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Aug. 08

Oberlandesgericht Celle in Sachen SolEs 22

  • 8. August 2019

Gegen­stand der Kla­ge war eine feh­ler­haf­te Anla­ge­be­ra­tung. Die Argu­men­ta­ti­on der Post­bank bezog sich auf eine kor­rek­te Bera­tung anhand des Prospektes.

Doch nach dem Ein­trag im Bera­ter­bo­gen wur­de die­ser erst am Zeich­nungs­tag über­ge­ben und nicht wie erfor­der­lich zwei Wochen zuvor. Zudem leg­te das Gericht dar, dass die For­mu­lie­rung, nach der am Pro­spekt bera­ten wor­den sein soll, zu pau­schal sei.

Die Doku­men­ten­la­ge rei­che nicht aus um die erfor­der­li­che münd­li­che Auf­klä­rung bezüg­lich der Nach­haf­tung aus § 172 Abs. 4 HGB zu behaup­ten (Rück­zah­lung gewinn­un­ab­hän­gi­ger Ausschüttungen).

Die Anga­ben im Bera­ter­bo­gen bezüg­lich der Anle­ger­men­ta­li­tät als „wachs­tums­ori­en­tiert“ und dem Anla­ge­ziel als „Ver­mö­gens­si­che­rung“ spre­chen gegen die Behaup­tung der Post­bank, dass die Risi­ken der Betei­li­gung akzep­tiert wurden.

Auch der Hin­weis durch das Abwei­chungs­kreuz, dass das gewähl­te Pro­dukt von den Anla­ge­zie­len abwei­che, reicht noch nicht aus um eine Anhö­rung der Man­dan­tin bezüg­lich ihrer Risi­ko­be­reit­schaft zu begründen.

DAKS e.V., Dr. G. Hitzges

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