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Jul 25

Die Pflichten der Banken bei Fondsvermittlungen

  • 25. Juli 2019

Die Bank unter­liegt bei der Ver­mitt­lung von Fonds­be­tei­li­gun­gen erheb­li­chen Pflich­ten. In dem Moment, in dem sie sich auf ein Gespräch mit dem Anle­ger über sei­ne wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se ein­lässt und ihm eine kon­kre­te Betei­li­gung emp­fiehlt, schließt sie mit dem Anle­ger einen Bera­tungs­ver­trag. Der Bera­ter darf die­se Unge­wiss­heit nicht beschö­ni­gen und Risi­ken nicht ver­nied­li­chen (BGH, Beschlüs­se vom 27.10.2009, XI ZR 338/08; vom 17.02.2009, XI ZR 184/08). Scha­den­er­satz­an­sprü­che erste­cken sich grund­sätz­lich über drei Bereiche:

1. Nicht anle­ger­ge­rech­te Beratung

Die Bank muss sich in einem ers­ten Schritt über die Per­son, den Wis­sens­stand und die finan­zi­el­len Ver­hält­nis­se ihres Kun­den, des­sen kon­kre­te Anla­ge­zie­le und Risi­ko­be­reit­schaft infor­mie­ren. Nur wenn die Bank die­se Para­me­ter abge­fragt hat, ist sie in der Lage, dem Anle­ger eine für ihn pas­sen­de Geld­an­la­ge her­aus­zu­su­chen und zu emp­feh­len. Hier hängt vie­les vom Ein­zel­fall ab. Die Bank haf­tet etwa dann, wenn sie

  • einem auf Sicher­heit bedach­ten Anle­ger einen Schiffs­fonds empfiehlt
  • einen Schiffs­fonds als Mit­tel der Alters­vor­sor­ge beschreibt (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2010, III ZR 249/09 zu Immobilienfonds)
  • die Risi­ko­trag­fä­hig­keit des Anle­gers über­schrei­tet, ihm also eine Inves­ti­ti­on von mehr als 15% des liqui­den Ver­mö­gens in geschlos­se­ne Fonds­be­tei­li­gun­gen nahelegt
  • einem Rent­ner eine Fonds­be­tei­li­gung anrät, deren plan­mä­ßi­ges Ende die­ser auf­grund sei­nes hohen Alters sta­tis­tisch (nach der amt­li­chen Ster­be­ta­bel­le) gar nicht mehr erle­ben kann.

2. Nicht objekt­ge­rech­te Beratung

Der Bera­ter hat nach Ermitt­lung der kon­kre­ten per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se und der Risi­ko­be­reit­schaft des Anle­gers in einem zwei­ten Schritt den Anle­ger über das kon­kret ins Auge gefass­te Anla­ge­pro­dukt zu infor­mie­ren und auf­zu­klä­ren. Die Bera­tung muss sich dabei auf sämt­li­che Eigen­schaf­ten und Risi­ken bezie­hen, die für die Anla­ge­ent­schei­dung im Ein­zel­fall wesent­li­che Bedeu­tung haben oder haben kön­nen, wie z.B.:

Totalverlustrisiko

Geschlos­se­ne Schiffs­fonds stel­len eine unter­neh­me­ri­sche Betei­li­gung dar, die der höchs­ten Risi­koklas­se zuzu­ord­nen sind. Bei ihnen kann sich jeder­zeit ein Total­ver­lust­ri­si­ko rea­li­sie­ren, da sie kei­ner gesetz­li­chen Ein­la­gen­si­che­rung unter­lie­gen. Die­ses Risi­ko ist das zen­tra­le Risi­ko einer jeden Fondsbeteiligung.

Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung

Der Anle­ger ist dar­über auf­zu­klä­ren, dass sei­ne Kom­man­di­tis­ten­haf­tung dann wie­der auf­lebt, wenn die Fonds­ge­sell­schaft ihm sei­ne Ein­la­ge ganz oder teil­wei­se wie­der zurück­zahlt. Dies auch dann, wenn die Haf­tung pro­zen­tu­al auf einen Bruch­teil der Ein­la­ge beschränkt ist (BGH, Beschluss vom 04.12.2014, III ZR 82/14). Eine unter­neh­me­ri­sche Betei­li­gung setzt des­halb beson­de­re Kennt­nis­se des Anle­gers vor­aus. Er muss in der Lage sein, Jah­res­ab­schlüs­se zu lesen.

Eingeschränkte Handelbarkeit

Schiffs­fonds­be­tei­li­gun­gen sind nur ein­ge­schränkt han­del­bar, da es kei­nen funk­tio­nie­ren­den Zweit­markt für „gebrauch­te“ Betei­li­gun­gen gibt. Dies ist der ent­schei­den­de Unter­schied zu bör­sen­no­tier­ten Akti­en oder Wert­pa­pie­ren, die jeder­zeit ver­kauft wer­den kön­nen. Da der Gesell­schafts­ver­trag das ordent­li­che Kün­di­gungs­recht zumeist für 10 Jah­re oder län­ger aus­schließt, ist das ein­ge­setz­te Kapi­tal für die­sen Zeit­raum dem Zugriff des Anle­gers ent­zo­gen. Dies wird dann pro­ble­ma­tisch, wenn der Anle­ger zwi­schen­zeit­lich umdis­po­nie­ren möch­te, etwa weil er das Geld drin­gend ander­wei­tig benö­tigt. Auf die feh­len­de Fun­gi­bi­li­tät eines Fonds­an­teils muss der Bera­ter hin­wei­sen (BGH, Urteil v. 20.07.2010, III ZR 203/09).

 Blind Pool

Der Anle­ger muss dar­über infor­miert wer­den, dass bei bestimm­ten Schiffs­fonds im Zeit­punkt der Zeich­nung noch gar nicht fest­steht, in wel­ches Schiff inves­tiert wird. Bei einem Blind Pool muss der Anle­ger beson­ders gro­ßes Ver­trau­en zum Fonds­ma­nage­ment haben.

Baukosten- oder Bauzeitüberschreitung

Die Bank muss den Anle­ger dar­über infor­mie­ren, dass es zu Ver­zö­ge­run­gen in der Bau­pha­se kom­men kann, die zu höhe­ren Anschaf­fungs­kos­ten des Schif­fes oder aber gegen­läu­fig zu gerin­ge­ren Char­ter­ein­nah­men füh­ren als pro­gnos­ti­ziert. Dies kann eine höhe­re Fremd­ka­pi­tal­auf­nah­me oder gerin­ge­re Aus­schüt­tun­gen an die Anle­ger zur Fol­ge haben.

Baumängel

Dane­ben bestehen zahl­rei­che wei­te­re objekt­be­zo­ge­ne Ver­pflich­tun­gen der Bank im Rah­men der Risi­ko­auf­klä­rung. Die Palet­te die­ser Auf­klä­rungs­pflich­ten ist groß und lässt sich nur anhand des kon­kre­ten Fal­les aufzeigen.

Entwicklung der Charterraten

Ein Schiff ist in der Regel nur für etwa fünf Jah­re fest ver­char­tert. Läuft der Char­ter­ver­trag aus, muss über eine Anschluss­char­ter erneut ver­han­delt wer­den, wobei sich die Kon­di­tio­nen dann nach den jewei­li­gen Markt­ge­ge­ben­hei­ten rich­ten. Zudem besteht eine beson­de­re Gefähr­dungs­la­ge bei grö­ße­ren Port­fo­li­os, wenn der Char­te­rer insol­vent wird. Denn dann ist der Abschluss von Anschluss­char­ter­ver­trä­gen meist nicht sofort mög­lich oder nur zu erheb­lich schlech­te­ren Kon­di­tio­nen. Aktu­ell fah­ren vie­le Schif­fe nicht ein­mal mehr ihre Betriebs­kos­ten ein und sind nicht ein­mal mehr in der Lage, die Dockungs­kos­ten zu zah­len. Dann hat sich auf­grund ein­sei­ti­ger Anleh­nung an einen Char­te­rer letzt­lich ein Klum­pen­ri­si­ko verwirklicht.

Fremdwährungsrisiken

Bei eini­gen Fonds lau­tet der Zeich­nungs­be­trag nicht in Euro, son­dern in einer aus­län­di­schen Wäh­rung (meist US-Dol­lar). Aus­schüt­tun­gen und Erlö­se aus der Schluss­ver­tei­lung an den Anle­ger erfol­gen dann auch in aus­län­di­scher Wäh­rung. Sofern der Euro gegen­über die­ser aus­län­di­schen Wäh­rung infol­ge von Wech­sel­kurs­schwan­kun­gen nach­gibt, erhält der Anle­ger gerin­ge­re Rück­flüs­se als erwartet.

3. Ver­schwei­gen von Kick backs – Innenprovisionen

Einen beson­de­ren Fall feh­ler­haf­ter Anla­ge­be­ra­tung stellt das Ver­schwei­gen von Rück­ver­gü­tun­gen (kick backs) dar. Der Bun­des­ge­richts­hof ver­pflich­tet Ban­ken dazu, Anle­ger unge­fragt über den Bezug von Rück­ver­gü­tun­gen der Fonds­ge­sell­schaft an die Bank aus im Pro­spekt oder im Zeich­nungs­schein offen aus­ge­wie­se­nen Pro­vi­sio­nen (Agio, Kos­ten der Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fung, Bestands- oder Ver­triebs­fol­ge­pro­vi­sio­nen) auf­zu­klä­ren. Sol­che Zah­lun­gen erfol­gen hin­ter dem Rücken des Anle­gers, der des­halb nicht erken­nen kann, wie groß das Inter­es­se der Bank an der Ver­kaufs­emp­feh­lung sol­cher Pro­duk­te ist.

Die Bank muss den Anle­ger vor Zeich­nung der Betei­li­gung über den Erhalt von kick backs dem Grun­de und der Höhe nach auf­klä­ren. Die Auf­klä­rung kann im Bera­tungs­ge­spräch oder durch den Pro­spekt erfol­gen. Im Bera­tungs­ge­spräch mit dem Anla­ge­be­ra­ter wur­den in der Ver­gan­gen­heit kick backs prak­tisch nie ange­spro­chen, um den Ver­trags­schluss nicht zu gefähr­den (ver­mitt­lungs­hem­mend).

Die Auf­klä­rung erfolg­te des­halb nach der Vor­stel­lung der Ban­ken regel­mä­ßig durch die Über­ga­be des Pro­spekts. Hier­bei macht die Recht­spre­chung der Bank aller­dings zur Auf­la­ge, dem Anle­ger den Pro­spekt so recht­zei­tig zu über­ge­ben, dass er in der Lage ist, von sei­nem Inhalt über­haupt vor Zeich­nung der Betei­li­gung Kennt­nis zu neh­men. In der Regel soll­te ein Anle­ger 14 Tage vor Zeich­nung den Pro­spekt erhal­ten haben. Dies auch für den Fall, dass der Zeich­nungs­schein eine unter­zeich­ne­te Quit­tung des Anle­gers über den „recht­zei­ti­gen“ Erhalt des Pro­spekts auf­weist. Denn eine sol­che Quit­tung besagt nichts über den tat­säch­li­chen Zeit­punkt des Erhalts und wird von der Recht­spre­chung so ver­stan­den, dass die Pro­spekt­über­ga­be erst wäh­rend des Bera­tungs­ge­sprächs erfolgt ist. Dies ist zu spät.

Hin­zu kommt eine wei­te­re Hür­de für die Ban­ken: Ein recht­zei­tig über­ge­be­ner Pro­spekt ist näm­lich inhalt­lich nur dann aus­rei­chend, wenn die bera­ten­de Bank hier­in nament­lich als Pro­vi­si­ons­emp­fän­ger mit exak­ter Anga­be der Pro­vi­si­ons­hö­he genannt wird. Die­se Vor­aus­set­zung erfül­len Pro­spek­te in der Ver­gan­gen­heit regel­mä­ßig nicht. Den Ein­wand der Ban­ken, dem Anle­ger müs­se klar sein, dass auch sie etwas ver­die­nen müss­ten, hat der Bun­des­ge­richts-hof zurückgewiesen.

DAKS e.V.

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