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Apr. 30

Juristischer Ablauf der „Sammelklage“

  • 30. April 2019

Die Kla­ge wird defi­niert als das Ersu­chen von Recht­schutz. Sie ist im Zivil­pro­zess die Ver­fah­rensein­lei­tung, also der Antrag auf gericht­li­che Ent­schei­dung, durch den Klä­ger gegen den Beklagten.

Es gibt drei For­men der Klage:

  • Leis­tungs­kla­ge (gerich­tet auf Leis­tung, Geld, Hand­lung, Unter­las­sung oder Willenserklärung),
  • Fest­stel­lungs­kla­ge (gerich­tet auf Fest­stel­lung des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechts­ver­hält­nis­ses zwi­schen Par­tei­en oder der Echtheit/Unechtheit einer Urkun­de) und
  • Gestal­tungs­kla­ge (gerich­tet auf Ände­rung einer Rechts­la­ge, wie z.B. eine Scheidung).

Begon­nen wird der deut­sche Zivil­pro­zess nach der Ein­lei­tung der Kla­ge mit dem so genann­ten Erkennt­nis­ver­fah­ren. Dort soll das Gericht den Rechts­streit auf der Grund­la­ge des mate­ri­el­len Rechts ver­bind­lich ent­schei­den. Im Rah­men die­ses Erkennt­nis­ver­fah­rens tau­schen die Par­tei­en ihre Argu­men­te in der Regel zunächst mit Schrift­sät­zen aus, bevor eine münd­li­che Ver­hand­lung ein­ge­lei­tet wird in der die Argu­men­te noch ein­mal münd­lich aus­ge­tauscht und ggf. Zeu­gen ver­nom­men oder ande­re Bewei­se erho­ben werden.

Da man als Klä­ger und Anle­ger oft nicht der ein­zi­ge Geschä­dig­te ist, gibt es die Mög­lich­keit die­se Inter­es­sen in einer „Sam­mel­kla­ge“ zu bün­deln. Die­se ist aber nicht ver­gleich­bar mit der ame­ri­ka­ni­schen Form der „class action“, denn dem deut­schen Zivil­pro­zess­recht ist eine Sam­mel­kla­ge prin­zi­pi­ell fremd. Der Anspruch muss grund­sätz­lich bei jedem Klä­ger indi­vi­du­ell geprüft wer­den, d.h. der indi­vi­du­el­le Scha­den und die Kau­sa­li­tät dazwi­schen muss dar­ge­legt und nach­ge­wie­sen wer­den. Somit müss­te jeder Klä­ger grund­sätz­lich sein Recht selbst erstrei­ten und trägt die Pro­zess­kos­ten sowie das Pro­zess­ri­si­ko selbst.

DAKS e.V.

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