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Apr 22

Aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Widerrufsrecht

  • 22. April 2020

In einem aktu­el­len Urteil vom 26.03.2020 (Rechts­sa­che C-66/19) hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof für einen Pau­ken­schlag in der Ban­ken­wirt­schaft gesorgt. Die Kon­se­quen­zen aus dem Urteil für Dar­le­hens­neh­mer sind her­vor­ra­gend, da die­ses Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes eine deut­li­che Ver­bes­se­rung der Rech­te der Ver­brau­cher bedeutet.

Gegen­stand des Ver­fah­rens vor dem Euro­päi­schen Gerichts­hof war eine durch Ban­ken und Spar­kas­sen übli­cher­wei­se ver­wen­de­te Wider­rufs­be­leh­rung in Dar­le­hens- und Kre­dit­ver­trä­gen. Der Klä­ger griff in dem Ver­fah­ren die ver­wen­de­ten Wider­rufs­be­leh­run­gen mit Erfolg an, die ver­ein­facht gespro­chen, für den Euro­päi­schen Gerichts­hof, nicht trans­pa­rent und für den Ver­brau­cher nicht klar gestal­tet sind.

Ent­hal­ten sind in nahe­zu allen Ver­trä­gen die ab 2010 abge­schlos­sen wur­den sog. Kas­ka­den­re­ge­lun­gen, was bedeu­tet, dass der Ver­brau­cher zum völ­li­gen Ver­ständ­nis der Beleh­rung sich durch meh­re­re Geset­zes­wer­ke arbei­ten muss. Dies hielt der Euro­päi­sche Gerichts­hof für wenig trans­pa­rent und damit für euro­pa­rechts­wid­rig. Die Anzahl der rechts­wid­ri­gen Beleh­run­gen, wel­che sich in Ver­wen­dung befin­den, ist enorm und dürf­te im Groß­teil der ein­schlä­gi­gen Ver­trä­ge zur Anwen­dung gekom­men sein.

Im Ein­zel­fall kann der Wider­ruf eines Kre­dit­ver­tra­ges mit fal­scher Wider­rufs­be­leh­rung eine finan­zi­el­le Erspar­nis von meh­re­ren tau­sen­den oder gar zehn­tau­sen­den Euro bedeu­ten, wobei die Ver­trä­ge auf­grund der Kas­ka­den­re­ge­lung heu­te noch wider­ru­fen wer­den kön­nen. Schät­zun­gen der Ver­brau­cher­zen­tra­len beträgt das Gesamt­vo­lu­men aller betrof­fe­nen Ver­trä­ge deutsch­land­weit 1,5 Bil­lio­nen Euro.

 

Wel­che Klau­sel ist kon­kret betroffen:

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof rüg­te fol­gen­de Klausel:

„“Wider­rufs­frist

Die Frist beginnt nach Abschluss des Ver­trags, aber erst, nach­dem der Dar­le­hens­neh­mer alle Pflicht­an­ga­ben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Anga­be zur Art des Dar­le­hens, Anga­ben zum Net­to­dar­le­hens­be­trag, Anga­be zur Ver­trags­lauf­zeit) erhal­ten hat.”

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof ver­tritt die Auf­fas­sung, dass für den Ver­brau­cher auf­grund die­ser Klau­sel nicht ersicht­lich ist, wann die Wider­rufs­frist kon­kret zu lau­fen beginnt, da sich der Ver­brau­cher zunächst durch das Geset­zes­werk arbei­ten muss, um den kon­kre­ten Frist­be­ginn der Wider­rufs­frist kor­rekt zu erfassen.

Neben der oben genann­ten Beleh­rung sind jedoch auch ähn­li­che Beleh­run­gen aus dem Zeit­raum betrof­fen. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat hier­bei all­ge­mei­ne Kri­te­ri­en auf­ge­stellt und her­aus­ge­ar­bei­tet, die auch auf ähn­li­che For­mu­lie­run­gen zutref­fen dürften.

Betrof­fen von der Ent­schei­dung sind Ver­brau­cher, die seit 2010 Kre­dit­ver­trä­ge abge­schlos­sen haben. Betrof­fen sind hier­bei Kre­dit­ver­trä­ge unter­schied­lichs­ter Arten. Fol­gen­de Ver­trä­ge kön­nen auf­grund des Urteils des Euro­päi­schen Gerichts­hofs wider­ruf­bar sein:

  • Auto-Lea­sing­ver­trag
  • Geschä­dig­te des „Die­sel­skan­dals”, wenn das Auto finan­ziert wurde
  • Immo­bi­li­en­kre­dit­ver­trag
  • Kre­dit­ver­trag zur Finan­zie­rung einer Eigentumswohnung
  • Raten­kre­dit­ver­trag
  • all­ge­mei­ne pri­va­te Kon­su­men­ten­kre­di­te, z. B. für elek­tro­ni­sche Gerä­te oder Haushaltsgeräte

Wel­che Fol­gen hat ein Widerruf

Für Ver­brau­cher bringt ein Wider­ruf vie­le Vor­tei­le mit sich. Bei einem Auto­kre­dit- oder Lea­sing­ver­trag kön­nen Sie den Wert­ver­lust des Autos auf die Bank abwäl­zen. Eine Rück­ga­be des Fahr­zeugs im heu­ti­gen Zustand ist gegen die Erstat­tung aller bereits an die Bank gezahl­ten Raten ein­schließ­lich Zin­sen mög­lich. Dies dürf­te ins­be­son­de­re auch für Geschä­dig­te des „Die­sel­skan­dals” sehr inter­es­sant sein.

Immo­bi­li­en­dar­le­hen kön­nen auf einen Kre­dit­ver­trag mit his­to­risch nied­ri­gen Zin­sen umge­schul­det wer­den. Die Zah­lung einer Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ent­fällt beim Wider­ruf. Ins­be­son­de­re bei älte­ren Dar­le­hens­ver­trä­gen lohnt sich ein Wider­ruf sehr. Zin­sen von 4 % oder mehr pro Jahr waren frü­her nicht sel­ten. Mit einer Umschul­dung auf einen Ver­trag mit his­to­risch nied­ri­gen Zin­sen kön­nen je nach Lauf­zeit meh­re­re zehn­tau­sen­de Euros gespart werden!

Was ist zu beachten

  • Sen­den Sie uns unver­bind­lich Ihre Dar­le­hens­ver­trä­ge zu. Wir prü­fen für Sie kos­ten­los im Rah­men einer ers­ten Ein­schät­zung die Erfolgs­aus­sich­ten des mög­li­chen Wider­rufs Ihres Ver­tra­ges mit der Bank oder dem Finanz­dienst­leis­ter. Sen­den Sie die Unter­la­gen per E-Mail oder per Fax oder auf dem klas­si­schen Post­weg. Oder Sie rufen uns direkt an.
  • Sie erhal­ten von uns inner­halb kür­zes­ter Zeit eine Rück­mel­dung, ob Ihr Ver­trag dem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs unter­fällt und ob ein Wider­ruf mög­lich ist.
  • Neh­men Sie auf kei­nen Fall eige­nen Kon­takt zur Bank auf, erklä­ren Sie kei­nes­falls selbst den Wider­ruf (Feh­ler­ver­mei­dung).
  • Im Fal­le einer Beauf­tra­gung durch Sie füh­ren wir die außer­ge­richt­li­che Ver­tre­tung für Sie mit Ihrer Bank.
  • Soweit Sie rechts­schutz­ver­si­chert sind, über­neh­men vie­le Recht­schutz­ver­si­che­rer die Kos­ten, andern­falls ver­ein­ba­ren wir eine fes­te Pau­scha­le oder klä­ren Sie exakt über anfal­len­de Kos­ten auf.
  • Im Fal­le einer Wei­ge­rung füh­ren wir mit Ihnen kon­se­quent das gericht­li­che Verfahren.

Kom­men wir im Rah­men der Prü­fung zu dem Ergeb­nis, dass der Wider­ruf in Ihrem Fall mög­lich ist, und Sie eine Beauf­tra­gung von uns wün­schen, über­neh­men wir die Kor­re­spon­denz mit der Bank und erklä­ren für Sie den Widerruf.

Je nach Fall­kon­stel­la­ti­on kann es vor­kom­men, dass Sie eine neue Finan­zie­rung auf­grund des erklär­ten Wider­rufs benö­ti­gen wer­den. Es ist also ent­schei­dend sich recht­zei­tig um eine Anschluss­fi­nan­zie­rung zu bemühen.

Ergeb­nis

Las­sen Sie Ihren Kre­dit­ver­trag, den Sie nach 2010 abge­schlos­sen haben, prü­fen. Soll­te Ihr Kre­dit­ver­trag eine feh­ler­haf­te Wider­rufs­be­leh­rung ent­hal­ten, kön­nen Sie durch einen Wider­ruf sehr viel Geld ein­spa­ren. Wir unter­stüt­zen und bera­ten Sie indi­vi­du­ell, per­sön­lich und erfahren.

DAKS e.V., RA Hop­pe, Dr. G. Hitzges

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