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Apr 30

Musterfeststellungsklagen

  • 30. April 2019

Das Jahr 2018 hat für eine Erwei­te­rung im Rechts­sys­tem in Deutsch­land gesorgt: der gemein­sa­men Kla­ge von vie­len Betrof­fe­nen, der so genann­ten Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge (auch lai­en­haft Sam­mel­kla­ge bzw. Mus­ter­kla­ge). Ent­wi­ckelt wur­de die­ses Instru­ment vor allem unter dem Ein­druck des Die­sel Abgas­skan­dals um deut­sche Auto­kon­zer­ne. Die im Juni 2018 durch den Bun­des­tag beschlos­se­ne Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge tritt als Gesetz zum 01.11.2018 in Kraft.

Mit dem neu geschaf­fe­nen Instru­ment der „Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge“ kön­nen sich geschä­dig­te Ver­brau­cher zusam­men­schlie­ßen und mit Hil­fe eines Ver­brau­cher­ver­ban­des ihre Rech­te aus Mas­sen­scha­dens­fäl­len gel­tend machen und damit im Rah­men einer „Sam­mel­kla­ge“ und ohne eige­nes Kos­ten­ri­si­ko gel­tend machen.

Ein­zi­ge Vor­aus­set­zung: Der Ver­brau­cher muss einen Fall haben, der mit der Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge behan­delt wird und muss sich in das so genann­te Kla­ge­re­gis­ter ein­tra­gen las­sen. Die Ver­jäh­rung von Ansprü­chen ist dann gehemmt, so lan­ge die Mus­ter­kla­ge läuft.

Grund­sätz­lich kann eine Sam­mel­kla­ge im Weg der Mus­ter­kla­ge vier ver­schie­de­ne Aus­gän­ge haben:

  1. Die Mus­ter­kla­ge wird gewon­nen – dann gel­ten die Fest­stel­lun­gen für alle an der Mus­ter­kla­ge Betei­lig­ten ver­bind­lich. Geld erhal­ten die Mus­ter­klä­ger hier­aus aber noch nicht, der indi­vi­du­el­le Anspruch muss dann ggf. in einer Ein­zel­kla­ge gel­tend gemacht werden.
  2. Es wird ein Ver­gleich geschlos­sen, den Sie auch anneh­men wol­len. Dann wird der Ver­gleich für Sie und den Geg­ner verbindlich.
  3. Es wird ein Ver­gleich geschlos­sen, mit dem Sie nicht­ein­ver­stan­den– dann kön­nen Sie dem Ver­gleich wider­spre­chen. Die Fol­ge wäre, dass Sie auch hier eine Ein­zel­kla­ge füh­ren, um Ihre Ansprü­che wei­ter zu verfolgen.
  4. Die Mus­ter­kla­ge geht ver­lo­ren – dann gel­ten die Fest­stel­lun­gen der Mus­ter­kla­ge für alle an der Mus­ter­kla­ge Betei­lig­ten für ver­bind­lich, eine Ein­zel­kla­ge macht dann in der Regel wenig Sinn.

Übri­gens: wenn Sie über eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung ver­fü­gen (auch Ver­kehrs-Rechts­schutz) über­nimmt die­se in der Regel die Kos­ten für eine Ein­zel­kla­ge aus dem Die­sel-Skan­dal. DAKS e.V. küm­mert sich ger­ne um die Abstim­mung mit der Versicherung.

Die neu­en Rege­lun­gen zur Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge lesen sich erst ein­mal recht posi­tiv für den Ver­brau­cher: durch beson­ders ver­trau­ens­wür­di­ge Ver­brau­cher­or­ga­ni­sa­tio­nen kann eine Kla­ge zur Klä­rung eines Sach­ver­hal­tes ein­ge­reicht wer­den, an der sich wei­te­re Geschä­dig­te ohne gro­ßes Kos­ten­ri­si­ko anschlie­ßen kön­nen. Für alle Betei­lig­ten die­ses Ver­fah­rens wird dann die zugrun­de lie­gen­de Fra­ge in einem ein­zi­gen Ver­fah­ren ver­bind­lich geklärt. Die sich dann anschlie­ßen­den Ein­zel­kla­gen der Ver­brau­cher müs­sen sich mit die­sen Fra­gen nicht mehr beschäf­ti­gen. Die Erfolgs­aus­sicht wird damit vorhersehbarer.

DAKS e.V.

 

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