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Juli 22

Crowdinvesting – Schwarmfinanzierung

  • 22. Juli 2019

Die BaFin hat eine Inter­net­re­cher­che zu Ver­stö­ßen gegen Wer­be- und Ver­öf­fent­li­chungs-pflich­ten auf Platt­for­men durch­ge­führt, die Schwarm­fi­nan­zie­rung ermög­li­chen. Ziel war es, Miss­stän­de auf­zu­de­cken und somit das Auf­sichts­ziel des kol­lek­ti­ven Ver­brau­cher­schut­zes zu stär­ken. Der Fokus lag auf Ver­mö­gens­an­la­gen, die gemäß § 2a Ver­mö­gens­an­la­gen­ge­setz (Ver­m­AnlG) pro­spekt­frei über Crowd­in­ves­t­ing-Platt­for­men ange­bo­ten werden.

Ins­ge­samt über­prüf­te die BaFin Pro­jek­te auf 50 akti­ven Crowd­in­ves­t­ing-Inter­net­sei­ten. Dabei unter­such­te sie ein­ge­hend die Ein­hal­tung der Wer­be- und Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten nach §§ 12 und 13a Ver­m­AnlG. Im Fokus stan­den die ord­nungs­ge­mä­ße Gestal­tung der Warn­hin­wei­se und die freie Zugäng­lich­keit der Ver­mö­gens­an­la­gen-Infor­ma­ti­ons­blät­ter (VIB). Das Ergeb­nis: Bei cir­ca 70 Pro­zent der unter­such­ten Crowd­in­ves­t­ing-Platt­for­men stell­te die BaFin Auf­fäl­lig­kei­ten fest.

Bei einer Schwarm­fi­nan­zie­rung (Crowd­in­ves­t­ing) finan­ziert eine Viel­zahl von Geld­ge­bern ein kon­kre­tes Pro­jekt. Die Anle­ger erhal­ten für das Invest­ment einen fes­ten Zins­satz oder wer­den über einen erfolgs­ab­hän­gi­gen Zins­satz an zukünf­ti­gen Gewin­nen des Pro­jekts betei­ligt. Die Ver­mitt­lung erfolgt über Internet-Dienstleistungsplattformen.

Für die Wer­bung öffent­lich ange­bo­te­ner Ver­mö­gens­an­la­gen gel­ten nach § 12 Absät­ze 2 und 3 Ver­m­AnlG gesetz­li­che Hin­weis­pflich­ten. Die Hin­wei­se sind über­all dort erfor­der­lich, wo eine Wer­be­aus­sa­ge mit den wesent­li­chen Merk­ma­len der Ver­mö­gens­an­la­ge plat­ziert ist, zum Bei­spiel zum Zins­satz oder der Lauf­zeit der Ver­mö­gens­an­la­ge. Dies gilt auch für die Start- und die ein­zel­nen Über­sichts­sei­ten von Crowd­in­ves­t­ing-Platt­for­men und in sozia­len Medien.

Die Warn­hin­wei­se müs­sen deut­lich her­vor­ge­ho­ben sein. Dies kann zum Bei­spiel durch einen Rah­men, eine auf­fäl­li­ge Far­be oder eine grö­ße­re Schrift im Ver­gleich zu den rest­li­chen Tex­ten der Sei­te erfol­gen. Der her­vor­ge­ho­be­ne Warn­hin­weis darf nicht von ande­ren Gestal­tungs­merk­ma­len abge­schwächt wer­den. Er ist so zu posi­tio­nie­ren, dass der Anle­ger ihn unmit­tel­bar im Zusam­men­hang mit den wesent­li­chen Merk­ma­len der Ver­mö­gens­an­la­ge wahr­neh­men kann, bevor er sei­ne Anla­ge­ent­schei­dung trifft. Ein Warn­hin­weis ohne Bezug zu den wesent­li­chen Ange­bots­be­din­gun­gen, bei­spiels­wei­se am Ende einer Sei­te, reicht nicht aus. Im Ide­al­fall ist der Warn­hin­weis fle­xi­bel zu posi­tio­nie­ren, so dass er durch­ge­hend sicht­bar ist und jeder­zeit mit­läuft. Wegen der Viel­falt der Aus­ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten ist stets der Ein­zel­fall zu betrachten.

Für Wer­be­vi­de­os, die sich auf kon­kre­te Ver­mö­gens­an­la­gen bezie­hen, gel­ten die Wer­be­vor­schrif­ten nach dem Ver­mö­gens­an­la­gen­ge­setz eben­falls. Die Warn­hin­wei­se müs­sen durch­ge­hend im Video ent­hal­ten, deut­lich her­vor­ge­ho­ben und jeder­zeit gut les­bar sein. Dabei darf es kei­ne visu­el­le Über­schnei­dung mit ande­ren Inhal­ten geben, zum Bei­spiel mit Untertiteln.

Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 Ver­mö­gens­an­la­gen­ge­setz (Ver­m­AnlG) hat der Anbie­ter dafür zu sor­gen, dass die Wer­bung für öffent­lich ange­bo­te­ne Ver­mö­gens­an­la­gen fol­gen­den deut­lich her­vor­ge­ho­be­nen Warn­hin­weis ent­hält: „Der Erwerb die­ser Ver­mö­gens­an­la­ge ist mit erheb­li­chen Risi­ken ver­bun­den und kann zum voll­stän­di­gen Ver­lust des ein­ge­setz­ten Ver­mö­gens füh­ren“. Dar­über hin­aus hat nach § 12 Absatz 3 Ver­m­AnlG fol­gen­der deut­lich her­vor­ge­ho­be­ner Warn­hin­weis zu erfol­gen, wenn mit einer Ren­di­te gewor­ben wird, die nicht ledig­lich die ver­trag­lich fes­te Ver­zin­sung wider­gibt: „Der in Aus­sicht gestell­te Ertrag ist nicht gewähr­leis­tet und kann auch nied­ri­ger aus­fal­len.“ Ein sol­cher Hin­weis ist zum Bei­spiel bei einem par­tia­ri­schen Dar­le­hen oder bei einem zusätz­li­chen varia­blen Zins­an­teil erfor­der­lich, wenn mit einer Ren­di­te gewor­ben wird.

Die BaFin stell­te hier­bei drei ver­schie­de­ne Kate­go­rien von Auf­fäl­lig­kei­ten fest (sie­he Tabel­le „Art der Ver­stö­ße“). Bei 94 Pro­zent der Ver­stö­ße lag ein Miss­stand bezüg­lich des „Risi­ko-Warn­hin­wei­ses“ nach § 12 Absatz 2 Ver­m­AnlG vor. In 26 Pro­zent der Fäl­le gab es Ver­stö­ße gegen die Vor­ga­be, einen „Ren­di­te-Warn­hin­weis“ gemäß § 12 Absatz 3 Ver­m­AnlG ein­zu­fü­gen. Bei 17 Pro­zent schließ­lich war das jewei­li­ge VIB ent­ge­gen § 13a Absatz 2 Ver­m­AnlG nicht ohne Zugriffs­be­schrän­kun­gen für jeder­mann zugäng­lich, son­dern ledig­lich in einem pass­wort­ge­schütz­ten Bereich einsehbar.

Art der Verstöße

 

Art der Auffälligkeit Fäl­le in Prozent
Warn­hin­weis nicht deut­lich her­vor­ge­ho­ben (§ 12 Absatz 2 VermAnlG) 94
Feh­len­der Ren­di­te-Warn­hin­weis (§ 12 Absatz 3 VermAnlG) 26
Zugriffs­be­schrän­kung bei Ver­mö­gens­an­la­gen-Infor­ma­ti­ons­blatt (§ 13a Absatz 2 VermAnlG) 17

 

Quel­le: Bafin; Schwarmfinanzierung

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