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Sep. 16

Rückforderung von Ausschüttungen

  • 16. September 2019

Nicht jedem Fonds ist wirt­schaft­li­cher Erfolg ver­gönnt. Befin­det sich eine Fonds­ge­sell­schaft in einer finan­zi­el­len Schief­la­ge, wird meist eine Sanie­rung beschlos­sen oder es kann auch zu einer Insol­venz­an­mel­dung kom­men. Doch damit ist der Schre­cken für die Anle­ger noch nicht in allen Fäl­len über­stan­den, denn immer wie­der sehen sich Anle­ger mit der Rück­for­de­rung von Aus­schüt­tun­gen kon­fron­tiert. Für betrof­fe­ne Anle­ger stellt sich dann die Fra­ge: Dür­fen ein­mal aus­ge­zahl­te Aus­schüt­tun­gen zurück­ge­for­dert werden?

Die Ant­wort auf die­se Fra­ge ist lei­der weder ein kla­res „Ja“ noch ein ent­schie­de­nes „Nein“. Denn es kommt auf die recht­li­che Aus­ge­stal­tung des Fonds sowie die zugrun­de­lie­gen­den Ver­trä­ge an.

 

Rück­for­de­rung wegen Ent­nah­men aus dem Kommanditkapital

Eine Mög­lich­keit ist, dass die Rück­for­de­rung mit Ent­nah­men aus dem Kom­man­dit­ka­pi­tal begrün­det wer­den. Schiffs­fonds, Immo­bi­li­en­fonds oder sons­ti­ge geschlos­se­ne Fonds haben fast immer die Rechts­form einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG), meist in der Form einer GmbH & Co. KG. Bei einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft gibt es zwei Arten von Gesell­schaf­tern: Die voll­haf­ten­den Kom­ple­men­tä­re (meis­tens eine GmbH) und die soge­nann­ten Kom­man­di­tis­ten. Letz­te­re haf­ten nur in begrenz­tem Umfang für Schul­den der Fonds­ge­sell­schaft, näm­lich nur bis zu jenem Betrag, der im Han­dels­re­gis­ter als Haft­sum­me ein­ge­tra­gen ist (Kom­man­dit­ein­la­ge). Die­ser Betrag kann mit dem Anla­ge­be­trag iden­tisch sein, es gibt jedoch auch Gestal­tun­gen, dass die Anle­ger nur mit einem Bruch­teil ihrer Anla­ge­sum­me haf­ten. An der GmbH & Co. KG kön­nen sich die Anle­ger ent­we­der direkt betei­li­gen (Direkt­kom­man­di­tis­ten) oder ihr Kom­man­dit­an­teil wird von einer Treu­hän­de­rin für sie gehal­ten, wobei die Haf­tung meist ver­trag­lich an die Anle­ger wei­ter­ge­reicht wird. Ist die Kom­man­dit­ein­la­ge voll ein­be­zahlt, dann droht einem Anle­ger „ledig­lich“ der Ver­lust des inves­tier­ten Gel­des, aber er muss dar­über hin­aus nicht haften.

Da Anle­ger übli­cher­wei­se gleich nach der Zeich­nung den Anla­ge­be­trag voll­stän­dig ein­be­zah­len, stellt sich die Fra­ge, war­um Jah­re spä­ter den­noch For­de­run­gen an die Anle­ger gestellt wer­den. Die Ant­wort ist ein­fach: Weil oft­mals die Kom­man­dit­ein­la­gen nicht mehr voll­stän­dig „auf­ge­füllt“ sind. Wie kann es dazu kommen?

Der Grund hier­für sind die Aus­schüt­tun­gen, die ein geschlos­se­ner Fonds an die Anle­ger leis­te­te. Meis­tens sind bei geschlos­se­nen Fonds von Anfang an Aus­schüt­tun­gen  vor­ge­se­hen. Jedoch müs­sen gera­de in der Anfangs­pha­se hohe Auf­wen­dun­gen getä­tigt wer­den. Wenn ein Fonds den­noch einen Gewinn erwirt­schaf­ten kann, so wird die­ser oft für die Bezah­lung von Ver­bind­lich­kei­ten benö­tigt, was den Gewinn meis­tens auf­zehrt. Dies lässt sich teil­wei­se schon aus den Pro­gno­se­rech­nun­gen des Fonds erken­nen. Den­noch wer­den auch in der Anfangs­pha­se schon Aus­schüt­tun­gen an die Anle­ger aus­ge­zahlt. Da kei­ne erwirt­schaf­te­ter Gewinn zur Ver­fü­gung steht, kann in sol­chen Fäl­len auf das Geld der Anle­ger zurück­ge­grif­fen wer­den. Die Anle­ger bekom­men Tei­le ihrer Kom­man­dit­ein­la­ge zurück­ge­zahlt. Daher ist es mög­lich, dass die Aus­schüt­tun­gen tat­säch­lich Ent­nah­men aus der Kom­man­dit­ein­la­ge sind und daher nicht mit den Zin­sen einer Fest­geld­an­la­ge zu ver­glei­chen sind.

Wird die Kom­man­dit­ein­la­ge nun durch die Aus­schüt­tun­gen an die Anle­ger zurück­ge­zahlt, lebt die Haf­tung des Kom­man­di­tis­ten bzw. des Anle­ger wie­der auf. Dies kann expli­zit in den Ver­trä­gen fest­ge­schrie­ben sein. Häu­fig befin­det sich jedoch nur eine unschein­ba­rer Ver­weis auf die Vor­schrift der §§ 171 ff. des Han­dels­ge­setz­bu­ches in den Ver­trä­gen. Damit wird auch auf § 172 Abs. 4 HGB ver­wie­sen, in wel­chem fol­gen­des steht: „Soweit die Ein­la­ge eines Kom­man­di­tis­ten zurück­be­zahlt wird, gilt sie den Gläu­bi­gern gegen­über als nicht geleis­tet.“ Erhält ein Anle­ger nicht gewinn­ge­deck­te Aus­zah­lun­gen, redu­ziert sich sei­ne Ein­la­ge. Der Anle­ger haf­tet dann für den Unter­schied zwi­schen sei­ner ursprüng­li­chen Inves­ti­ti­ons­sum­me und dem tat­säch­li­chen Kon­to­stand sei­nes „Kapi­tal­kon­tos. Dann ist der Fonds berech­tigt, die Ent­nah­men aus der Kom­man­dit­ein­la­ge – die Aus­schüt­tun­gen – zurück­zu­for­dern. Gera­de im Fall einer Insol­venz kann die Haf­tung des § 172 HGB daher für ein böses Erwa­chen sor­gen. Denn im Not­fall muss der Insol­venz­ver­wal­ter zuguns­ten der Gläu­bi­ger alle geleis­te­ten Aus­schüt­tun­gen von den Anle­gern zurückfordern.

 

Rück­for­de­rung von Aus­schüt­tun­gen, die als Dar­le­hen aus­ge­zahlt wurden

Die Haf­tung wegen redu­zier­ter Kom­man­dit­ein­la­gen ist nicht die ein­zi­ge Begrün­dung, mit wel­cher Fonds­ge­sell­schaf­ten von ihren Anle­gern Aus­schüt­tun­gen zurück­for­dern. Man­che Fonds for­dern ihre Anle­ger auf, dar­le­hens­hal­ber gewähr­te Aus­schüt­tun­gen zurück­zu­zah­len. In die­sen Fäl­le befin­det sich im Gesell­schafts­ver­trag eine Rege­lung, dass Aus­schüt­tun­gen als Dar­le­hen aus­ge­zahlt wer­den. Auch in die­sem Fall ist die Aus­schüt­tung erneut kei­ne „ech­te“ Rendite.

Hin­ter der Mög­lich­keit, Aus­schüt­tun­gen zurück­zu­for­dern ste­hen ver­schie­de­ne kom­ple­xe recht­li­che Kon­struk­tio­nen.  Anle­ger, die Fra­gen haben oder mit der Rück­for­de­rung von Aus­schüt­tun­gen kon­fron­tiert wer­den, soll­ten sich von einem Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht oder einem Fach­an­walt für Han­dels- und Gesell­schafts­recht bera­ten las­sen. So kann ermit­telt wer­den, ob zum einen die Rück­for­de­rung der Aus­schüt­tun­gen eine wirk­sa­me recht­li­che Grund­la­ge haben und zum ande­ren kön­nen auch Gegen­an­sprü­che geprüft werden.

Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schied im März 2013 in zwei Urtei­len über die Rück­for­de­rung von „dar­le­hens­hal­ber“ gewähr­ten Aus­schüt­tun­gen. In den kon­kre­ten Fäl­len wur­den die For­de­run­gen der Fonds vom Bun­des­ge­richts­hof zurück­ge­wie­sen, da die Rich­ter in den jewei­li­gen Gesell­schafts­ver­trä­gen kei­ne recht­li­che Grund­la­ge für sol­che For­de­run­gen fanden.

 

Wie ernst müs­sen ent­spre­chen­de Zah­lungs­auf­for­de­run­gen genom­men werden?

Die Rechts­la­ge ist also viel­schich­tig, wenn ein geschlos­se­ner Fonds Aus­schüt­tun­gen zurück­for­dert und nicht jede For­de­rung ist „auto­ma­tisch“ berech­tigt. Den­noch ist es rat­sam, Schrei­ben der Fonds­ge­sell­schaft mit Zah­lungs­auf­for­de­run­gen oder ent­spre­chen­de Anwalts­schrei­ben ernst zu neh­men. Denn zum einen kön­nen gegen säu­mi­gen Schuld­ner jeder­zeit recht­li­che Schrit­te ein­ge­lei­tet wer­den, um das gefor­der­te Geld zu erhal­ten. Beson­de­re Obacht ist bei gericht­li­chen Mahn­be­schei­den gebo­ten. Denn aus die­sen kann nach dem Ablauf einer bestimm­ten Frist sogar voll­streckt wer­den, wenn der Betrof­fe­ne sich nicht wehrt. Auch bei Kla­gen droht ein voll­streck­ba­rer Titel, wenn der Anle­ger sich nicht „rührt“.

Momen­tan ist kein Inhalt mit die­sem Begriff klassifiziert.

DAKS e.V.

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