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Apr 23

Steuerliche Beurteilung bei Vergleichszahlungen

  • 23. April 2019

Im Rah­men eines Ver­gleichs vor dem Land­ge­richt Essen soll­te eine Man­dan­tin wegen feh­ler­haf­ter Anla­ge­be­ra­tung bezüg­lich eines geschlos­se­nen Schiffs­fonds eine Zah­lung in Höhe von 4.000 Euro erhal­ten. Jedoch zahl­te das betrof­fe­ne Kre­dit­in­sti­tut ledig­lich einen Betrag von 3.248,16 Euro aus und führ­te 751,84 Euro an das Finanz­amt ab. Es sah sich zur Abfüh­rung die­ses Teil­be­tra­ges an das Finanz­amt ver­pflich­tet, weil es sich sei­nem Erach­ten nach um die Kapi­tal­ertrag­steu­er zuzüg­lich Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Kir­chen­steu­er han­delt. Zu der Abfüh­rung die­ser Zah­lun­gen sind deut­sche Kre­dit­in­sti­tu­te dann ver­pflich­tet, wenn es sich bei dem ent­spre­chen­den zugrun­de lie­gen­den Betrag um Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen han­delt. Auch im Fal­le unse­rer Man­dan­tin nahm das Kre­dit­in­sti­tut an, dass eben sol­che Ein­künf­te vor­lä­gen. Gemäß § 20 Abs. 3 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes unter­fal­len näm­lich auch beson­de­re Ent­gel­te oder Vor­tei­le, die sich aus den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen erge­ben, der Kapitalertragsteuer.

Nach mehr­ma­li­ger Auf­for­de­rung zur Beglei­chung des rest­li­chen Betrags, leg­te das Kre­dit­in­sti­tut dar­auf­hin Kla­ge beim Land­ge­richt Essen ein und ver­lang­te die Her­aus­ga­be der voll­streck­ba­ren Ver­gleichs­aus­fer­ti­gung. Die Voll­stre­ckungs­ge­gen­kla­ge hat­te vor dem Land­ge­richt Essen Bestand. Laut den Urteils­grün­den war das kla­gen­de Kre­dit­in­sti­tut zur Abfüh­rung der Kapi­tal­ertrag­steu­er ver­pflich­tet, so dass mit der Zah­lung eines Ver­gleichs­be­tra­ges in Höhe von ledig­lich 3.248,16 EUR die Erfül­lung des Ver­gleichs erwirkt sei. Daher erklär­te das Land­ge­richt Essen die Zwangs­voll­stre­ckung aus dem Ver­gleich für unzu­läs­sig und for­der­te die Her­aus­ga­be der Aus­fer­ti­gung des Ver­gleichs, aus der voll­streckt wer­den kann.

Die Beru­fung vor dem Ober­lan­des­ge­richt Hamm war erfolg­reich. Das Gericht erkann­te, dass die Abfüh­rung der Kapi­tal­ertrag­steu­er nicht hät­te erfol­gen müs­sen, weil es sich bei den Ein­nah­men aus der Betei­li­gung am geschlos­se­nen Schiffs­fonds nicht um Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen son­dern um sol­che aus Gewer­be­be­trieb han­de­le. Dies hät­te auch das Kre­dit­in­sti­tut wenigs­tens aus dem Ver­kaufs­pro­spekt erken­nen müs­sen, denn die Betei­li­gung an der Kom­man­dit­ge­sell­schaft war als Mit­un­ter­neh­mer­schaft gestal­tet. § 20 Abs. 3 EStG setzt vor­aus, dass im Grun­de Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen vorlagen.

Nur sol­che Zah­lun­gen, die auch Sur­ro­ga­te die­ser Ein­künf­te sind, unter­fal­len dann der Kapi­tal­ertrag­steu­er, nicht schlicht­weg jede Ent­schä­di­gungs­zah­lung. Außer­dem reicht ein pau­scha­ler Ver­gleichs­be­trag nicht zur Begrün­dung aus. Der Gesamt­be­trag hät­te in Ein­zel­pos­ten kon­kre­ti­siert wer­den müs­sen, damit zum Bei­spiel Pro­zess­zin­sen, die der Kapi­tal­ertrag­steu­er unter­lie­gen, erkannt und genau benannt wer­den kön­nen. Im vor­lie­gen­den Fall stand jedoch der ent­stan­de­ne Anla­ge­scha­den wirt­schaft­lich im Vor­der­grund. Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm hat das Urteil abge­än­dert und die Kla­ge (Voll­stre­ckungs­ge­gen­kla­ge) des Kre­dit­in­sti­tuts zurückgewiesen.

DAKS e.V., Dr. G. Hitzges

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