun­gen führ­te, ver­wei­ger­te der Klä­ger die Annah­me des Emis­si­ons­pro­spekts, da die­ser sei­ner Ansicht nach bloß „Papier­kram“ und außer­dem „zu dick und zu schwer“ sei.

Laut Beschluss des BGH (Az. III ZR 498/16) ist selbst bei einem sol­chen Ver­hal­ten des Anle­gers nicht unmit­tel­bar davon aus­zu­ge­hen, „dass er an einer Auf­klä­rung über die Risi­ken des Invest­ments in ande­rer Form nicht inter­es­siert ist und auf ein per­sön­li­ches Bera­tungs­ge­spräch verzichtet“.

„„Im Gegen­teil darf der Anle­ger grund­sätz­lich erwar­ten, dass der Bera­ter die Auf­klä­rung in dem gebo­te­nen Umfang (auch) in einem per­sön­li­chen Gespräch leis­tet und dabei in der Lage ist, die wesent­li­chen Aspek­te des Anla­ge­mo­dells ein­schließ­lich der für den Anle­ger poten­ti­ell bedeut­sa­men Risi­ken zu erläutern.“

Das Gericht stellt wei­ter fest, dass eine münd­li­che Auf­klä­rung durch den Bera­ter zwar nicht die glei­che Infor­ma­ti­ons­tie­fe und -umfang hat, die­se dadurch aber nicht ent­behr­lich wird. Im Zwei­fel müs­se der Bera­ter den Anle­ger aus­drück­lich dar­auf hin­wei­sen, dass der Pro­spekt zusätz­li­che wich­ti­ge Punk­te enthalte.

DAKS e.V.

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