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Apr. 28

Aus aktuellem Anlass – Widerruf geschlossener Fonds

  • 28. April 2020

Anle­ger geschlos­se­ner Fonds, deren Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ver­jährt sind, haben in den meis­ten Fäl­len die Mög­lich­keit, ihre Fonds­be­tei­li­gung zu wider­ru­fen. Vor­aus­set­zung für einen erfolg­rei­chen Wider­ruf ist, dass die Wider­spruchs­be­leh­rung feh­ler­haft war und ein soge­nann­tes Haus­tür­ge­schäft vorliegt.

In den meis­ten Fäl­len folgt die ver­wen­de­te Wider­rufs­be­leh­rung dem Text der Mus­ter­be­leh­rung nach der damals gel­ten­den BGB-Infor­ma­ti­ons­pflich­ten-Ver­ord­nung (BGB-InfoV). Aller­dings lie­gen Abwei­chun­gen zu den Rechts­fol­gen bei erfolg­tem Wider­ruf vor. Denn im Fal­le eines Wider­rufs bei einem geschlos­se­nen Fonds besteht zwar kein Anspruch auf Scha­dens­er­satz auf Rück­zah­lung der Anla­ge, aber ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.

Dies stellt inso­weit eine Abwei­chung dar, als dass ansons­ten bei einem Wider­ruf ein Anspruch auf die Rück­zah­lung der erbrach­ten Leis­tung besteht. Dies hat zur Fol­ge, dass trotz der Ver­wen­dung der Mus­ter­be­leh­rung nach der damals gel­ten­den BGB-Infor­ma­ti­ons­pflich­ten-Ver­ord­nung (BGB-InfoV) eine Feh­ler­haf­tig­keit vor­liegt, die ein zeit­lich unbe­grenz­tes Wider­rufs­recht gewährt.

Des Wei­te­ren müss­te ein Haus­tür­ge­schäft vor­lie­gen. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass der Ver­brau­cher in sei­ner Pri­vat­woh­nung münd­li­che Ver­hand­lun­gen geführt hat, die für einen spä­te­ren Ver­trags­schluss mit­ur­säch­lich waren. In sehr vie­len Fäl­len kamen Finanz­be­ra­ter zu ihren Kun­den in die Pri­vat­woh­nung, um ihnen ver­meint­lich siche­re und lukra­ti­ve Finanz­an­la­ge­pro­duk­te vorzustellen.

Ein Ver­trags­schluss kommt dabei häu­fig im sel­ben Gespräch zustan­de. Aber auch bei spä­te­ren Ver­trags­schlüs­sen beru­hen die­se in der Regel auf den in den Pri­vat­woh­nun­gen geführ­ten Ver­hand­lun­gen. Dies ent­spricht somit einem Haustürgeschäft.

Ob nun ein Wider­rufs­recht vor­liegt, erfor­dert eine fach­kun­di­ge Ein­zel­fall­be­wer­tung. Für eine sol­che Prü­fung oder auch wei­te­re Fra­gen bezüg­lich geschlos­se­ner Fonds kön­nen Sie ger­ne unse­re Bera­tung in Anspruch nehmen.

DAKS e.V., RA Hop­pe, Dr. G. Hitzges

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