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Juni 03

Holt Windpark Anleger bangen nach Betrugsvorwürfen um Einlagen

  • 3. Juni 2020

Inves­ti­tio­nen in so genann­te Grü­ne Ener­gien – wie Solar­parks und Wind­park­an­la­gen – waren bis vor kur­zem unter deut­schen Anle­gern ein heiß begehr­tes Pro­dukt. Auf den ers­ten Blick durch­aus nach­voll­zieh­bar: So ver­spra­chen doch die bun­ten Ver­kaufs­fly­er den Anle­gern der im ver­gan­ge­nen Jahr­zehnt auf­ge­leg­ten geschlos­se­nen Wind- und Solar­park­fonds hohe Gewinn­aus­sich­ten. Die bun­des­weit sich zahl­reich an Wind­park­an­la­gen der Holt Hol­ding Group betei­lig­ten Anle­ger kön­nen hier­von nur noch träu­men: Nach unlängst in den Medi­en bekannt gewor­de­nen Betrugs­vor­wür­fen gegen deren Geschäfts­füh­rer – Hen­drik Holt – müs­sen die Holt Wind­park Anle­ger nun sogar um die sicher geglaub­ten Ein­la­gen bangen.

Berich­ten von Bild am Sonn­tag und des Han­dels­blat­tes zufol­ge geht es um den Vor­wurf der Ver­ab­re­dung zum ban­den- und gewerbs­mä­ßi­gen Betrug und Urkun­den­fäl­schung, teil­wei­se auch um Anstif­tung zur Bestechung. Die Staats­an­walt­schaft Osna­brück spricht in einer Pres­se­mit­tei­lung von „mas­si­ven Ein­sat­zes gefälsch­ter Urkun­den“. Die staats­an­walt­li­chen Ermitt­lun­gen rich­ten sich gegen sie­ben Beschul­dig­te. Bis zum Beweis des Gegen­teils gilt die Unschuldsvermutung.

Auf deren Inter­net­auf­tritt wirbt die Holt Hol­ding Group damit, „Umwelt und Wirt­schaft durch nach­hal­ti­ge Ener­gie­pro­jek­te vor­an­zu­brin­gen“. Zu den Inves­ti­ti­ons­pro­jek­ten des 1949 gegrün­de­ten Unter­neh­mens zäh­len seit 2010 u.a. auch zahl­rei­che Wind­park­an­la­gen. Das Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men der laut eige­nen Anga­ben in 6 Län­dern mit ins­ge­samt 46 Pro­jek­ten ver­tre­te­nen Holt Hol­ding Group mit Haupt­sitz in Andor­ra beträgt der­zeit 2.200 Millionen €.

Bild und Han­dels­blatt berich­ten über Betrugs­vor­wür­fe gegen Hen­drik Holt

Wie die Bild Zei­tung in deren Online­aus­ga­be vom 04.05.2020 und das Han­dels­blatt am 15.05.2020 berich­ten, erhebt die Staats­an­walt­schaft Osna­brück gegen den Geschäfts­füh­rer der Holt Hol­ding, Hen­drik Holt, zwi­schen­zeit­lich schwe­re Vor­wür­fe. Laut den vor­ge­nann­ten Zei­tungs­be­rich­ten wirft die Staats­an­walt­schaft Holt und wei­te­ren u.a. aus des­sen engs­tem Fami­li­en­kreis stam­men­den Beschul­dig­ten vor, Inves­to­ren – dar­un­ter auch zahl­rei­che Anle­ger geschlos­se­ner Wind­park­fonds– mit fin­gier­ten Pro­jek­ten um deren Gel­der gebracht zu haben.

Medi­en­be­rich­te: Holt Hol­ding Anle­ger erlei­den Scha­den in Höhe von 500 Millionen €

Wie die Bild Zei­tung wei­ter berich­tet, wird Holt und ins­ge­samt 6 wei­te­ren Beschul­dig­ten zur Last gelegt, „Inves­to­ren ins­be­son­de­re mit­tels des mas­si­ven Ein­sat­zes gefälsch­ter Urkun­den“ getäuscht und tat­säch­lich nur auf dem Papier exis­tie­ren­de Ener­gie­pro­jek­te – hier­un­ter zahl­rei­che Wind­park­an­la­gen – ver­kauft zu haben.

Der den Holt Hol­ding Anle­gern dabei ent­stan­de­ne finan­zi­el­le Scha­den soll laut den o.g. Medi­en­be­rich­ten zufol­ge in einer Grö­ßen­ord­nung in Höhe von einer hal­ben Mil­li­ar­de Euro liegen.

Holt Wind­park Anle­ger nicht schutz­los gestellt

Unge­ach­tet der noch lau­fen­den staats­an­walt­schaft­li­chen Ermitt­lun­gen soll­ten Holt Wind­park Anle­ger, die in den ver­gan­ge­nen 10 Jah­ren Betei­li­gun­gen an Wind­parks erwor­ben haben, nicht mehr län­ger zuwar­ten, son­dern jetzt aktiv wer­den und sich über ihre recht­li­chen Optio­nen informieren.

Mög­lich­keit für Anle­ger geschlos­se­ner Fonds, aus ihrer ver­lust­rei­chen Betei­li­gung her­aus­zu­kom­men, kann die Rück­ab­wick­lung der Betei­li­gung wegen Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen sein. Ins­be­son­de­re dann, wenn die Zeich­nung der Holt Wind­park­an­la­gen auf Anra­ten einer Bank oder eines Finanz­dienst­leis­ters erfolgt ist, kön­nen sich etwa­ige Scha­dens­er­satz­an­sprü­che auf­grund feh­ler­haf­ter oder nicht ord­nungs­ge­mä­ßer Anla­ge­be­ra­tung erge­ben. Ein Kom­man­di­tist bzw. Anle­ger, der durch unrich­ti­ge Pro­spekt­an­ga­ben oder Ver­let­zung einer Auf­klä­rungs­pflicht dazu gebracht wur­de, einer Anla­ge­ge­sell­schaft als Gesell­schaf­ter bei­zu­tre­ten, hat einen Scha­dens­er­satz­an­spruch und kann die Rück­ab­wick­lung der Betei­li­gung ver­lan­gen. Der Anle­ger wird so gestellt, also ob er die Betei­li­gung nicht abge­schlos­sen hät­te: Er erhält das ein­ge­setz­te Kapi­tal zurück und über­trägt den Gesell­schafts­an­teil. Fra­gen Sie uns.

DAKS e.V., Dr. G. Hitzges

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