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Okt 14

Einstellung des Geschäftsbetriebes bei PIM Gold

  • 14. Oktober 2019

Bei PIM Gold, nach eige­nen Anga­ben einem der füh­ren­den Anbie­ter für Gold­in­vest­ments in Form von Gold­bar­ren oder in Form von Gold­spar­plä­nen in Deutsch­land, ver­misst diver­sen Medi­en­be­rich­ten zufol­ge die Staats­an­walt­schaft inzwi­schen ca. 1,9 Ton­nen des Edel­me­talls und soll sich der Betrugs­ver­dacht inzwi­schen erhär­ten (sie­he z. B. Han­dels­blatt vom 12.09.2019, Fonds online vom 13.09.2019).

Der Geschäfts­be­trieb soll ein­ge­stellt sein, die Geschäfts­räu­me des Anbie­ters durch­sucht wor­den sein, sämt­li­che Kon­ten ein­ge­fro­ren wor­den sein und alle Ver­mö­gens­wer­te beschlag­nahmt sein, der PIM-Chef Mus­ut P. soll in Unter­su­chungs­haft genom­men wor­den sein, ihm und einem Anwalt der Fir­men soll unter ande­rem gewerbs­mä­ßi­ger Betrug vor­ge­wor­fen wer­den, es sol­len min­des­tens 1,886 Ton­nen Gold fehlen.

Das sind schlech­te Nach­rich­ten für die Anle­ger und Gold­käu­fer, denen teil­wei­se 3-6 Pro­zent Bonus­gold ver­spro­chen wor­den sein sol­len, wenn sie ihr Gold ihm Tre­sor lie­gen lie­ßen, teil­wei­se soll auch Anle­gern ver­spro­chen wor­den sein, dass sie Eigen­tü­mer des im Tre­sor gela­ger­ten Gol­des wer­den. Dabei soll­ten betrof­fe­ne Anle­ger nicht län­ger war­ten, um ihre Ansprü­che gel­tend zu machen, hier könn­ten ver­schie­de­ne Maß­nah­men in Betracht kommen:

Zum einen ist zu ver­mu­ten, dass die Staats­an­walt­schaft Siche­rungs­maß­nah­men zur Siche­rung der Gold­be­stän­de aus­ge­bracht hat, hier könn­ten Anle­ger ver­su­chen, mit Hil­fe von z.B. Arres­ten auf die­se sicher gestell­ten Gold­be­stän­de zuzugreifen.

Eile könn­te hier gebo­ten sein, weil teil­wei­se das Prio­ri­täts­prin­zip gilt.

Soll­te es zur Insol­venz von PIM Gold kom­men, so soll­ten Anle­ger nach Ansicht des DAKS e.V. ihre Ansprü­che auf jeden Fall zur Insol­venz­ta­bel­le anmelden.

Zusätz­lich soll­ten Anle­ger mög­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen even­tu­el­le in Betracht kom­men­de Ver­ant­wort­li­che prüfen:

Anle­ger haben teil­wei­se gute Chan­cen auf Scha­dens­er­satz, ins­be­son­de­re gegen die Ver­mitt­ler der Anla­ge, die eine anle­ger- und objekt­ge­rech­te Bera­tung schul­den und dem Anle­ger zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet sind, wenn die Anla­ge­be­ra­tung nicht die­sen Vor­ga­ben entsprach.

Im 2. Schritt kann dann immer im jewei­li­gen Ein­zel­fall geprüft wer­den, ob eine Haf­tung des Ver­mitt­lers in Betracht kommt oder nicht.

Auch soll­te geprüft wer­den, ob nicht noch ande­re Ver­ant­wort­li­che wie Hin­ter­män­ner, Treu­hän­der oder gar Gut­ach­ter haft­bar gemacht wer­den können.

Soll­ten sich Betrugs­vor­wür­fe bestä­ti­gen, so hät­ten Anle­ger auch Ansprü­che gegen die Ver­ant­wort­li­chen aus § 826 BGB, aus sog. uner­laub­ter Handlung.

Da gem. §§ 195, 199 BGB die Ver­jäh­rung 3 Jah­re ab Kenntnisnahme/grob fahr­läs­si­ger Unkennt­nis ab Jah­res­en­de beginnt und somit die Ver­jäh­rung im Auge behal­ten wer­den soll­te oder gar im Ein­zel­fall Ende 2019 dro­hen könn­te (was immer im Ein­zel­fall geprüft wer­den muss), soll­ten Anle­ger umge­hend ihre recht­li­chen Mög­lich­kei­ten prü­fen lassen.

DAKS e.V., Dr. G. Hitzges

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