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Mai 13

Falschberatung und Haftung bei geschlossenen Fonds

  • 13. Mai 2020

Vie­le Anle­ger haben mit ihrer Geld­an­la­ge Schiff­bruch erlit­ten und sehen sich jetzt auch noch voll­kom­men über­ra­schend mit der Rück­for­de­rung bereits erhal­te­ner Aus­schüt­tun­gen kon­fron­tiert. Die Anle­ger, die teil­wei­se ihre Alters­vor­sor­ge mit den ihnen als sicher und für die Alters­vor­sor­ge bes­tens geeig­ne­ten geschlos­se­nen Fonds ver­kauft wur­den und nun alles ver­lo­ren haben, sind fassungslos.

Aller­dings ist es nicht damit getan, „ver­bal Dampf abzu­las­sen“ oder gar vor den Ban­ken und Emis­si­ons­häu­sern zu demons­trie­ren. ,,Die Ver­ant­wort­li­chen müs­sen auch zur Rechen­schaft gezo­gen wer­den!” Daher emp­fiehlt DAKS e.V. geschä­dig­ten Fonds­an­le­gern ihre Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz unter allen Umstän­den über­prü­fen zu lassen.

Rück­schau auf die Ent­wick­lung von Schiffbeteiligungen:

Als das Geschäft mit geschlos­se­nen Fonds noch sehr pro­fi­ta­bel war, woll­ten auch die Ban­ken ein Teil vom Kuchen abha­ben. Es wur­de begon­nen das gro­ße Rad Schiffs­fi­nan­zie­rung zu dre­hen. Die deut­sche Regie­rung war mit Steu­er­ge­schen­ken mit im Boot. Die­se staat­li­che Betei­li­gung sorg­te für ein Ungleich­ge­wicht und zeich­ne­te für eine dras­ti­sche Markt­ver­zer­rung verantwortlich.

Eine Zeit lang waren vor allem Con­tai­ner­schif­fe die reins­ten Geld­druck­au­to­ma­ten. Das führ­te dazu, dass von Deut­schen Ban­ken unge­fähr 50% der Fracht­schif­fe der Welt finan­ziert wur­den. Für 40% des Con­tai­ner­schiffs­markts der Welt, dürf­ten sie noch heu­te ver­ant­wort­lich zeichnen.

Schiffs­fonds sind Fonds, wel­che die Finan­zie­rung von Fracht- und Con­tai­ner­schif­fen zum Ziel haben. Soweit die Schif­fe nicht ledig­lich mit Anle­ger­gel­dern, son­dern auch mit Bank­dar­le­hen finan­ziert wer­den soll­ten, kön­nen mit der­ar­ti­gen Betei­li­gun­gen oft­mals auch Nach­schuss- und Haf­tungs­pflich­ten rele­vant wer­den. Hin­zu kom­men im Ein­zel­fall beson­de­re Umstän­de, wie etwa Rück­ver­gü­tun­gen, über wel­che eben­falls auf­zu­klä­ren ist. Die Schif­fe wur­den teil­wei­se bis zu 90% finan­ziert. Um die Geschäf­te soli­de aus­se­hen zu las­sen wur­de ent­spre­chend gehebelt.

Durch die Inves­ti­ti­on in geschlos­se­ne Fonds haben Tau­sen­de Anle­ger viel Geld verloren.

Täg­lich brin­gen immer mehr betrof­fe­ne Anle­ger ihren Unmut gegen ihre Bank oder ihren Finanz­be­ra­ter mit deut­li­chen Wor­ten zum Aus­druck. Dies gera­de auch, weil sich immer mehr Anle­ger mit der Auf­for­de­rung bereits erhal­te­ne Aus­schüt­tun­gen zurück zu zah­len kon­fron­tiert sehen.

Wer eine siche­re Alters­vor­sor­ge auf­bau­en möch­te, war mit der Betei­li­gung an geschlos­se­nen Fonds ganz sicher falsch bera­ten. Es gilt bei der Alters­vor­sor­ge der Grund­satz, dass die Kapi­tal­an­la­ge zum Pro­fil des Anle­gers pas­sen muss. Heißt: Einem sicher­heits­ori­en­tier­ten Anle­ger dür­fen kei­ne ris­kan­ten Kapi­tal­an­la­gen ver­mit­telt wer­den. Dazu wur­den die Risi­ken bei der Anla­ge­be­ra­tung erfah­rungs­ge­mäß auch noch ger­ne ver­schwie­gen. Zu einer ord­nungs­ge­mä­ßen Anla­ge­be­ra­tung gehört aber auch die umfas­sen­de Risi­ko­auf­klä­rung. Erst Recht beim Risi­ko des Total­ver­lusts und der Haftungsmodalitäten.

Dar­über hin­aus hät­ten die Ban­ken auch die Pro­vi­sio­nen, die sie für die Ver­mitt­lung ein­ge­stri­chen haben, offen­le­gen müs­sen.  Die Recht­spre­chung des BGH zu die­sen so genann­ten Kick-Backs ist anle­ger­freund­lich und ein­deu­tig. Sowohl eine unzu­rei­chen­de Risi­ko­auf­klä­rung als auch das Ver­schwei­gen der Pro­vi­sio­nen, füh­re zum Anspruch auf Scha­dens­er­satz. Ob eine der­ar­ti­ge Falsch­be­ra­tung vor­liegt, muss aller­dings immer im Ein­zel­fall geprüft werden.

Rück­for­de­rung von Aus­schüt­tun­gen bei geschlos­se­nen Fonds – Anle­ger soll­ten handeln

Bei den Anle­gern taucht immer wie­der auch die Fra­ge auf, ob die Fonds­ge­sell­schaf­ten, Treu­hand­ge­sell­schaf­ten, Gläu­bi­ger oder Insol­venz­ver­wal­ter von den Anle­gern gezahl­te Aus­schüt­tun­gen zurück­ver­lan­gen können.

Es wird sich dabei oft dar­auf beru­fen, dass die aus­ge­zahl­ten Aus­schüt­tun­gen zins­lo­se Dar­le­hen sei­en und somit eine hin­rei­chen­de Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag zur Rück­for­de­rung gege­ben sei. Dem steht die Recht­spre­chung des BGH zumin­dest in eini­gen Fäl­len ent­ge­gen. Der BGH hat­te ent­schie­den, dass eine Rück­for­de­rung von Aus­schüt­tun­gen in Form von unver­zins­li­chen Dar­le­hen nur dann gege­ben ist, wenn im Gesell­schafts­ver­trag hier­zu hin­rei­chend Rege­lun­gen getrof­fen wur­den. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rück­for­de­rungs­an­sprü­chen der Gesell­schaf­ten eine kla­re Absa­ge erteilt.

Da sich schwa­che gesell­schafts­ver­trag­li­che Rege­lun­gen in zahl­rei­chen Gesell­schafts­ver­trä­gen bei geschlos­se­nen Fonds wie­der­fin­den, soll­ten Anle­ger die­sen Zah­lungs­auf­for­de­run­gen der Fonds­ge­sell­schaft oder drit­ten kei­nes­falls ohne eine Prü­fung nachkommen.

Wie ver­schie­de­ne Ent­schei­dun­gen der Gerich­te zei­gen, besteht für Anle­ger eine hin­rei­chen­de Chan­ce, die Rück­zah­lung der Aus­schüt­tun­gen nicht leis­ten zu müssen.

Auch Anle­ger, wel­che die­se Zah­lun­gen bereits geleis­tet haben, soll­ten prü­fen las­sen, ob gege­be­nen­falls ein Rück­for­de­rungs­an­spruch bei der Fonds­ge­sell­schaft gege­ben ist.

DAKS e.V., RA Hop­pe, Dr. G. Hitzges

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