Gegenstand der Klage war eine fehlerhafte Anlageberatung. Die Argumentation der Postbank bezog sich auf eine korrekte Beratung anhand des Prospektes.
Doch nach dem Eintrag im Beraterbogen wurde dieser erst am Zeichnungstag übergeben und nicht wie erforderlich zwei Wochen zuvor. Zudem legte das Gericht dar, dass die Formulierung, nach der am Prospekt beraten worden sein soll, zu pauschal sei.
Die Dokumentenlage reiche nicht aus um die erforderliche mündliche Aufklärung bezüglich der Nachhaftung aus § 172 Abs. 4 HGB zu behaupten (Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen).
Die Angaben im Beraterbogen bezüglich der Anlegermentalität als „wachstumsorientiert“ und dem Anlageziel als „Vermögenssicherung“ sprechen gegen die Behauptung der Postbank, dass die Risiken der Beteiligung akzeptiert wurden.
Auch der Hinweis durch das Abweichungskreuz, dass das gewählte Produkt von den Anlagezielen abweiche, reicht noch nicht aus um eine Anhörung der Mandantin bezüglich ihrer Risikobereitschaft zu begründen.
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
Comments are closed.