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Juli 22

Commerzbank verliert erneut – Urteil rechtskräftig

  • 22. Juli 2019

Mit Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Braun­schweig vom letz­ten Jahr (8 U 56/17) hat die Com­merz­bank eine wei­te­re Pro­zess Nie­der­la­ge erlit­ten. Ihre Beru­fung gegen eine vor­gän­gi­ge Ver­ur­tei­lung durch das Land­ge­richt Braun­schweig wur­de zurück­ge­wie­sen. Die Com­merz­bank hat auf die Ein­le­gung einer Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zum Bun­des­ge­richts­hof ver­zich­tet, so dass der Rechts­streit rechts­kräf­tig ist.

Die Com­merz­bank muss nun von ihr ver­mit­tel­te geschlos­se­ne Fonds­be­tei­li­gun­gen an der IFÖ Vier­te Immo­bi­li­en­fonds Öster­reich, IVG Euro Sel­ect 12, DS Ren­di­te-Fonds Nr. 117 DS Patri­ot, Mal­den Grund­stücks­ge­sell­schaft, IVG Euro Sel­ect Balan­ced Port­fo­lio UK, Bay­ern­fonds Immo­bi­li­en­ver­wal­tung, HAT Flot­ten­fonds, CFB-Schiffs­fonds 168 Twin 2 und der KALAK Grund­stücks­ge­sell­schaft voll­stän­dig rückabwickeln. 

Der Anle­ger kann sich über einen Rück­zah­lungs­be­trag in sechs­stel­li­ger Höhe freu­en. Die Ent­schei­dung ist des­halb bemer­kens­wert, weil die im Rah­men der Beweis­auf­nah­me ver­nom­me­nen Mit­ar­bei­ter der Com­merz­bank aus­ge­sagt hat­ten, den Man­dan­ten zumin­dest dem Grun­de nach über den Anfall von Ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt zu haben.

Wür­de man die­ser Aus­sa­ge Glau­ben schen­ken, stün­de der Com­merz­bank der „Ver­jäh­rungs­jo­ker“ zur Sei­te. Dass die­ser nicht zog, liegt dar­an, dass bereits das Land­ge­richt den Mit­ar­bei­tern der Com­merz­bank Unglaub­wür­dig­keit vor­warf. Denn es sei nicht erklär­lich, war­um die Zeu­gen über einen ver­triebs­hem­men­den Umstand wie das eige­ne Ver­dienst­in­ter­es­se auf­ge­klärt haben wol­len, obwohl die Recht­spre­chung hier­zu erst im Jah­re 2009 Kon­tu­ren annahm.

DAKS e.V., Dr. G. Hitzges

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